Jahresbericht 2021

TNr. 25 Schuldenaufnahme im Sondervermögen BayernFonds

Sollten die Rückzahlungen der vom BayernFonds gewährten Stabilisierungshilfen nicht ausreichen, um die Schulden im Sondervermögen vollständig zu tilgen, drohen dem Staatshaushalt weitere Belastungen.

Ergänzend zum Sonderfonds Corona-Pandemie im Staatshaushalt (Kap. 1319) wurde das Sondervermögen BayernFonds (s.a. TNr.15.2) eingerichtet und mit einer eigenen Kreditermächtigung von bis zu 20,0 Mrd.€ ausgestattet. 2020 wurden hiervon 1,3 Mio.€ in Anspruch genommen. Die restlichen Kreditermächtigungen stehen 2021 weiter zur Verfügung.[1]


Der Tilgungsplan sieht für die Kredite des Sondervermögens eine Schuldentilgung spätestens ab dem Jahr 2031 vor. Idealerweise sollen aus der Rückzahlung der Stabilisierungshilfen die hierfür aufgenommenen Schulden vollständig getilgt werden. Der Freistaat leistet nur dann aus dem Staatshaushalt eine finanzielle Unterstützung, wenn die Finanzkraft des BayernFonds nicht ausreicht, um der Tilgungsverpflichtung nachzukommen. Entsprechend dem gesetzlich geregelten Tilgungsplan sind die Schulden bis spätestens 31.12.2053 - im ungünstigsten Fall durch Mittel des Freistaates aus dem Staatshaushalt - vollständig zu tilgen.[2]

 


[1] Art.9 BayFoG.
[2] Art.9 Abs.3 BayFoG.