TNr. 58 Patientenverpflegung an den Universitätsklinika

Der ORH hat 2019/2020 die Kosten der Patientenverpflegung an fünf Universitätsklinika geprüft. Die Prüfung umfasste die Geschäftsjahre 2012 bis 2018. Prüfungsmaßstab war die Wirtschaftlichkeit[1] der Patientenverpflegung.
58.1 Ausgangslage
Der Freistaat betreibt seine Universitätsklinika als Anstalten des öffentlichen Rechts. Er haftet für deren Verbindlichkeiten als Gewährträger unbeschränkt. Die Universitätsklinika stehen unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums. Aufsichtsräte entscheiden in grundsätzlichen Angelegenheiten der Universitätsklinika und überwachen die Tätigkeit der Klinikumsvorstände. Die Aufsichtsräte bestehen zur Hälfte aus staatlichen Vertretern. Während der Freistaat den Universitätsklinika für deren Aufgaben in Forschung und Lehre einen Zuschuss gewährt, müssen diese ihre laufenden Aufwendungen für die Krankenversorgung, zu der auch die Patientenverpflegung zählt, selbst erwirtschaften.[2]
Die Patientenverpflegung der Universitätsklinika ist unterschiedlich organisiert: Während die Universitätsklinika Würzburg (WÜ) und Erlangen (ER) die Patientenverpflegung selbst übernehmen, haben das Klinikum der Universität München (KUM), das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München (MRI) und das Universitätsklinikum Regensburg (R) diese ausgelagert.
Bei allen Universitätsklinika gelten folgende Messgrößen:
- Beköstigungstage: Für jeden Tag, an dem sich der stationäre Patient im Klinikum befindet, wird die volle Verpflegungsleistung und damit jeweils ein Beköstigungstag angesetzt.
- Belegungstage: Die Belegungstage bzw. Berechnungstage umfassen die Summe der an den einzelnen Tagen am Klinikum voll- bzw. teilstationär untergebrachten Patienten.
58.2 Feststellungen
Der ORH glich die Beköstigungstage mit den Belegungstagen der Universitätsklinika für 2012 bis 2018 ab. Hierbei hat der ORH für alle teilstationären Patienten, zu denen auch Patienten der Tageskliniken zählen, einen vollen Beköstigungstag angenommen.
Nach langjährigen Erfahrungswerten liegen die Beköstigungstage zwischen 92 und 97% der Belegungstage (in Abbildung 22 grau hinterlegt), da Intensivpatienten, frisch operierte bzw. zu operierende Patienten keine Kost erhalten. Höhere Quoten deuten auf unnötige Bestellungen und „Schwarzesser“ hin.
Überschreitungen dieser Erfahrungswerte hatte der ORH bereits in vorangegangenen Prüfungen beim KUM, MRI und R bemängelt.
Im aktuellen Prüfungszeitraum entsprachen die Beköstigungstage bei R und ER den Erfahrungswerten zwischen 92 und 97%. Bei KUM, MRI (außer 2018) und WÜ lagen die Beköstigungstage über den Erfahrungswerten. Bei MRI und WÜ überstiegen die Beköstigungstage zeitweise, beim KUM dauerhaft, die Belegungstage. In diesen Fällen wurden mehr Patientenessen ausgegeben als sich Patienten im Klinikum befunden haben.
Das MRI erreichte erstmals 2018 eine Absenkung auf 96,6%, nachdem es sein Controlling beim Abgleich der Beköstigungstage mit den Patientenzahlen verbessert hatte. WÜ und KUM nahmen einen solchen Abgleich durch Controlling nicht regelmäßig vor.
Auf Basis der Erfahrungswerte und der entsprechenden Kosten pro Beköstigungstag lässt sich errechnen, wie hoch die Kosten für die Patientenverpflegung gewesen wären, wenn die Beköstigungstage auf 92 bzw. 97% der Belegungstage abgesenkt worden wären. Demnach bestand folgendes Einsparpotenzial bei den Universitätsklinika:
Das Einsparpotenzial bewegte sich von 2012 bis 2018 zwischen 9,6 Mio.€ (97% der Belegungstage) und 21,3 Mio.€ (92% der Belegungstage). Davon entfielen allein auf KUM und WÜ in Summe zwischen 8,8 und 16,8 Mio.€.
58.3 Würdigung
Nur zwei von fünf Universitätsklinika haben es zwischen 2012 und 2018 geschafft, ihre Beköstigungstage im Rahmen der Erfahrungswerte zu halten. Ein Universitätsklinikum hingegen lag mit seinen Beköstigungstagen sogar dauerhaft über den Belegungstagen. Die Uniklinika haben damit im Prüfungszeitraum mindestens 9,6 Mio.€ zu viel für die Patientenverpflegung aufgewendet. Dies widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz.
Es ist nicht akzeptabel, wenn die Zahl der Patientenessen die Zahl der Patienten im Klinikum überschreitet. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz reicht es auch nicht aus, wenn die Beköstigungstage zu 100% den Belegungstagen entsprechen: da nicht alle Patienten ein Essen benötigen, werden bei einer Quote von 100% immer noch zu viele Essen bestellt, produziert und damit bezahlt.
Langjährige Erfahrungswerte zeigen, dass Beköstigungstage zwischen 92 und 97% der Belegungstage realistisch sind. Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verlangt auch von den Uniklinika, eine möglichst geringe Quote zu erzielen. Vor dem Hintergrund, dass ein Uniklinikum 92% erreicht hat, ist eine Quote von über 97% nicht akzeptabel.
Eine entscheidende Rolle für das wirtschaftliche Vorgehen bei der Patientenverpflegung spielt ein wirksames Controlling, wie R und für 2018 auch MRI zeigen. Bei KUM und WÜ fehlt ein entsprechendes Controlling, was sich negativ auf das Ergebnis auswirkt: Allein auf diese beiden Universitätsklinika entfallen mehr als 75% des Einsparpotenzials im Prüfungszeitraum.
58.4 Stellungnahme der Verwaltung
Zusammenfassend stellt das Wissenschaftsministerium für das KUM fest, dass die Gesamtzahl der zu viel erzeugten Beköstigungstage sich aus den systembedingten Reserven und den nicht-systembedingten Reserve-Essen zusammensetze.
Die systembedingten Reserven seien notwendig und Voraussetzung für die Funktionalität des vom KUM in 2017 umgesetzten neuen Speiseversorgungskonzeptes nach dem zentralen Verteilküchenprinzip. Mit Umsetzung des zentralen Verteilküchenprinzips würden 1,5 Mio.€ p.a. eingespart. Eine signifikante Reduzierung der systembedingten Reserven würde das Versorgungskonzept in Frage stellen.
Davon unabhängig habe das KUM Maßnahmen zur Reduzierung der nicht-systembedingten Reserve-Essen eingeleitet. Mit der ersten Maßnahme hätten bis Juni 2020 bereits 5,6% Beköstigungstage eingespart werden können. Bis 2021 sei eine weitere Reduktion um 1,4% vorgesehen.
Ebenfalls in 2021 sei beim KUM die sachgerechte Anpassung der Beköstigungstage-Statistik durch Ausgliederung der tagesklinischen und ambulanten Beköstigungstage geplant; denn diese Patienten würden nur Beköstigungs-, aber keine Belegungstage erzeugen. Hieraus ergäbe sich eine weitere Reduzierung um 3,2%.
Bei WÜ sei ein positiver Trend erkennbar. So habe sich das Verhältnis von Beköstigungs- zu Belegungstagen von 2012 bis 2018 von über 100% auf 97% reduziert. Für 2019 liege das Verhältnis noch deutlich niedriger.
Für das MRI sei Ende des Jahres 2017 ein Menübestellsystem für alle Stationen eingeführt worden. Mithilfe dieses Systems sei es möglich, Bestellungen anhand der Patientennamen aufzunehmen. Die Aufnahme der Mahlzeiten erfolge größtenteils durch Menüassistenten der Servicegesellschaft. Eine genaue Essensbestellung werde dadurch sichergestellt. Dadurch habe der Vergleichswert zwischen Beköstigungstag und Belegungstagen im Jahr 2018 bereits auf unter 97% gesenkt werden können.
58.5 Schlussbemerkung
Die vom KUM bereits umgesetzten bzw. geplanten Maßnahmen können nur ein erster Schritt sein. Im Übrigen kann das in Aussicht gestellte Einsparpotenzial beim KUM nicht bestätigt werden, zumal der ORH die genannten Verbesserungen im Wesentlichen bei seinen Berechnungen bereits berücksichtigt hatte.
Die Universitätsklinika bestellten und bezahlten weit mehr Patientenessen als sie benötigten. Dadurch entstanden allein 2012 bis 2018 Mehrkosten von mindestens 9,6 Mio.€.
Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verlangt auch von den Universitätsklinika, eine möglichst geringe Quote von Beköstigungs- zu Belegungstagen zu erzielen. Vor dem Hintergrund, dass ein Uniklinikum 92% erreicht hat, sollten alle Universitätsklinika dauerhaft eine Quote von 97% unterschreiten.
Auf die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes zu achten, ist auch Aufgabe des zuständigen Wissenschaftsministeriums. Angesichts des erheblichen Einsparpotenzials empfiehlt der ORH dem Wissenschaftsministerium dringend, das Thema insbesondere im Aufsichtsrat aufzugreifen.
[1] Art.5 Abs.1 Satz 2 BayUniKlinG.
[2] Organisation und Aufsicht sind im BayUniKlinG, insbesondere in Art.1 bis 8 geregelt.