Jahresbericht 2022

TNr. 01 Haushaltsrechnung 2020

Die Haushaltsrechnung 2020 schließt ausgeglichen ab. Die darin aufgeführten Beträge stimmen mit der Buchführung überein. Die Einnahmen und Ausgaben sind, von wenigen Fällen abgesehen, ordnungsgemäß belegt.

Das Finanzministerium legte mit Schreiben vom 06.10.20211 dem Landtag und dem ORH die Haushaltsrechnung 2020 vor.2 Die Haushaltsrechnung wurde auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes 2019/20203 aufgestellt, das zuletzt durch das 2. NHG4 geändert wurde. Sie enthält alle in Art. 81 bis 85 BayHO vorgeschriebenen Abschlüsse, Erläuterungen und Übersichten sowie den Abschlussbericht.

1.1 Finanzierungsrahmen Corona

2020 wurden zur Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erhebliche zusätzliche Mittel veranschlagt bzw. Ermächtigungen zu Bürgschaftsübernahmen5 geschaffen. Diese Maßnahmen wurden zum einem über den Staatshaushalt insbesondere beim neuen Kap. 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) sowie zum anderen - außerhalb des Staatshaushalts - im Sondervermögen BayernFonds abgewickelt.

Der Finanzierungsrahmen 2020 von 78,0 Mrd. Euro beinhaltete Kreditermächtigungen von 40,0 Mrd. Euro, Gewährleistungsermächtigungen von 26,0 Mrd. Euro und einen Bürgschaftsrahmen von 12,0 Mrd. Euro. Bayern stellte im Ländervergleich den größten Finanzierungsrahmen für Corona-Maßnahmen bereit.

Staatshaushalt: Sonderfonds Corona-Pandemie

Mit den zwei Nachtragshaushalten6 für das Jahr 2020 sollte insbesondere auf die Corona-Pandemie reagiert, und sollten die bayerische Wirtschaft und das Gesundheitssystem zeitnah gestärkt werden. Die Ausgaben, die in diesem Zusammenhang stehen, wurden im Kap.13 19 - Sonderfonds Corona-Pandemie - abgebildet. Um die dafür geplanten Maßnahmen sowie die krisenbedingten Steuermindereinnahmen zu finanzieren, sah das 2. NHG 2020 eine Kreditermächtigung von 20,0 Mrd. Euro vor (vgl. TNr. 1.4).

Ergänzend zu den Leistungen des Freistaates wurden vom Bund Mittel für die Bewältigung der Corona-Pandemie bereitgestellt. Diese durchlaufenden Bundesmittel wurden ebenfalls über den Staatshaushalt bei Kap. 13 19 abgewickelt.

Außerhalb des Staatshaushalts: Sondervermögen BayernFonds

Mit dem BayernFonds sollte auf die Corona-Pandemie und ihre weitreichenden Auswirkungen sowie auf Risiken für den Freistaat und für die Realwirtschaft reagiert werden.7 Der BayernFonds kann danach Garantien bis zu 26,0 Mrd. Euro für begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen sowie bis zu 20,0 Mrd. Euro Schulden aufnehmen, insbesondere um sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen zu beteiligen. Ziel dieser Maßnahmen ist die Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft, die für den Wirtschaftsstandort Bayern besonders relevant sind (vgl. TNrn. 12.1, 14, 15.2, 25 und 26).


1.2 Haushaltsabschluss

Die Buchführung für das Haushaltsjahr 2020 wurde am 21.04.2021 abgeschlossen. Der maßgebliche Abschluss für die Haushaltsrechnung ist das rechnungsmäßige Jahresergebnis.8 Für diese Berechnung wird auf die Ist-Ergebnisse und die Entwicklung der Haushaltsreste zurückgegriffen. Für 2020 weisen die Haushaltsrechnung und die Buchführung folgende Beträge aus:

Tabelle 1

Das rechnungsmäßige Jahresergebnis beträgt „null“. Damit ist die Haushaltsrechnung 2020 ausgeglichen. Ein abzuwickelnder Überschuss oder Fehlbetrag nach Art. 25 BayHO entstand nicht.

Die nach Haupt- bzw. Obergruppen gegliederte Übersicht stellt die im Haushaltsplan 2020 veranschlagten Einnahmen und Ausgaben den Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben 2020 gegenüber:

Tabelle 2

Die Einnahmen des Jahres 2020 fielen - wie im Vorjahr - geringer aus als geplant. Neben den niedrigeren Steuereinnahmen war dies überwiegend auf die Soll-Ist-Abweichung bei der Schuldenaufnahme zurückzuführen, da für den Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) anstelle der geplanten 20,0 Mrd. Euro tatsächlich 7,2 Mrd. Euro neue Kredite aufgenommen wurden. Zudem wurden die Anschlussfinanzierungen der ausgelaufenen Kredite (Kap. 13 06 und Kap. 13 60) aufgrund vorhandener Liquidität aufgeschoben (vgl. Tnr. 1.4). Die Ist-Ausgaben 2020 lagen erstmals seit 2011 wieder unter den im Haushaltsplan veranschlagten Ansätzen. Dies ist nahezu ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Ausgaben des Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) mit 8,8 Mrd. Euro deutlich hinter den veranschlagten 20,0 Mrd. Euro zurückblieben. Auf die einzelnen Veränderungen wird in den TNrn. 3 bis 11 näher eingegangen.


1.3 Haushaltsreste

Aus dem Haushaltsjahr 2020 wurden Ausgabereste von 11,5 Mrd. Euro und Einnahmereste von 17,4 Mrd. Euro in das Haushaltsjahr 2021 übertragen.

Haushaltsreste können gebildet werden, wenn die tatsächlichen Ausgaben oder Einnahmen geringer sind als die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.


1.3.1 Ausgabereste

Die Übertragung und Inanspruchnahme der übertragbaren Ausgabemittel bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Ausgabemittel sind kraft Gesetzes übertragbar, wenn es sich um Investitionsausgaben (HGr. 7 und 8) oder Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt. Zudem können Ausgaben gemäß DBestHG im Rahmen der Budgetierung übertragbar sein oder durch einen Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung weiterhin erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn aufgrund der veranschlagten Haushaltsmittel rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, die noch erfüllt werden müssen.9


Das Finanzministerium stimmte der Übertragung folgender Ausgabereste des Jahres 2020 in das Haushaltsjahr 2021 zu:

Tabelle 3

Die Ausgabereste im Allgemeinen Haushalt stiegen um 231,5 auf 8.168,1 Mio. Euro an. 577,9 Mio. Euro (+176,3 Mio. Euro) der Ausgabereste entfielen auf die Baumaßnahmen der Anlage S.

Beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) fielen Ausgabereste von 3.282,2 Mio. Euro (28,6% aller Ausgabereste) an. Diese wurden mit der Fortführung der in 2020 begonnenen und in 2021 fortzusetzenden Maßnahmen zur Bekämpfung und Bewältigung der Corona-Pandemie begründet.

Insgesamt verteilten sich die Ausgabereste folgendermaßen auf die verschiedenen Ausgabearten:

Tabelle 4

Die Übertragung der Ausgabereste war nicht zu beanstanden, soweit die Ausgabereste nur im zulässigen und sachlich notwendigen Umfang gebildet wurden und das Finanzministerium in die Übertragung und Inanspruchnahme gem. Art. 45 Abs. 3 BayHO eingewilligt hat. Allerdings wurden die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur zeitlichen Verfügbarkeit der Ausgabereste gem. Art. 45 Abs. 2 BayHO nicht ausreichend beachtet.10

Insgesamt erhöhten sich die Ausgabereste erneut um 3.504,8 auf 11.479,2 Mio. Euro (+44,0%). Sie erhöhten sich damit zum elften Mal in Folge, obwohl deren Anstieg durch die Veranschlagung von 84,0 Mio. Euro globalen Minderausgaben11 in den Einzelplänen 04, 07, 08, 09, 10, 12, 14, 15 und 16 sowie einen Resteeinzug von 368,0 Mio. Euro durch das Finanzministerium entgegengewirkt wurde. 2020 verblieben somit 11,5 Mrd. Euro Ausgabereste. Diese beliefen sich allein im Bereich der Investitionen (HGr. 7 und 8) auf 4,9 Mrd. Euro (42,3% aller Ausgabereste).


1.3.2 Einnahmereste

Die vom Landtag bewilligten Ermächtigungen zur Kreditaufnahme12 und zur Entnahme von Mitteln aus dem Grundstock oder aus Rücklagen werden vom Finanzministerium als Einnahmereste übertragen, soweit sie zur Deckung noch benötigt werden. Folgende Einnahmereste wurden in das Jahr 2021 übertragen:

Tabelle 5


Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen für den allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) und den Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) stiegen gegenüber dem Vorjahr um 2.276,2 Mio. Euro an. Zusätzlich wurden zum Abgleich der Haushaltsrechnung 2020 beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) Einnahmereste von 1.102,0 Mio. Euro übertragen (vgl. Tnr. 1.4).

Die Ausgaben für die o.g. Investitions- und Zukunftsprogramme werden aus dem Grundstock (Privatisierungserlöse) oder den Sonderrücklagen finanziert. Hierfür hat der Landtag entsprechende Entnahmen bewilligt, die dem Haushalt als Einnahmen zufließen. Im Haushaltsvollzug werden die Entnahmen erst getätigt, wenn die Ausgaben abfließen. Soweit dies nicht geschieht, werden korrespondierend Einnahme- und Ausgabereste gebildet (vgl. Tabellen 3 und 5).

Die Übertragung der Einnahmereste von insgesamt 17.385,3 Mio. Euro war zulässig, da diese zur Deckung der Ausgabereste (11.479,2 Mio. Euro) und zur haushaltsmäßigen Abdeckung der noch nicht abgewickelten Kassenergebnisse des Jahres 2020 sowie der Vorjahre (5.906,1 Mio. Euro)13 benötigt wurden.14


1.4 Kreditermächtigungen

Der Landtag bestimmte im HG15, in welcher Höhe das Finanzministerium Kredite aufnehmen und diese Kreditermächtigungen übertragen darf. Die haushaltsgesetzlichen Kreditermächtigungen wurden wie folgt beansprucht:

Tabelle 6


Seit dem Haushalt 200816 können nicht beanspruchte Kreditermächtigungen für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

2020 wurden im Allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) Darlehen von 1.455,0 Mio. Euro und im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) von 871,2 Mio. Euro fällig und vom Finanzministerium getilgt. Davon wurden beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB 50,0 Mio. Euro dauerhaft getilgt. Die vorgesehene Anschlussfinanzierung der fälligen nicht dauerhaft getilgten Darlehen (2.276,2 Mio. Euro) wurde aufgrund vorhandener Liquidität verschoben und die hierfür vorgesehenen Kreditermächtigungen übertragen.

Abbildung 1

Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen erhöhten sich damit von 8,2 Mrd. Euro in 2016 auf 16,3 Mrd. Euro in 2020. Davon wurden im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) 2020 Kreditermächtigungen von 2,2 Mrd. Euro (+61,4%) für eine spätere Anschlussfinanzierung übertragen.


Sonderfonds Corona-Pandemie

Das HG 202017 sah für den Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) eine Kreditermächtigung von bis zu 20,0 Mrd. Euro vor. Sofern diese Kreditmittel bis zum Ablauf des Haushaltsjahrs 2020 nicht aufgenommen und zur Deckung noch benötigt wurden, konnten die nicht beanspruchten Kreditermächtigungen übertragen werden.18 2020 wurden für den Sonderfonds Corona-Pandemie Kredite von insgesamt 7,2 Mrd. Euro aufgenommen. 1,7 Mrd. Euro dieser Kredite wurden lt. Finanzministerium zum Ausgleich von coronabedingten staatlichen Mindereinnahmen verwendet. Davon entfielen 1,6 Mrd. Euro auf Steuermindereinnahmen und 0,1 Mrd. Euro auf Einnahmeausfälle bei den staatlichen Beteiligungsunternehmen. Kreditermächtigungen zur Deckung der Ausgaben für die weitere Abwicklung der Corona-Maßnahmen im Haushaltsjahr 2021 wurden - insbesondere für den Zeitraum der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung - von 1.102,0 Mio. Euro übertragen. Die 2020 nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen von 11.690,0 Mio. Euro (vgl. Tabelle 6) wurden in Abgang gestellt.


1.5 Haushaltsüberschreitungen

Über- oder außerplanmäßige Ausgaben können entstehen, wenn die veranschlagten Ansätze nicht ausreichen bzw. Ausgaben geleistet werden müssen, für die kein Haushaltstitel vorgesehen ist. Voraussetzung für eine Ausgabeermächtigung ist die Einwilligung des Finanzministeriums. Dem Finanzministerium wird hier ein Notbewilligungsrecht eingeräumt, welches subsidiär zum Budgetrecht des Landtags ist.19

Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn es sich um ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis handelt. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass diese nicht mehr bis zur Verabschiedung eines Nachtragshaushalts zurückgestellt werden kann. Ein Nachtrag für unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben ist nicht erforderlich, wenn die Ausgaben im Einzelfall 5 Mio. Euro nicht überschreiten oder Rechtsansprüche zu erfüllen sind.

Um dem Budgetrecht des Landtags Rechnung zu tragen, hat das Finanzministerium den Landtag bei Haushaltsüberschreitungen im Einzelfall von mehr als 250.000 Euro halbjährlich und in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.

Tabelle 7


Die Haushaltsüberschreitungen betrugen 0,6% (Vorjahr: 0,3%) des Haushaltsvolumens. 2020 wurden in zwölf Fällen über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Vorgriffe von über 5 Mio. Euro geleistet:

Bei den Zuschüssen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) fiel ein Vorgriff von 70,4 Mio. Euro an, der aufgrund eines Haushaltsvermerks gestattet war. Zudem fiel bei den Zuweisungen nach Art. 1b BayFAG (Einkommensteuerersatz) aufgrund gesetzlich geregelter Abschlagszahlung für das 4. Quartal ein Vorgriff von 28,2 Mio. Euro an.

Für die Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige Ausgaben zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter standen zweckgebundene außerplanmäßige Einnahmen des Bundes von 7,8 Mio. Euro zur Verfügung. Entsprechend Art. 8 BayHO i.V.m. Nr. 9 DBestHG waren die hierdurch erforderlich werdenden zusätzlichen Ausgaben bei einem Ausgabetitel zu verausgaben. Art. 37 BayHO findet zwar insoweit keine Anwendung. In der Haushaltsrechnung sind diese außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben jedoch entsprechend zu kennzeichnen.

Zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben und Verpflichtungen fielen folgende über- und außerplanmäßige Ausgaben an:

  • Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Ausländern:

Überplanmäßige Ausgaben für die Gemeinschaftsverpflegung (6,3 Mio. Euro), für Mieten und Pachten (30,8 Mio. Euro) sowie für die Kostenerstattung an die Landkreise und kreisfreien Gemeinden gem. Art. 8 AufnG (138,9 Mio. Euro).

  • Landespflegegeld nach dem BayLPflGG (68,4 Mio. Euro).
  • Förderung von Kindertageseinrichtungen:

Überplanmäßige Ausgaben für Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem BayKiBiG (29,6 Mio. Euro) sowie den Beitragszuschuss für Eltern von Kindern in Kindertageseinrichtungen (28,9 Mio. Euro).

  • Leistungen nach dem UVG (20,8 Mio. Euro).
  • Erstattung an die Verkehrsbetriebe für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im Nahverkehr (13,1 Mio. Euro).
  • Erstattung von Versorgungsbezügen sowie Zuschüsse zu den Versorgungsbezügen (9,3 Mio. Euro).

Insgesamt kann für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis i. S. d. Art. 37 Abs. 1 BayHO anerkannt werden.

Bis auf wenige Ausnahmen lag zudem die erforderliche Einwilligung des Finanzministeriums zur Überschreitung des Haushalts vor bzw. bestätigten das Finanzministerium oder die zuständigen obersten Staatsbehörden20, dass sie bei rechtzeitiger Antragstellung zugestimmt hätten. Soweit das Finanzministerium einen Ausgleich nach Art. 37 Abs. 3 BayHO gefordert hat, wurde dem Rechnung getragen. Ein Nachtrag zum HG war nicht erforderlich.

Der Landtag wurde bei Haushaltsüberschreitungen von mehr als 250.000 Euro ordnungsgemäß unterrichtet.

Abbildung 2


In den Jahren 2016 bis 2019 lagen die Haushaltsüberschreitungen zwischen 0,3 und 1,2%. 2020 bewegten sich die Haushaltsüberschreitungen mit einem Anteil von 0,6% des Haushaltsvolumens in einem vergleichbaren Rahmen.

Die Ausgabemittel von 20,0 Mrd. Euro für den Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) wurden beim Verstärkungsansatz Kap. 13 19 Tit. 971 01 veranschlagt. Das Finanzministerium wurde ermächtigt, besondere außerplanmäßige Ausgabeermächtigungen zur Umsetzung von notwendigen Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie in Kap. 13 19 zu schaffen. Diese besonderen außerplanmäßigen Ausgabetitel wurden im Haushaltsvollzug 2020 als planmäßige Titel aufgenommen. Damit zählten diese nicht zu den herkömmlichen außerplanmäßigen Ausgaben; der Ausgleich erfolgte aus den in Kap. 13 19 Tit. 971 01 bereitgestellten Verstärkungsmitteln.


1.6 Globale Veranschlagungen

Einnahmen und Ausgaben sind im Haushaltsplan nach Entstehungsgrund bzw. nach Zwecken getrennt zu veranschlagen.21 Eine Ausnahme hiervon stellen die globalen Mehr- und Mindereinnahmen sowie die globalen Mehr- und Minderausgaben dar.

Diese werden veranschlagt, wenn zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch unklar ist, bei welcher Haushaltsstelle die Einnahme bzw. Ausgabe zuzuordnen oder eine Einsparung möglich ist. Im Haushaltsjahr 2020 gab es folgende globale Veranschlagungen:

Die 2020 bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten „Minderausgaben aufgrund haushaltsgesetzlicher Einsparungsmaßnahmen in sämtlichen Einzelplänen“ betrug wie im Vorjahr 340,0 Mio. Euro. Diese wurde über die haushaltsgesetzliche Sperre gem. Art. 4 HG 2019/2020 erbracht.

Bei Tit. 972 01 der Einzelpläne 08, 14 und 16, Tit. 972 03 der Einzelpläne 04, 07, 09, 10, 12 und 15 sowie Kap. 07 02 Tit. 972 04 wurden weitere globale Minderausgaben von insgesamt 84,0 Mio. Euro (Vorjahr: 48,9 Mio. Euro) veranschlagt. Die Einsparung hierfür war bei den übertragbaren Ausgabeansätzen zu erwirtschaften und bei den einschlägigen Haushaltsstellen nachzuweisen. In der Haushaltsrechnung wurde deren Erbringung vollständig belegt.

Darüber hinaus wurden 2020 in den Einzelplänen 0522 und 1523 globale Minderausgaben zur Haushaltskonsolidierung von 26,9 Mio. Euro (Vorjahr: 12,7 Mio. Euro) ausgebracht und ordnungsgemäß durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt.

Im Bereich des Umweltministeriums wurden für sächliche Verwaltungsausgaben globale Mehrausgaben von 0,9 Mio. Euro und globale Minderausgaben von 3,8 Mio. Euro ausgebracht; die Minderausgaben wurden ordnungsgemäß durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt.24 Beim Bauministerium wurden für sächliche Verwaltungsausgaben globale Mehrausgaben von 0,9 Mio. Euro ausgebracht.25

 

1.7 Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung

(Art. 97 Abs. 2 Nr. 1 BayHO)

Die in der Haushaltsrechnung 2020 aufgeführten Beträge stimmen mit den in der Buchführung nachgewiesenen Beträgen überein. Die Haushaltsrechnung wird mittels eines IT-Verfahrens aus den gebuchten Einnahmen und Ausgaben erstellt.

Die Einnahmen und Ausgaben waren - abgesehen von wenigen Fällen - ordnungsgemäß belegt. Die Prüfung erfolgte u. a. anhand eines mathematisch-statistischen Stichprobenverfahrens.

Soweit der ORH feststellte, dass Einnahmen oder Ausgaben nicht an der für sie vorgesehenen Haushaltsstelle gebucht waren, beanstandete er dies. Auf die Gesamtrechnung hatte dies keine Auswirkung.

Der Wissenschaftsminister bestätigte in der Haushaltsrechnung 2020 über den Epl. 15 die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsführung nur eingeschränkt. Anlass war u. a., dass sich die 2019 bei einer Universität festgestellten Hinweise auf Fallkonstellationen, die das mögliche Vorliegen einer „Schwarzen Kasse“ begründen, bestätigt hatten. Die zunächst nicht dem Staatshaushalt zugeführten Einnahmen wurden zwischenzeitlich jedoch korrekt abgerechnet und die „Schwarze Kasse“ rückabgewickelt. Auch im Haushaltsjahr 2020 gab es - trotz nochmaliger Information seitens derselben Universitätsverwaltung - einen gleichgelagerten Fall, der jedoch umgehend korrigiert wurde.

 


[1] LT-Drs. 18/18198 vom 07.10.2021.
[2] Art. 80 BV i.V.m. Art. 80 und Art. 114 Abs. 1 BayHO.
[3]  HG 2019/2020 vom 24.05.2019 (GVBl. S. 266).
[4]  2. NHG 2020 vom 27.04.2020 (GVBl. S. 238).
[5]  Art. 8 Abs. 22 2. NHG 2020, Art. 8 Abs. 13 HG 2021 und Art. 8 Abs. 14 E-HG 2022.
[6] Erläuterung zu §1 Nr. 3  1. NHG 2019/2020 (https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/staatshaushalt_2019/haushaltsplan/Nachtrag.pdf, S. 17ff., abgerufen am 11.02.2021) und Erläuterung zu §1 Nr. 2  2. NHG 2020 (https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/staatshaushalt_2019/haushaltsplan/Nachtrag2.pdf, S. 9ff., abgerufen am 11.02.2021).
[7] LT-Drs. 18/7141 vom 01.04.2020.
[8] Art. 83 Nr. 2 d) BayHO.
[9] Art. 45 und Art. 19 BayHO.
[10] Siehe ORH-Bericht 2020 - Ergänzungsband TNr. 10.
[11] Tit. 972 01 der Einzelpläne 07, 08, 14 und 16, Tit. 972 03 der Einzelpläne 04, 07, 09, 10, 12 und 15 sowie Kap. 07 02 Tit. 972 04 - vgl. auch TNr. 1.6.
[12] Art. 18 Abs. 3 BayHO, Art. 2 und Art. 2a HG 2019/2020.
[13] vgl. Tabelle 1 Nr. 3.
[14] Art. 2, Art. 2a und Art. 8 Abs. 3 HG 2019/2020.
[15] Art. 18 Abs. 3 BayHO i.V.m. Art. 2 und Art. 2a HG 2019/2020 in der aktuell gültigen Fassung.
[16] Art. 8 Abs. 10 HG 2007/2008 i.d.F. des 1.NHG 2008, ab 2009/2010 Art. 8 Abs. 3 HG.
[17] Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2019/2020 i.d.F. des 2. NHG 2020.
[18] Art. 2a Abs. 1 Satz 2 HG 2019/2020 i.d.F. des NHG 2019/2020.
[19] Art. 37 BayHO.
[20] Nr. 7.3 HvR 2019/2020.
[21] Art. 17 Abs. 1 BayHO.
[22] Kap. 05 02 Tit. 972 01 -4,8 Mio. Euro.
[23] Kap. 15 02 Tit. 972 01 -22,1 Mio. Euro.
[24] Kap. 12 02 Tit. 548 01 und 549 01.
[25] Kap. 09 02 Tit. 548 01.