TNr. 54: Notarkasse

Der ORH und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter Ansbach und Augsburg haben 2017 die Notarkasse, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, und die Aufsicht durch das Justizministerium geprüft.
Prüfungsmaßstab waren die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Handelns der Notarkasse.[1] Dabei ging es u.a. um Details der Gebührenbefreiung.
54.1 Ausgangslage
Notare werden als Teil der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit hoheitlich tätig und üben öffentliche Gewalt aus. Sie sind dabei aber keine Beschäftigten des Staates, sondern als sog. beliehene Unternehmer Träger eines öffentlichen Amts. In Bayern sind sie hauptberuflich ausschließlich als Notare tätig, in anderen Ländern führen sie daneben oft noch Rechtsanwaltskanzleien. Es gibt in Bayern rd. 480 Notare, von denen sich einige zur gemeinsamen Amtsausübung zusammengeschlossen haben, sodass derzeit 346 Notariate bestehen.
Die Notare sind verpflichtet, alle anfallenden Gebühren in Rechnung zu stellen.[2] Bei den Notargebühren handelt es sich um öffentlich-rechtliche Gebühren, die den Notaren zustehen; allerdings haben sie davon Teilbeträge an die Notarkasse abzuführen.
Die Notarkasse finanziert sich aus diesen Gebührenanteilen und unterstützt die Notare in ihrer Amtsführung. Sie hat neben vielfältigen Organisationsaufgaben u.a. die Aufgabe, die Versorgung ausgeschiedener Notare im Alter und wegen Amtsunfähigkeit sicherzustellen; daneben obliegt ihr die Ergänzung des Berufseinkommens von Notaren, soweit diese notwendig ist.
54.2 Feststellungen
Bundesgesetzlich sind Gebührenerlass und -ermäßigungen insbesondere "nur zulässig, wenn sie durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht geboten sind und die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat“.[3] Dazu hat der Verwaltungsrat der Notarkasse einen allgemeinen unbedingten Gebührenerlass u.a. für Immobiliengeschäfte zugunsten verschiedener, mit dem Notariatswesen eng zusammenhängender Personengruppen als Richtlinie beschlossen und im amtlichen Mitteilungsblatt der Notare veröffentlicht.[4] Damit erteilt die Notarkasse die allgemeine Zustimmung für einen Gebührenerlass u. a. gegenüber aktiven und ehemaligen Notaren sowie Notarassessoren und Beschäftigten der Notare, der Notarkasse selbst und der Landesnotarkammer; darüber hinaus auch den jeweiligen Ehegatten und Lebenspartnern nach dem LPartG. Für Verlobte und Abkömmlinge ersten Grades (Kinder) kann die Zustimmung im Einzelfall erteilt werden.
Das Justizministerium hatte diesen Sachverhalt bis zur Prüfung rechtsaufsichtlich nicht aufgegriffen.
54.3 Würdigung
Bei den Notargebühren handelt es sich um öffentlich-rechtliche Gebühren, die grundsätzlich mit Gerichtskosten und anderen staatlichen Verwaltungskosten vergleichbar sind. Das staatliche Kostenrecht sieht eine Gebührenbefreiung für Angehörige des öffentlichen Dienstes und deren Familienmitglieder nicht vor. Der ORH sieht weder "eine sittliche Pflicht“ noch "eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht“, die nach dem Wortlaut der Bundesnotarordnung[5] eine Befreiung durch die Richtlinie in diesem weiten Umfang ohne weitere Voraussetzungen rechtfertigen könnten. Er empfiehlt dringend, diese Richtlinie im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes neu zu fassen.
54.4 Stellungnahme der Verwaltung
54.4.1 Justizministerium
Das Justizministerium sieht die gesetzliche Möglichkeit der Gebührenbefreiung für Angehörige nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO als gegeben. Die genannte Vorschrift ist nach dortiger Auffassung auch unverändert eine hinreichende Ermächtigungsnorm für die Richtlinien der Notarkasse. Es teilt in seiner Stellungnahme aber die Ansicht des ORH, dass für die derzeit relativ weitreichende gebührenrechtliche Privilegierung keine zwingende Notwendigkeit bestehe. Es sei beabsichtigt, an die Notarkasse heranzutreten, um auf eine Streichung bzw. Beschränkung der Richtlinie hinzuwirken.
54.4.2 Notarkasse
Die Notarkasse führt aus, dass die vom ORH kritisierte Gebührenbefreiung auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO beruhe. Die Konkretisierung dieser Formulierung finde sich erstmals in einem Kommentar zum Notarrecht aus dem Jahre 1925 und war danach auch in der Reichskostenordnung von 1935 erwähnt. Sie sei in ihrer gesamten, bald hundertjährigen Historie mit einem Erlass für Kollegen, Angestellte und ihnen nahestehende Personen verbunden.
54.5 Schlussbemerkung
Der ORH empfiehlt der Notarkasse, das Thema einer Neufassung der Richtlinie hinsichtlich der Gebührenbefreiung im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufzugreifen. Eine fast hundertjährige Historie ist nicht geeignet, eine so weitgehende generelle Befreiung von öffentlichen Gebühren für Kollegen von Amtsträgern, für Angestellte und ihnen nahestehende Personen zu rechtfertigen.
[2] § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO.
[3] § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO.
[4] Amtliches Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse, 2010, S. 3.
[5] § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO.