Jahresbericht 2019

TNr. 49: Förderung von landwirtschaftlichen Maschinenringen

Traktor in voller Fahrt; Bild: photoschmidt - stock.adobe.com

Die Landwirtschaftsverwaltung gewährte Maschinenringen Leistungspauschalen, die über den Ausgaben lagen.

Der Einsatz von Betriebshelfern darf nur soweit gefördert werden, als die Kosten nicht bereits von Dritten erstattet werden; dies sollte das Landwirtschaftsministerium umgehend sicherstellen.

In beiden Bereichen empfiehlt der ORH, förderrechtliche Konsequenzen zu prüfen.

Der ORH prüfte für die Jahre 2013 bis 2015 gemeinsam mit den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern Ansbach, Augsburg und Würzburg bei der Landwirtschaftsverwaltung die Förderung der Betriebshilfe und des zwischenbetrieblichen Maschineneinsatzes. Insbesondere wurde geprüft, ob die Mittel ordnungsgemäß eingesetzt wurden.


49.1 Ausgangslage

In Bayern existieren 71 landwirtschaftliche "Maschinen- und Betriebshilfsringe“ (Ringe) mit rd. 91.500 Mitgliedern. Die Ringe sind regelmäßig als eingetragene Vereine organisiert. Idee dieser landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisation ist, freie Arbeitskapazität und Maschinen zwischen den Betrieben auszutauschen. Ziel der Ringe ist es deshalb, bei arbeitswirtschaftlichen Engpässen Aushilfen und Maschinen zu vermitteln und in Notsituationen Betriebshelfer für landwirtschaftliche Betriebe zu organisieren, die meist nebenberuflich tätig werden. Das Kuratorium Bayerischer Maschinen- und Betriebshilfsringe e.V. (KBM) wird von den Ringen als Dachorganisation getragen. Es unterstützt diese bei der Durchführung von deren Aufgaben.

Seit 1970 werden die Betriebshilfe und der zwischenbetriebliche Maschineneinsatz staatlich gefördert, seit 2007 auf Grundlage des BayAgrarWiG. Das Landwirtschaftsministerium hat dazu entsprechende Richtlinien erlassen. Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) war bis 31.12.2018 mit der Förderabwicklung betraut.

Das KBM erhält als Dachorganisation staatliche Fördermittel in Höhe von jährlich rd. 3 Mio. €. Es leitet diese Mittel an die Ringe weiter, zieht dabei aber einen Eigenanteil ab, der zur Deckung seines Organisationsaufwands dient. Die weitergeleiteten Fördermittel dienen u.a. der Finanzierung der besonderen Aktivitäten der Ringe und der nebenberuflichen sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe.


49.2 Förderung besonderer Aktivitäten der Ringe

Gemäß Förderrichtlinie für die Durchführung der zwischenbetrieblichen wirtschaftlichen Betriebshilfe und des zwischenbetrieblichen Maschineneinsatzes (Förderrichtlinie) können u.a. Aktivitäten der Ringe, die zur Verbesserung der Leistungen in der Maschinenvermittlung führen, mit "jährlichen Leistungspauschalen“ gefördert werden. Zu den Aktivitäten zählen z.B. Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Geschäftsstellenanalysen und Zielplanseminare.


49.2.1 Feststellungen

Fast alle Ringe erhielten für Arbeitszeitaufzeichnungen in jedem der geprüften 5 Jahre pauschale Zuwendungen.

Tabelle 54


Daneben gewährte die LfL über das KBM für Geschäftsstellenanalysen und Zielplanseminare nahezu allen Ringen sog. Leistungspauschalen. Die Höhe dieser beiden Leistungspauschalen war von den jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln abhängig und bewegte sich je Ring in Höhe von jeweils 903 bis 1.020 € pro Jahr.

Eine Stichprobe bei 11 Ringen zur Anzahl der durchgeführten Aktivitäten und zu den direkt zuordenbaren Ausgaben im 5-Jahreszeitraum ergab: 10 Ringe haben im 5-Jahreszeitraum jeweils einmal beide Aktivitäten durchgeführt. Ein Ring führte in 2 Jahren jeweils eine Geschäftsstellenanalyse durch. In allen Fällen überstiegen die über 5 Jahre gewährten Gesamtzuwendungen die je Ring zuordenbaren Ausgaben. So fielen z.B. für Geschäftsstellenanalysen nach Angaben der Ringe Ausgaben von rd. 1.000 € und für Zielplanseminare von rd. 2.500 € je Aktivität und Ring an.

Das KBM erläuterte die Zuwendungen an die Ringe in dieser Höhe damit, dass für deren Geschäftsstellenanalyse und Zielplanseminare weitere Kosten anfallen würden, wie z.B. für Verpflegung, Sitzungsgelder, Reisekosten und Kosten für eigenes Personal.


49.2.2 Würdigung

Arbeitszeitaufzeichnungen sind bereits notwendige Grundlage für einen vorschriftsmäßigen Fördervollzug. Der Zuwendungsempfänger kann ohne diese den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß erstellen. Die Förderung der Ringe erfolgt letztlich dafür, dass sie die Nachweisvoraussetzungen einer Förderung schaffen. Der ORH empfiehlt, die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht mehr zu fördern.

Der ORH hält es unter Aspekten der Sparsamkeit für bedenklich, dass die Leistungspauschalen für Geschäftsstellenanalysen und Zielplanseminare über den tatsächlich angefallenen Aufwand hinaus gewährt werden. Das kann der Hinweis des KBM auf zusätzlich angeführte Kosten nicht entkräften, da sie nicht belegt sind.


49.2.3 Stellungnahme der Verwaltung

Das Landwirtschaftsministerium hält die Feststellungen des ORH für nachvollziehbar und hat inzwischen die Förderrichtlinien überarbeitet: Danach wurde die Förderung der Arbeitszeitaufzeichnungen in der neuen Richtlinie ab Februar 2019 eingestellt. Die Förderung von Zielplanseminaren und Geschäftsstellenanalysen wurde von der bisherigen "jährlichen Leistungspauschale“ auf eine Anteilfinanzierung umgestellt.


49.3 Förderung der nebenberuflichen sozialen Betriebs- und Haushaltshilfe

Landwirtschaftliche Unternehmer sind bei der bundesgesetzlichen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) versicherungspflichtig. Die SVLFG ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist für die Alterssicherung der Landwirte sowie die landwirtschaftliche Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung zuständig.

Die nebenberufliche soziale Betriebs- und Haushaltshilfe (sBH) ist eine der Leistungen der SVLFG. Mittels einer Ersatzkraft wird sichergestellt, dass das landwirtschaftliche Unternehmen im Bedarfsfall weitergeführt und die Einkommensgrundlage erhalten werden kann. Darauf haben landwirtschaftliche Unternehmer und deren mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner einen gesetzlich geregelten Sachleistungsanspruch, den die SVLFG zu erbringen hat.

Um diese Leistungspflicht tatsächlich erfüllen zu können, schloss die SVLFG im Februar 2013 mit dem KBM einen Vertrag über das "Erbringen von Betriebs- und Haushaltshilfeleistungen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“. Darin wurde geregelt, dass das KBM und die Ringe für die SVLFG geeignete Ersatzkräfte für diese Leistungen organisieren und den Versicherten zur Verfügung stellen. Mit den bayernweit einheitlich vereinbarten Vergütungssätzen sind alle in Zusammenhang mit der Betriebs- und Haushaltshilfe erbrachten Leistungen abgegolten. Zudem behalten die Ringe für ihre Vermittlungstätigkeiten von den Betriebshelfern Provisionen in unterschiedlicher Höhe ein.

Unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Leistung ist auch nach
BayAgrarWiG die nebenberufliche soziale Betriebshilfe grundsätzlich förderfähig. Diese bezieht sich "ausschließlich auf den von den Sozialversicherungsträgern nicht erstatteten Aufwand“. Die Richtlinie des Landwirtschaftsministeriums regelt dementsprechend für die Förderung der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe, dass

  • die Vermittlung und Abrechnung der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe mit Pauschalsätzen je Einsatzstunde gefördert werden,
  • "ausschließlich der von den Sozialversicherungsträgern nicht erstattete Aufwand förderfähig“ ist und
  • das KBM verpflichtet ist, "bei den Verhandlungen mit den Sozialversicherungsträgern möglichst kostengünstige Entgelte zu vereinbaren“.


49.3.1 Feststellungen

Die LfL förderte in den Jahren 2013 bis 2015 die sBH, die das KBM zusammen mit den Ringen für die SVLFG erbrachte, mit über 1 Mio. € pro Jahr. Grundlage dafür waren die in der Richtlinie verankerten Pauschalsätze je Stunde vermittelter sozialer nebenberuflicher Betriebshilfe.

In den Verwendungsnachweisen hat das KBM die vermittelten Stunden sowie jeweils die pauschal ermittelten Personal- und Sachkosten für die sBH angeführt. Dabei wurden die insgesamt angefallenen Personal- und Sachkosten für alle Ringe aufsummiert ermittelt. Die Kosten wurden prozentual auf Basis der von den Ringen an das KBM gemeldeten Arbeitszeitaufzeichnungen für die sBH verteilt. Die Verwendungsnachweise des KBM enthielten keine nachvollziehbaren Angaben zu Ausgaben und Einnahmen, die die jeweiligen Ringe für die sBH hatten.

Die LfL prüfte die Verwendungsnachweise nicht dahingehend, welche Erstattungen vom Sozialversicherungsträger für die Vermittlung der sBH geleistet wurden. Die LfL prüfte auch nicht, welche förderfähigen Kosten gemäß den Regelungen in der Richtlinie entstanden sind.


49.3.2 Würdigung

Die von der LfL gewährte Förderung verstieß gegen die einschlägigen Regelungen der Richtlinie, weil nicht sichergestellt war, dass nur nicht erstatteter Aufwand gefördert wurde. Hierfür ist es notwendig, für jeden Ring alle tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen für die sBH detailliert nachzuweisen, zumal diese sehr unterschiedlich sein können. Das Landwirtschaftsministerium muss bei der Förderabwicklung sicherstellen, dass, soweit der Aufwand für diese Betriebshilfe abgedeckt ist, keine Fördermittel gewährt werden.


49.3.3 Stellungnahme der Verwaltung

Im Vertrag zwischen der SVLFG und dem KBM sei festgelegt, dass mit den in der Vergütungsvereinbarung vereinbarten Vergütungssätzen alle im Zusammenhang mit der Betriebs- oder Haushaltshilfe erbrachten Leistungen abgegolten seien. Damit sei jedoch keine Aussage über die Qualität, Intensität und Zeitnähe der zu erfolgenden Vermittlungsleistungen getroffen. Nach Auffassung des Landwirtschaftsministeriums biete diese Regelung durchaus Spielraum für die Unterstützung einer auf die besonderen bayerischen Verhältnisse zugeschnittenen Vermittlungsqualität und -geschwindigkeit in der sozialen Betriebshilfe.

Aufgrund der bayerischen Betriebsstrukturen komme es auf eine schnellstmögliche und kontinuierliche Bereitstellung von Betriebshilfskräften während der gesamten Bedarfszeit an. Dieser erhebliche zusätzliche Vermittlungsaufwand liege der Förderung der Vermittlung zugrunde.

Für die Vermittlungsleistungen entstünden lt. Landwirtschaftsministerium den Ringen und dem KBM Gesamtkosten von 3,99€ je Stunde. Vom Sozialversicherungsträger würden lediglich 0,66€ für die Vermittlung erstattet. Die den Ringen verbleibenden Kosten in Höhe von 3,33€ je Stunde würden sich durch die Förderung um 0,95€ je Stunde reduzieren.

Bei der nächsten Anpassung der Förderrichtlinie werde sichergestellt, dass die von der SVLFG erstatteten Vermittlungskosten bei den förderfähigen Gesamtkosten und entsprechend in der Verwendungsnachweisprüfung berücksichtigt werden.

Eine Erhöhung der Vergütungssätze des Sozialversicherungsträgers sei wegen der strukturellen Unterschiede in Deutschland und des damit verbundenen sehr unterschiedlichen Bedarfs an sozialer Betriebshilfe kaum durchsetzbar.

Daher sei im BayAgrarWiG die Förderung der sBH explizit verankert. Nach Art. 7 Satz 1 Nr. 11 BayAgrarWiG handele es sich bei der Betriebs- und Haushaltshilfe um eine Maßnahme, die im Besonderen staatlichen Interesse liege und daher, soweit von anerkannten Organisationen zentral durchgeführt, gefördert werde.

Mittels dieser Förderung trügen das KBM und die ihm mitgliedschaftlich, verbundenen Ringe zur Entlastung von Familien in kritischen Situationen bei.


49.4 Schlussbemerkung

Die Überarbeitung der Förderrichtlinie zur Durchführung der zwischenbetrieblichen wirtschaftlichen Betriebshilfe und des zwischenbetrieblichen Maschineneinsatzes war überfällig. Soweit es bei Zielplanseminaren und Geschäftsstellenanalysen zu Überförderungen kam, empfiehlt der ORH, förderrechtliche Konsequenzen zu prüfen.

Der ORH verkennt nicht, dass gemäß BayAgrarWiG die nebenberufliche soziale Betriebshilfe im Grundsatz förderfähig ist. Die SVLFG vergütet dem KBM mit dem derzeit vertraglich festgelegten Stundensatz für die sBH pauschal alle damit erbrachten Leistungen - einschließlich der Vermittlungsgebühren -, ohne diese im Einzelnen zu nennen. Ein gesonderter Erstattungssatz für den Vermittlungsaufwand wurde entgegen den angeführten Argumenten des Landwirtschaftsministeriums im Vertrag zwischen der SVLFG und dem KBM nicht vereinbart.

Für die Förderung sind alle Ausgaben und alle Einnahmen bedeutsam, die dem KBM bzw. den Ringen im Gesamtzusammenhang entstehen; dazu zählen als Einnahmen auch seitens der Ringe einbehaltene Provisionen der Betriebshelfer. Ein Nachweis dafür wurde aber nicht erbracht und auch nicht eingefordert. Das Landwirtschaftsministerium sollte dies aus Sicht des ORH im Verwaltungsvollzug umgehend sicherstellen. Auch hier empfiehlt der ORH die Prüfung förderrechtlicher Konsequenzen.

 


[1] Stand: 31.12.2017.
[2] Vgl. https://www.maschinenring.de/kbm/leistungen/betriebshilfe (abgerufen am 16.11.2018).
[3] Art. 7 Abs. 4 BayAgrarWiG.
[4] Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Richtlinie für die Durchführung der zwischenbetrieblichen wirtschaftlichen Betriebshilfe und des zwischenbetrieblichen Maschineneinsatzes in der Land- und Forstwirtschaft durch das KBM und die Ringe vom 25.11.2011, Nr. 5.2.2.
[5] Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Richtlinie für die Durchführung der nebenberuflichen sozialen Betriebshilfe in der Landwirtschaft durch das KBM und die Ringe vom 25.11.2011.