TNr. 09 Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen

Der größte Einzelposten ist die Zahlung Bayerns in den Länderfinanzausgleich (Kap. 1303 Tit. 61201). 2019 betrug diese 6.770,7 Mio.€. Dieser Betrag umfasste die Abschlagszahlungen 2018 und 2019. Die Zahlungen sind gegenüber dem Vorjahr um 136,4 Mio.€ gestiegen. Dies ist im Wesentlichen auf die in 2019 gegenüber dem Vorjahr gestiegenen Steuereinnahmen zurückzuführen (vgl. TNr.3). Nach der vom Bund erstellten vorläufigen Abrechnung 2019 beträgt der Ausgleichsbetrag 2019 für Bayern 6.700,6 Mio.€. Der bayerische Anteil belief sich 2019 auf 60,0% (Vorjahr: 58,3%) des gesamten Ausgleichsvolumens.
Weitere wesentliche Veränderungen sind:
2019 war insbesondere die aufgrund der Vereinbarungen zur Generalbereinigung zwischen der BayernLB und Österreich erforderliche Rückzahlung der Sicherheitsleistung an Österreich (vgl. TNr. 4) für den Anstieg der Zuweisungen und Zuschüsse verantwortlich (+1,2 Mrd.€). Diese wurde bei den Vermögensübertragungen gebucht.
Die Ausgaben für das Bayerische Familiengeld[1] stiegen 2019 um 567,1 auf 756,2 Mio.€ an. Das Familiengeld löste zum 01.09.2018 das Bayerische Betreuungsgeld ab.
Für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege sowie für die Beitragsentlastung der Eltern wurden 2.246,7 Mio.€[2] (Vorjahr: 1.874,9 Mio.€[3]) verausgabt (Kap. 1007 TG 88-93). Die Steigerung um 371,7 Mio.€ betraf im Wesentlichen den Beitragszuschuss für Eltern von Kindern in Kindertageseinrichtungen.
Nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz erhält jeder Pflegebedürftige mit Hauptwohnsitz in Bayern ab dem Pflegegrad 2 eine jährliche Einmalzahlung in Höhe von 1.000€. 2019 wurden hierfür 352,9 Mio.€ (+98,9 Mio.€) verausgabt.
Die Zuschüsse und Zuweisungen im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (Kap. 0907) sind um 28,3 auf 1.157,7 Mio.€ angestiegen. Davon entfiel der Großteil auf die vom Freistaat an die Verkehrsunternehmen zu leistenden Bestellerentgelte (1.130,1 Mio.€; +24,9 Mio.€).
Kindern unter 18 Jahren, die von einem Elternteil allein erzogen werden, kann Unterhaltsvorschuss nach dem UVG gewährt werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht regelmäßig nachkommt. Kinder zwischen 12 und 18 Jahren erhalten die Unterhaltsvorschussleistungen eingeschränkt. Das UVG wurde hinsichtlich Bezugsberechtigung und Bezugsdauer 2017 reformiert. Die Ausgaben hierfür sind 2019 gegenüber dem Vorjahr um 14,1 auf 216,8 Mio.€ angestiegen. Der Bund übernimmt 40% dieser Leistungskosten und erhält im Gegenzug 40% der Rückeinnahmen.[4]
Die Zuschüsse und Zuweisungen für einen bedarfsgerechten Ausbau von Ganztagsangeboten in allen Schularten (Kap. 0504 TG 68-69) stiegen 2019 um 11,5 auf insgesamt 254,6 Mio.€.[5]
Aufgrund der deutlich höheren Steuereinnahmen (vgl.TNr.3) erhöhten sich die Zuschüsse und Zuweisungen mit Ausnahme für Investitionen an die Kommunen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs in 2019 insgesamt um 339,6 Mio.€ (+4,6%; Vorjahr: +6,6%) auf 7.686,4 Mio.€.[6]
[1] Bayerisches Familiengeldgesetz.
[2] Davon 2.243,6 Mio.€ "Sonstige Zuweisungen“ und 3,0 Mio.€ "Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke“.
[3] Davon 1.871,6 Mio.€ "Sonstige Zuweisungen“ und 3,3 Mio.€ "Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke“.
[4] Die Rückeinnahmen beliefen sich 2019 auf 50,6 Mio.€.
[5] Davon 49,7 Mio.€ "Sonstige Zuweisungen“ und 204,9 Mio.€ "Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke“.
[6] Die Ausgaben für den Kommunalen Finanzausgleich beliefen sich in 2019 (Kap. 1310) insgesamt auf 9.944,8 Mio.€ (Vorjahr: 9.456,9 Mio.€).