TNr. 12 Rücklagen und Sondervermögen

12.1 Bestand der Rücklagen und Sondervermögen
Der Bestand der Rücklagen und Sondervermögen (ohne Grundstock) hat sich wie folgt entwickelt:
Mit der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage werden Risiken künftiger Haushalte und Bürgschaften abgesichert.
Aufgrund des positiven Verlaufs der Einnahmen konnten der Rücklage per Saldo 228,5 Mio.€ zugeführt werden. Ihr Bestand belief sich zum 31.12.2019 auf 10,3 Mrd.€.
Die Rücklage "Zukunft Bayern 2020" sichert die Finanzierung des gleichnamigen Programmpakets. Dieses umfasste ursprünglich 1,7 Mrd.€ aus Steuermehreinnahmen der Jahre 2007/2008 und betrifft im Wesentlichen Investitionen mit Schwerpunkten in den Bereichen Kinderbetreuung, Bildung, Arbeit sowie Klimaschutz. 2019 wurden für diese Zwecke 8,0 Mio.€ aus der Rücklage entnommen.
Privatisierungserlöse dürfen nur für den Neuerwerb von Grundstockvermögen verwendet werden (vgl. TNr.12.2). Ein Teil dieser Privatisierungserlöse wurde im Rahmen der Zukunftsprogramme „Offensive Zukunft Bayern“, „Bayern 2020 plus“, „Nord- und Ost-Bayern-Programm“ sowie „Strukturprogramm Nürnberg-Fürth“ grundstockkonform verwendet. Die für diese Maßnahmen teilweise in früheren Haushalten eingeplanten, aber nicht benötigten Mittel wurden der Sonderrücklage "ersparte Haushaltsmittel" zugeführt. Aus dieser so aufgebauten Rücklage wurden dann nicht grundstockkonforme Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der o. g. Zukunftsprogramme finanziert (2019: 6,5 Mio.€).
Der Bayerische Pensionsfonds dient frühestens ab 2023 für mindestens 15 Jahre der Mitfinanzierung künftiger Versorgungslasten des Staates und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.[1] Das Sondervermögen belief sich zum 31.12.2019 auf 3.193,2 Mio.€.[2] Die Steigerung um 444,0 Mio.€ zum Stichtag 31.12.2019 setzt sich aus der Zuführung von 129,9 Mio.€[3] und einer positiven Wertentwicklung von 314,2 Mio.€ zusammen (vgl. TNr.7.3).
Unter sonstige Sondervermögen[4] außerhalb des Grundstocks sind der Katastrophenschutzfonds, der Denkmalschutzfonds, der Unterstützungsfonds zur Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien, der Coburger Domänenfonds, das Sondervermögen für die Milch- und Fettwirtschaft in Bayern sowie kleinere Fonds und Stiftungen bei den Universitäten zusammengefasst.
Die Sondervermögen ohne Grundstock entwickelten sich wie folgt:

12.2 Sondervermögen Grundstock
Art.113 Abs.2 BayHO regelt, dass der in Geld bestehende Teil des Grundstockvermögens (Grundstock) ein Sondervermögen ist. Maßgeblich für die Darstellung und Abwicklung ist die Grundstocksbekanntmachung (GrstBek) vom 08.08.2002.
In den Bestand des Grundstocks fließen die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstockvermögen. Nur in Ausnahmefällen kommen auch Zuführungen aus dem allgemeinen Haushalt in Betracht. Die Mittel aus dem Grundstock dürfen nur für den Neuerwerb von Grundstockvermögen verwendet werden. Hierzu zählt in erster Linie der Neuerwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken. Dies stellt eine Ausnahme vom Gesamtdeckungsprinzip des Art.8 BayHO dar. Unabhängig davon dürfen die Mittel vorübergehend für Kassenbedürfnisse des Staates eingesetzt werden, solange sie nicht für Neuerwerbungen von Grundstockvermögen benötigt werden.
Die Zu- und Abgänge des Grundstockvermögens werden nicht über den Haushalt abgewickelt, da es sich um reine Vermögensverschiebungen handelt. Die Geldbewegungen werden in einer gesonderten Grundstockrechnung nachgewiesen.
Der Bestand und die Aufgliederung der geplanten Einnahmen und Ausgaben des Grundstockvermögens werden in der Anlage B der Einzelpläne 09[5] und 13 aufgeführt. Die tatsächlichen Entwicklungen werden dann in der Haushaltsrechnung in der Anlage II zu den beiden Einzelplänen nachgewiesen.
Das Sondervermögen Grundstock hat sich wie folgt entwickelt:
Der Grundstock gliedert sich verwaltungsmäßig in die Abteilungen "Allgemeine Landesverwaltung" und "Forstgrundstock".
2019 wurden im Bereich der „Allgemeinen Landesverwaltung“ 132,1 Mio.€ erwirtschaftet und 43,8 Mio.€ für den Erwerb von Grundstockvermögen bzw. für die Finanzierung von grundstockkonformen Maßnahmen ausgegeben.
Den Einnahmen des „Forstgrundstocks“ von 1,9 Mio.€ standen Ausgaben von 7,5 Mio.€ entgegen, davon 7,3 Mio.€ für den Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken.
In den zwei zusätzlichen Sondervermögen aus Privatisierungserlösen[6] wurden u. a. die Erlöse aus der Veräußerung der Bayerischen Versicherungskammer bzw. von e.on-Anteilen des Freistaates erfasst. Die Mittel hieraus sind für grundstock-konforme Maßnahmen zu verwenden. Der Bestand hat sich 2019 um 218,8 auf 623,2 Mio.€ erhöht. Grund hierfür war insbesondere die vollständige Rückzahlung des staatlichen Gesellschafterdarlehens durch die Messe München GmbH. Der hierin enthaltene grundstockkonforme Anteil in Höhe von 204,5 Mio.€ wurde dem Sondervermögen wieder zugeführt.
Das Sondervermögen "BayernHeim GmbH" wurde mit dem 2.NHG 2018 geschaffen, um die staatliche Wohnungsbaugesellschaft BayernHeim zu gründen. Als Startkapital wurden Grundstock- und e.on-Mittel verwendet. Auch diese Mittel sind grundstockkonform zu verwenden; hieraus können aber auch Darlehen an die Wohnungsbaugesellschaft ausgereicht werden. 2019 wurden bei diesem Sondervermögen weder Einnahmen erzielt noch Ausgaben geleistet.
[1] Art.7 Abs.1 BayVersRücklG.
[2] Anteil des Freistaates Bayern am Sondervermögen.
[3] Zuführungen aus dem Staatshaushalt lt. dem Geschäftsbericht 2019 zum Pensionsfonds; die Buchungen im Nachmonat wurden nicht berücksichtigt.
[4] Details s. Haushaltsrechnung des Freistaates Bayern, Einzelpläne 03, 08, 10, 12, 13 und 15, jeweils Anlage II.
[5] Ehemals Einzelplan 03B.
[6] Nr. 3.5.1 GrstBek.