TNr. 12 Rücklagen und Sondervermögen

Rücklagen und Sondervermögen sind zweckgebunden mit Ausnahme der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage. Diese betrug Ende 2020 insgesamt 8,6 Mrd. Euro.
12.1 Bestand der Rücklagen und Sondervermögen
Der Bestand der Rücklagen und Sondervermögen (ohne Grundstock) entwickelte sich wie folgt:
Mit der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage werden Risiken künftiger Haushalte und Bürgschaften abgesichert.
Erstmals seit 2010 ging der Bestand der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage wieder zurück (-1,7 Mrd. Euro); sie belief sich zum 31.12.2020 auf 8,6 Mrd. Euro.
Die Rücklage „Zukunft Bayern 2020“ sichert die Finanzierung des gleichnamigen Programmpakets. Dieses umfasste ursprünglich 1,7 Mrd. Euro aus Steuermehreinnahmen der Jahre 2007/2008 und betrifft im Wesentlichen Investitionen mit Schwerpunkten in den Bereichen Kinderbetreuung, Bildung, Arbeit sowie Klimaschutz. 2020 wurden für diese Zwecke 5,0 Mio. Euro aus der Rücklage entnommen.
Privatisierungserlöse dürfen nur für den Neuerwerb von Grundstockvermögen verwendet werden (vgl. TNr. 12.2). Ein Teil dieser Privatisierungserlöse wurde im Rahmen der Zukunftsprogramme „Offensive Zukunft Bayern“, „Bayern 2020 plus“, „Nord- und Ost-Bayern-Programm“ sowie „Strukturprogramm Nürnberg-Fürth“ grundstockkonform verwendet. Die für diese Maßnahmen teilweise in früheren Haushalten eingeplanten, aber nicht benötigten Mittel wurden der Sonderrücklage „ersparte Haushaltsmittel“ zugeführt. Aus dieser so aufgebauten Rücklage wurden dann nicht grundstockkonforme Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der o.g. Zukunftsprogramme finanziert (2020: 3,6 Mio. Euro).
Der Bayerische Pensionsfonds dient der Mitfinanzierung künftiger Versorgungslasten des Staates und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.1 Das Sondervermögen belief sich zum 31.12.2020 auf 3.398,1 Mio. Euro.2 Die Steigerung um 204,9 Mio. Euro zum Stichtag 31.12.2020 setzt sich aus der Zuführung von 135,5 Mio. Euro und einer positiven Wertentwicklung von 69,4 Mio. Euro zusammen (vgl. TNr. 7.3).
Mit dem am 01.05.2020 in Kraft getretenen BayFoG wurde das Sondervermögen BayernFonds gegründet (vgl. TNr. 1.1). Hier standen 2020 den Einnahmen von 1,4 Mio. Euro - davon 1,3 Mio. Euro aus Krediten - Ausgaben von 1,2 Mio. Euro gegenüber. Die Ausgaben fielen überwiegend für Beraterkosten für die projektbezogene Antragsprüfung sowie für den Aufbau des BayernFonds an. Zum 31.12.2020 belief sich das Sondervermögen auf 0,2 Mio. Euro.
Unter sonstige Sondervermögen3 außerhalb des Grundstocks sind der Katastrophenschutzfonds, der Denkmalschutzfonds, der Unterstützungsfonds zur Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien, der Coburger Domänenfonds, das Sondervermögen für die Milch- und Fettwirtschaft in Bayern sowie kleinere Fonds und Stiftungen bei den Universitäten zusammengefasst.
Die Sondervermögen ohne Grundstock entwickelten sich wie folgt:
12.2 Sondervermögen Grundstock
Art. 113 Abs. 2 BayHO regelt, dass der in Geld bestehende Teil des Grundstockvermögens (Grundstock) ein Sondervermögen ist. Maßgeblich für die Darstellung und Abwicklung ist die Grundstocksbekanntmachung (GrstBek) vom 08.08.2002.
In den Bestand des Grundstocks fließen die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstockvermögen. Nur in Ausnahmefällen kommen auch Zuführungen aus dem allgemeinen Haushalt in Betracht. Die Mittel aus dem Grundstock dürfen nur für den Neuerwerb von Grundstockvermögen verwendet werden. Hierzu zählt in erster Linie der Neuerwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken. Dies stellt eine Ausnahme vom Gesamtdeckungsprinzip des Art. 8 BayHO dar. Unabhängig davon dürfen die Mittel vorübergehend für Kassenbedürfnisse des Staates eingesetzt werden, solange sie nicht für Neuerwerbungen von Grundstockvermögen benötigt werden.
Die Zu- und Abgänge des Grundstockvermögens werden nicht über den Haushalt abgewickelt, da es sich um reine Vermögensverschiebungen handelt. Die Geldbewegungen werden in einer gesonderten Grundstockrechnung nachgewiesen.
Der Bestand und die Aufgliederung der geplanten Einnahmen und Ausgaben des Grundstockvermögens werden jeweils in der Anlage B der Einzelpläne 094 und 13 aufgeführt. Die tatsächlichen Entwicklungen werden dann in der Haushaltsrechnung in der Anlage II zu den beiden Einzelplänen nachgewiesen.
Das Sondervermögen Grundstock hat sich wie folgt entwickelt:
Der Grundstock gliedert sich verwaltungsmäßig in die Abteilungen „Allgemeine Landesverwaltung“ und „Forstgrundstock“.
2020 wurden im Bereich der „Allgemeinen Landesverwaltung“ 38,2 Mio. Euro erwirtschaftet und 186,5 Mio. Euro für den Erwerb von Grundstockvermögen5 bzw. für die Finanzierung von grundstockkonformen Maßnahmen ausgegeben. Hierunter fällt u.a. auch die Mitfinanzierung von laufenden Hochbaumaßnahmen der Anlage S zum Epl.15 von 70,0 Mio. Euro.6
Den Einnahmen des „Forstgrundstocks“ von 1,3 Mio. Euro standen Ausgaben von 0,8 Mio. Euro entgegen, davon 0,6 Mio. Euro für den Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken.
In den zwei zusätzlichen Sondervermögen aus Privatisierungserlösen7 wurden u.a. die Erlöse aus der Veräußerung der Bayerischen Versicherungskammer bzw. von Anteilen an der E.ON SE des Freistaates erfasst. Die Mittel hieraus sind für grundstockkonforme Maßnahmen zu verwenden. Der Bestand hat sich 2020 um 1,1 auf 624,3 Mio. Euro erhöht.
Das Sondervermögen „BayernHeim GmbH“ wurde mit dem 2.NHG 2018 geschaffen, um die staatliche Wohnungsbaugesellschaft BayernHeim zu gründen. Als Startkapital sind Grundstockmittel und Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an der E.ON SE vorgesehen. Auch diese Mittel sind grundstockkonform zu verwenden; hieraus können aber auch Darlehen an die Wohnungsbaugesellschaft ausgereicht werden. Im Haushaltsvollzug 2020 wurden diesem Sondervermögen 25,0 Mio. Euro (Grundstockmittel) zugeführt und dann als Kapitalzuführung an die BayernHeim GmbH weitergereicht.
[2] Anteil des Freistaates am Sondervermögen.
[3] Details siehe Haushaltsrechnung des Freistaates Bayern, Einzelpläne 03, 08, 10, 12, 13 und 15 jeweils Anlage II.
[4] Ehemals Epl. 03B.
[5] Zu Auswirkungen von Überwertankäufen auf das Grundstockvermögen siehe Beratende Äußerung zu Überwertankäufen vom November 2021, abrufbar unter https://www.orh.bayern.de/berichte/sonderberichte/aktuell/1257ueberwertankaeufe.html.
[6] Erläuterung zu Kap. 13 04 Tit. 356 24.
[7] Nr. 3.5.1 GrstBek.