Jahresbericht 2022

TNr. 09 Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen

2020 wurden für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen (HGr. 6) 30.152,6 Mio. Euro verausgabt. Dies waren 1.443,7 Mio. Euro (+5,0%) mehr als im Vorjahr.

Tabelle 18


Sonderfonds Corona-Pandemie

Die Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen im Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) beliefen sich insgesamt auf 8,0 Mrd. Euro; dies entspricht einem Anteil von 26,7% der Ausgaben der HGr. 6. Sie verteilen sich wie folgt:

Tabelle 19

Die größten Ausgabenblöcke waren:
  • Die Zuweisungen gem. §2 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder von 2,4 Mrd. Euro.
  • Ausgaben für die Soforthilfe Corona des Bundes, die Überbrückungshilfen und die außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes von 2,2 Mrd. Euro.
  • Die Zuweisungen und Zuschüsse an kommunale, freigemeinnützige und private Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Universitätsklinika gem. §21 KHG und §111d SGB V von weiteren 1,5 Mrd. Euro.

Diesen Ausgaben standen Bundesmittel (HGr. 2) von 5,4 Mrd. Euro gegenüber (vgl. Tabelle 13).

Weitere wesentliche Veränderungen im Rahmen der Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen (ohne Sonderfonds Corona-Pandemie) waren:

Für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege sowie für die Beitragsentlastung der Eltern wurden 2.603,1 Mio. Euro1 (Vorjahr: 2.246,7 Mio. Euro2) verausgabt (Kap. 10 07 TG 88-93). Die Steigerung um 356,4 Mio. Euro betraf im Wesentlichen den Beitragszuschuss für Eltern von Kindern in Kindertageseinrichtungen.

Die Zuweisungen und Zuschüsse im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (Kap. 09 07) sind um 105,3 auf 1.263,0 Mio. Euro angestiegen. Davon entfiel der Großteil auf die vom Freistaat an die Verkehrsunternehmen zu leistenden Bestellentgelte (1.234,3 Mio. Euro; + 104,2 Mio. Euro).

Nach dem BayLPflGG (Kap. 14 04 Tit. 681 84) erhält jeder Pflegebedürftige mit Hauptwohnsitz in Bayern ab dem Pflegegrad 2 eine jährliche Einmalzahlung von 1.000 Euro. 2020 wurden hierfür 454,0 Mio. Euro (+101,1 Mio. Euro) verausgabt.

Kindern unter 18 Jahren, die von einem Elternteil allein erzogen werden, kann Unterhaltsvorschuss nach dem UVG gewährt werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht regelmäßig nachkommt. Kinder zwischen 12 und 18 Jahren erhalten die Unterhaltsvorschussleistungen eingeschränkt. Das UVG wurde hinsichtlich Bezugsberechtigung und Bezugsdauer 2017 reformiert. Die Ausgaben (Kap. 10 03 Tit. 681 71) hierfür stiegen 2020 gegenüber dem Vorjahr um 18,9 auf 235,6 Mio. Euro an. Der Bund übernimmt 40% dieser Leistungskosten und erhält im Gegenzug 40% der Rückeinnahmen.3

Die Zuweisungen und Zuschüsse für einen bedarfsgerechten Ausbau von Ganztagsangeboten in allen Schularten (Kap. 05 04 TG 68-69) stiegen 2020 um 17,2 auf insgesamt 271,9 Mio. Euro.4

Die Ausgaben für das Bayerische Familiengeld (Kap. 10 07 Tit. 681 02) stiegen 2020 um 8,0 auf 764,3 Mio. Euro an. Das Familiengeld löste zum 01.09.2018 das Bayerische Betreuungsgeld ab.

Die Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen an die Kommunen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs (Kap. 13 10) erhöhten sich in 2020 insgesamt um 186,3 Mio. Euro (+2,4%; Vorjahr: +4,6%) auf 7.872,8 Mio. Euro.5

Tabelle 20


Der Rückgang bei den allgemeinen Zuweisungen auf 8.854,6 Mio. Euro ist dem Wegfall der Zahlungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs geschuldet. Bis zum Haushaltsjahr 2019 war hier die Zahlung Bayerns in den Länderfinanzausgleich (Kap. 13 03 Tit. 612 01) der größte Einzelposten. 2019 betrug diese noch 6.770,7 Mio. Euro. Dieser Betrag umfasste die Abschlagszahlungen 2018 und 2019. Aufgrund der Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen entfielen ab 2020 die unmittelbaren Zahlungen des Freistaates im Rahmen des Länderfinanzausgleichs. Im Haushaltsjahr 2020 erfolgte lediglich noch die Abwicklung für das Jahr 2019, sodass hier eine Einnahme von 61,7 Mio. Euro verbucht wurde.

Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern wurde ab 2020 neu geordnet. Der neue Finanzkraftausgleich wird über die Umsatzsteuerverteilung unter den Ländern abgerechnet. Dabei wird der Länderanteil an der Umsatzsteuer nach der Einwohnerzahl auf die einzelnen Länder verteilt und um die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich erhöht bzw. vermindert. Damit wird der Ausgleich für alle Länder einheitlich auf der Einnahmeseite bei der Umsatzsteuer (HGr. 0, vgl. TNr. 3) erfasst. Das bisherige Umverteilungsverfahren zwischen den Ländern auf der Ausgabenseite (HGr. 6) entfällt somit.

 


[1] Davon 2.569,3 Mio. Euro „Sonstige Zuweisungen“ und 33,7 Mio. Euro „Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke“.
[2] Davon 2.243,6 Mio. Euro „Sonstige Zuweisungen“ und 3,0 Mio. Euro „Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke“.
[3] Die Rückeinnahmen beliefen sich 2020 auf 53,9 Mio. Euro.
[4] Davon 52,9 Mio. Euro „Sonstige Zuweisungen“ und 219,0 Mio. Euro „Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke“.
[5] Die Ausgaben für den Kommunalen Finanzausgleich beliefen sich in 2020 (Kap. 13 10) insgesamt auf 10.202,5 Mio. Euro (Vorjahr: 9.944,8 Mio. Euro).