Jahresbericht 2021

TNr. 26 Staatsbürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

Angesichts der Corona-Pandemie hat der Freistaat das bestehende Instrumentarium im Bereich Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen deutlich ausgeweitet. Dies führt zu einem erhöhten Haftungsrisiko für den Freistaat.

Der Ermächtigungsrahmen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen hat sich seit 2015 in der Summe kontinuierlich erhöht:

Abb 16
Angesichts der Corona-Pandemie hat der Freistaat das bestehende Instrumentarium im Bereich Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen des Staates deutlich ausgeweitet:


Der BayernFonds kann Garantien bis zu 26,0 Mrd.€ für begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen (vgl. TNr.15.2).


Gleichzeitig wurde das Finanzministerium mit dem NHG 2019/2020 ermächtigt, eine globale Rückbürgschaft gegenüber der LfA i.H.v. 500,0 Mio.€ zu übernehmen.[1] Diese Ermächtigung wurde im 2.NHG 2020 auf 12,0 Mrd.€ erhöht[2] (vgl. TNr.15).


Mithilfe dieser Risikoübernahme kann die LfA den bayerischen Mittelstand zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise mit Förderkrediten und Risikoentlastungen unterstützen. Ein wesentlicher Baustein dieser Corona-Maßnahmen ist der LfA-Schnellkredit. Hier übernimmt die LfA erstmalig eine 100%ige Haftungsfreistellung gegenüber der Hausbank. Das Haftungsrisiko ist durch die globale Rückbürgschaft abgesichert und liegt damit zu 100% beim Freistaat.

Bis zum 31.12.2020 wurden von der LfA Corona-bedingte Stützungsmaßnahmen i.H.v.1,1 Mrd.€ ausgereicht. Davon entfielen 251 Mio.€ auf Bürgschaften. Die Bearbeitung und Entscheidung obliegt hierbei der LfA in eigener Verantwortung (vgl. TNr.14.3). Angesichts der Corona-Pandemie kann die LfA nun Bürgschaften jeweils bis zu einem maximalen Betrag von 30,0 Mio.€ - anstatt bisher 5,0 Mio.€ - übernehmen.[3] Der Freistaat wurde daraus bis 31.12.2020 nicht in Anspruch genommen.


Staatsbürgschaften nach dem BÜG werden unmittelbar vom Finanzministerium gewährt. Bis 31.12.2020 wurden vom Finanzministerium im Zusammenhang mit der Corona-Krise 5 neue Staatsbürgschaften nach dem BÜG über insgesamt 400 Mio.€ ausgereicht. Der Freistaat wurde daraus bis 31.12.2020 nicht in Anspruch genommen.


Als weitere Maßnahme sieht der Regierungsentwurf zum HG 2021 vor, den Ermächtigungsrahmen für Staatsbürgschaften nach dem BÜG im Bereich der gewerblichen Wirtschaft von 2,25 Mrd.€ um 2,75 auf 5,0 Mrd.€ anzuheben.[4] Der Gesamtermächtigungsrahmen für Staatsbürgschaften beträgt danach künftig 10,225 Mrd.€ anstatt bisher 7,475 Mrd.€ (vgl. TNr.14.1).


Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft hat die LfA bisher den Freistaat bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus Rückbürgschaften und -garantien, die der Freistaat gegenüber der BGG und BBB übernommen hat, freigestellt (vgl. TNr.14.1). Auf Bitten der LfA wird die Erfüllungsübernahme für das Corona-bedingt erhöhte Risiko des Freistaates aus den in die Rückbürgschaftserklärung einbezogenen Ausfallbürgschaften der BBB, die im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 30.06.2021 gewährt werden, ausgesetzt. Gleiches gilt für die in die Rückgarantieerklärung einbezogenen Garantien der BGG, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 30.06.2021 gewährt werden. Das Risiko verbleibt somit beim Freistaat.


Die Ausweitung des Instrumentariums im Bereich Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen des Staates führt zu einem enormen Haftungsrisiko, das im Haushalt - naturgemäß - nicht abgebildet ist. Haushaltswirksam wird dies erst bei Ausfällen. Nach dem Regierungsentwurf zum HG 2021 soll hierfür haushaltsmäßig Vorsorge getroffen werden. Für die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen sind anstatt 7,5 Mio.€ nunmehr 50,0 Mio.€ vorgesehen.[5] Darüber hinaus stehen für Ausfälle Mittel in der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage (s.a. TNr.23) zur Verfügung.

 


[1] Ermächtigung: Art.8 Abs.22 HG 2019/2020 i.d.F. des NHG 2020.
[2] Ermächtigung: Art.8 Abs.22 HG 2019/2020 i.d.F. des 2.NHG 2020.
[3] Nr.9 Satz 1 COVID-19-Bürgschaftsrichtlinie gewerbliche Wirtschaft.
[4] Art.11 des Regierungsentwurfs zum HG 2021 (LT-Drs. 18/11600).
[5] Vgl.Fn.1 TNr.15, Einzelplan 13, Kap. 1306 Tit. 87101.