TNr. 14: Staatsbürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

Die unmittelbaren Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen des Freistaates sind 2018 um 19,0 Mio. auf 5,0 Mrd. € zurückgegangen.
Staatsbürgschaften werden nach dem BÜG vom Finanzministerium vergeben (vgl. TNr. 14.1). Zusätzlich gibt es weitere spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, v.a. aufgrund von haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen (vgl. TNr. 14.2).
Der Gesamthaftungsbetrag aus unmittelbaren Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Staates verminderte sich 2018 im Vergleich zum Vorjahr um 19,0 Mio. € auf 5,0 Mrd. €.
Er ermittelte sich wie folgt:
Daneben reicht die LfA Förderbank Bayern (LfA) im Rahmen ihres Förderauftrags eigene Bürgschaften aus. Der Freistaat haftet als Gewährträger der Bank auch dafür (vgl. TNr. 14.3).
14.1 Bürgschaften nach dem BÜG
Nach dem BÜG können Staatsbürgschaften für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft, im sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich, im Bereich des Wohnungswesens, für Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft sowie im Rahmen von Hilfsaktionen bei Naturkatastrophen gewährt werden. Die Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
Der Ermächtigungsrahmen für Bürgschaften beträgt 7.475,0 Mio. €. Diesen Ermächtigungsrahmen darf die Summe aus Haftungsbetrag und Anrechnungsbetrag nicht übersteigen. Der Anrechnungsbetrag ist die Summe, in deren Umfang der Freistaat aus Bürgschaften bisher in Anspruch genommen wurde. Das Finanzministerium errechnete für Ende 2018 einen Haftungsbetrag von 3.004,7 Mio. € und einen Anrechnungsbetrag von 104,8 Mio. €.
Zugesagt, jedoch noch nicht ausgereicht wurden darüber hinaus weitere 326,2 Mio. €. Daraus ergab sich ein freier Ermächtigungsrahmen von 4.039,3 Mio. €.
Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft beträgt der unmittelbare Haftungsbetrag für den Freistaat 0 €. Denn die LfA erklärt gegenüber dem Freistaat die Erfüllungsübernahme bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus Rückbürgschaften und -garantien, die der Freistaat gegenüber der Bayerischen Garantiegesellschaft für mittelständische Beteiligungen (BGG) und der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) übernommen hat. Bei den 1.893 Fällen der gewerblichen Wirtschaft handelte es sich insgesamt um 485 Rückgarantien gegenüber der BGG über 169,4 Mio. € und 1.408 Fälle gegenüber der BBB über 443,6 Mio. € mit einem Haftungsbetrag von zusammen 116,9 Mio. €. Die LfA übernimmt damit die vollständige Haftung aus allen derzeitigen Bürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.
14.2 Sonstige Garantien und Gewährleistungen
Weitere staatliche Garantien und Gewährleistungen bestehen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen, v.a. aufgrund von haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen. Zum 31.12.2018 wurden diese mit einem Gesamtbetrag von 3.952,4 Mio. € in Anspruch genommen, die tatsächliche Valutierung betrug 2.021,6 Mio. €.
Die sonstigen Garantien und Gewährleistungen verteilen sich wie folgt:
14.2.1 Bürgschaften gegenüber der BayernLB
Die Ausfallbürgschaften des Freistaates gegenüber der BayernLB mit einem Ermächtigungsrahmen von 3.230 Mio. € valutierten zum 31.12.2018 mit 1.865,3 Mio. €. Diese gliedern sich wie folgt:
Durch das Zweckvermögensgesetz vom 23.07.1994 wurde das Finanzministerium ermächtigt, die staatlichen Anteile an Wohnungsbaudarlehen (verwaltet durch die BayernLabo) auf die BayernLB zu übertragen. In diesem Zusammenhang hat das Finanzministerium zulasten des Freistaates für die Darlehen des Zweckvermögens eine Ausfallbürgschaft gegenüber der BayernLB in einer Gesamthöhe von 3,0 Mrd. € übernommen. Die Ausfallbürgschaft valutierte zum 31.12.2018 mit 1.859,3 Mio. €.
Ferner wurde das Finanzministerium 2016 ermächtigt, zulasten des Freistaates für Darlehen aus den Bayerischen Modernisierungsprogrammen an die Siedlungswerk Nürnberg GmbH und die Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mbH gegenüber der BayernLabo eine Ausfallbürgschaft von bis zu 30 Mio. € zu übernehmen. Die Valutierung zum 31.12.2018 lag bei 6,07 Mio. €.
Durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2018 wurde das Finanzministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bauministerium Garantien und sonstige Gewährleistungen für die Absicherung von Verbandskrediten von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber der BayernLabo bis zu 200 Mio. € zu übernehmen.
14.2.2 Kapitaldienstgarantien - Wiedereinsatzgarantien
Die Ermächtigungen für Kapitaldienst- bzw. Wiedereinsatzgarantien bei der Ausschreibung von Schienenpersonennahverkehrsleistungen sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Mit diesen Garantien soll bei Ausschreibungen von Verkehrsdienstleistungen die Finanzierung erleichtert und somit der Wettbewerb im Regionalverkehr sichergestellt werden.
Zum 31.12.2018 betrugen die Ermächtigungen für Kapitaldienst- bzw. Wiedereinsatzgarantien unverändert insgesamt 6,9 Mrd. €.
Der überwiegende Teil der vorstehend aufgelisteten Garantien betrifft Schienennetze, die sich in der Ausschreibungsphase befinden. Konkrete Verpflichtungen des Freistaates ergeben sich daher noch nicht. Diese können frühestens zum Zeitpunkt der Zuschlagentscheidung entstehen.
14.3 Gewährleistungen der LfA
Die LfA ist die Förderbank des Freistaates. Sie vergibt eigene Bürgschaften im Rahmen ihres Förderauftrags. Der Freistaat haftet hierfür im Rahmen der Gewährträgerhaftung.[1]
Der Haftungsbetrag aus den Bürgschaften der LfA belief sich auf 963,3 Mio. €, der v.a. durch Rückgarantien des Bundes von 11,1 Mio. € vermindert wurde (vgl. Tabelle 27).
Darüber hinaus hat die LfA die Erfüllungsübernahme bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus Rückbürgschaften und -garantien erklärt, die der Freistaat gegenüber der BGG und der BBB übernommen hat (vgl. TNr. 14.1).