Jahresbericht 2020

TNr. 13: Schuldenstand und Zinsen

2018 wurden 1,5 Mrd. € Schulden getilgt. Die Schulden am Kreditmarkt zum 31.12.2018 lagen bei 15,9 Mrd. €. Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen erhöhten sich um 0,9 Mrd. €. Werden diese in Anspruch genommen, können sich die Schulden am Kreditmarkt auf 27,0 Mrd. € erhöhen.

Der Schuldenstand des Freistaates und die Zinszahlungen stellen sich wie folgt dar:

Tabelle 24


Tabelle 25

Bei den Schulden am Kreditmarkt handelt es sich um Schuldscheindarlehen, Landesschatzanweisungen und Kreditrahmenverträge. 2018 umfassten die Kreditrahmenverträge 755,0 Mio. €. Diese werden nur bei Bedarf zur kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung in Anspruch genommen. 2018 war dies infolge der guten Liquidität nur sehr selten und nur in geringer Höhe notwendig.

Das Finanzministerium hat - wie bereits im Vorjahr - keine zinsrelevanten Darlehen aufgenommen, da alle fälligen Anschlussfinanzierungen mit Ausnahme der Kreditrahmenverträge und Aussetzungsfloater[1] gem. Art. 8 Abs. 3 HG aufgeschoben wurden (vgl. TNr. 1.3). Der ORH stuft das Schuldenportfolio des Freistaates aufgrund seiner konservativen und langfristigen Struktur als risikoarm gegenüber Zinsänderungen ein.

Die Schulden beim Bund sind Mittel zur Förderung des Wohnungsbaus, die als zweckgebundene Darlehen ausgereicht und entsprechend ihres Rückflusses getilgt werden. In geringem Umfang werden die Darlehen auch in Zuschüsse umgewandelt.

Vorübergehend nicht benötigte liquide Bestände der Rücklagen und Sondervermögen wurden gem. Art. 8 Abs. 3 HG 2017/2018 dazu genutzt, die Anschlussfinanzierung fälliger Altschulden zu verschieben. Die Kreditaufnahme wird nachgeholt, wenn die Mittel der Rücklagen und Sondervermögen wieder für ihre eigentlichen Zwecke benötigt werden. Aus diesem Grund werden die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen als Kreditermächtigungen übertragen und der haushaltsmäßigen Staatsverschuldung hinzugerechnet (vgl. TNr. 1.3).

Zur Entwicklung der Verschuldung in den Jahren 2009 bis 2018 vgl. TNr. 22.

 


[1] Vgl. Fn. 13 TNr. 1.