TNr. 14 Staatsbürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

Staatsbürgschaften werden nach dem BÜG vom Finanzministerium vergeben (TNr.14.1). Zusätzlich gibt es weitere spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, v.a. aufgrund von haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen (TNr.14.2).
Der Gesamthaftungsbetrag aus unmittelbaren Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Staates erhöhte sich 2019 im Vergleich zum Vorjahr um 3,4 auf 8,4 Mrd.€ (+ 68,1%). Wesentlicher Grund für diesen Anstieg sind weitere Garantien und Gewährleistungen im Bereich Öffentlicher Personennahverkehr (vgl. TNrn.14.2 und 14.2.2).
Der Gesamthaftungsbetrag zum 31.12.2019 ermittelte sich wie folgt:
Daneben reicht die LfA Förderbank Bayern (LfA) im Rahmen ihres Förderauftrags eigene Bürgschaften aus. Der Freistaat haftet als Gewährträger der Bank auch dafür (TNr.14.3).

14.1 Bürgschaften nach dem BÜG
Nach dem BÜG können Staatsbürgschaften für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft, im sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich, im Bereich des Wohnungswesens, für Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft sowie im Rahmen von Hilfsaktionen bei Naturkatastrophen gewährt werden. Die Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
Der Ermächtigungsrahmen für Bürgschaften beträgt 7.475,0 Mio.€. Diesen Ermächtigungsrahmen darf die Summe aus Haftungsbetrag und Anrechnungsbetrag nicht übersteigen. Der Anrechnungsbetrag ist die Summe, in deren Umfang der Freistaat aus Bürgschaften bisher in Anspruch genommen wurde. Das Finanzministerium errechnete für Ende 2019 einen Haftungsbetrag von 2.921,2 Mio.€ und einen Anrechnungsbetrag von 104,7 Mio.€.
Zugesagt, jedoch noch nicht ausgereicht wurden darüber hinaus weitere 76,4 Mio.€. Daraus ergab sich ein freier Ermächtigungsrahmen von 4.372,8 Mio.€.
Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft beträgt der unmittelbare Haftungsbetrag für den Freistaat 0€. Denn die LfA erklärt gegenüber dem Freistaat die Erfüllungsübernahme bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus Rückbürgschaften und -garantien, die der Freistaat gegenüber der Bayerischen Garantiegesellschaft für mittelständische Beteiligungen (BGG) und der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) übernommen hat. Bei den 1.779 Fällen der gewerblichen Wirtschaft handelte es sich insgesamt um 453 Rückgarantien gegenüber der BGG über 154,3 Mio.€ und 1.326 Fälle gegenüber der BBB über 441,5 Mio.€ mit einem Haftungsbetrag von zusammen 112,3 Mio.€. Die LfA übernimmt damit die vollständige Haftung aus allen derzeitigen Bürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.
Im Bereich des Wohnungswesens übernimmt der Freistaat im Wesentlichen Bürgschaften gegenüber der BayernLabo. Diese ist das Förderinstitut der BayernLB und als Organ der staatlichen Wohnungspolitik für die Wohnraumförderung im Freistaat zuständig.
14.2 Sonstige Garantien und Gewährleistungen
Weitere staatliche Garantien und Gewährleistungen bestehen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen, v.a. aufgrund von haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Haftungsfreistellungen für die Verkehrslandeplätze Hof und Augsburg weggefallen. Hinzugekommen sind mehrere Kapitaldienst- bzw. Wiedereinsatzgarantien (vgl. TNr.14.2.2.) sowie die Durchfinanzierung der 2. S-Bahn-Stammstrecke München[1]
Der Ermächtigungsrahmen zum 31.12.2019 hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 5,3 auf 15,9 Mrd.€ erhöht. Er wird mit 8,6 Mrd.€ (54,0%) in Anspruch genommen und valutierte zum 31.12.2019 mit 5,5 Mrd.€ (34,9%).
Im Einzelnen verteilen sich die sonstigen Garantien und Gewährleistungen wie folgt:

14.2.1 Bürgschaften gegenüber der BayernLB
Die Ausfallbürgschaften des Freistaates gegenüber der BayernLB mit einem Ermächtigungsrahmen von 3.230 Mio.€ valutierten zum 31.12.2019 mit 1.899,5 Mio.€. Diese gliedern sich wie folgt:
Durch das Zweckvermögensgesetz vom 23.07.1994 wurde das Finanzministerium ermächtigt, die staatlichen Anteile an Wohnungsbaudarlehen (verwaltet durch die BayernLabo) auf die BayernLB zu übertragen. In diesem Zusammenhang hat das Finanzministerium zulasten des Freistaates für die Darlehen des Zweckvermögens eine Ausfallbürgschaft gegenüber der BayernLB in einer Gesamthöhe von 3,0 Mrd.€ übernommen. Die Ausfallbürgschaft valutierte zum 31.12.2019 mit 1.881,0 Mio.€.
Ferner wurde das Finanzministerium 2016 ermächtigt, zulasten des Freistaates für Darlehen aus den Bayerischen Modernisierungsprogrammen an die Siedlungswerk Nürnberg GmbH und die Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mbH gegenüber der BayernLabo eine Ausfallbürgschaft bis zu 30 Mio.€ zu übernehmen. Die Valutierung zum 31.12.2019 lag bei 10,67 Mio.€.
Durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2018 wurde das Finanzministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bauministerium, Garantien und sonstige Gewährleistungen für die Absicherung von Verbandskrediten von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber der BayernLabo bis zu einer Höhe von 200 Mio.€ zu übernehmen. Diese valutierten zum 31.12.2019 mit 7,85 Mio.€.
14.2.2 Kapitaldienstgarantien - Wiedereinsatzgarantien
Die Ermächtigungen für Kapitaldienst- bzw. Wiedereinsatzgarantien im Rahmen der Ausschreibung von Schienenpersonennahverkehrsleistungen sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Mit diesen Garantien soll bei Ausschreibungen von Verkehrsdienstleistungen die Finanzierung erleichtert und somit der Wettbewerb im Regionalverkehr sichergestellt werden.
Der Ermächtigungsrahmen zum 31.12.2019 hat sich im Vergleich zum Vorjahr durch drei neue Kapitaldienst- bzw. Wiedereinsatzgarantien[2] sowie der Erhöhung der Garantie für das Projekt „Linienstern Mühldorf“ insgesamt um 1,4 auf 8,3 Mrd.€ erhöht. Die Ermächtigung wurde bei den Projekten „E-Netz Augsburg“ und „E-Netz Allgäu“ erstmalig in Anspruch genommen und erhöhte die Gesamtinanspruchnahme zum 31.12.2019 um 770,0 Mio.€ auf 1,2 Mrd.€. Die Valutierung beträgt unverändert 100,0 Mio.€.
Der überwiegende Teil der vorstehend aufgelisteten Garantien betrifft Schienennetze, die sich in der Ausschreibungsphase befinden. Konkrete Verpflichtungen des Freistaates ergeben sich daher noch nicht. Diese können frühestens zum Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung entstehen.
14.3 Gewährleistungen der LfA
Die LfA ist die Förderbank des Freistaates. Die LfA vergibt eigene Bürgschaften im Rahmen ihres Förderauftrags. Der Freistaat haftet hierfür im Rahmen der Gewährträgerhaftung.
Der Haftungsbetrag aus den Bürgschaften der LfA belief sich auf 946,9 Mio.€, der v.a. durch Rückgarantien des Bundes von 7,9 Mio.€ vermindert wurde (vgl. Tabelle 29).
Darüber hinaus hat die LfA die Erfüllungsübernahme bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus Rückbürgschaften und -garantien erklärt, die der Freistaat gegenüber der BGG und der BBB übernommen hat (vgl. TNr.14.1).
[1] Ermächtigung: Art.8 Abs.11 HG 2017/2018.
[2] Vgl.Tabelle 33 Nrn. 11 - 13.