TNr. 13 Schuldenstand und Zinsen

Die Schulden am Kreditmarkt zum 31.12.2020 lagen insgesamt bei 17,8 Mrd. Euro. Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen erhöhten sich um 2,3 auf 16,3 Mrd. Euro. Werden diese vollständig in Anspruch genommen, erhöhen sich die Schulden am Kreditmarkt auf 34,1 Mrd. Euro.
2020 wurden neue Schulden von insgesamt 7,2 Mrd. Euro für den Sonderfonds Corona-Pandemie aufgenommen.
Beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB wurden 50,0 Mio. Euro Schulden getilgt.
Der Schuldenstand des Freistaates und die Zinszahlungen stellen sich wie folgt dar:
Bei den Schulden am Kreditmarkt handelt es sich um Schuldscheindarlehen und Landesschatzanweisungen.
Das Finanzministerium hat für den allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) sowie den Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) - wie bereits im Vorjahr - keine zinsrelevanten Darlehen aufgenommen, da alle fälligen Anschlussfinanzierungen gem. Art.8 Abs. 3 HG aufgeschoben wurden (vgl. TNr. 1.4). Beim Sonderfonds Corona-Pandemie hingegen wurden Kredite von 7,2 Mrd. Euro aufgenommen. Tatsächlich getilgt wurden bei den Schulden des Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB 50,0 Mio. Euro.
Der ORH stuft das Schuldenportfolio des Freistaates aufgrund seiner konservativen und langfristigen Struktur als risikoarm gegenüber Zinsänderungen ein.
Die Schulden beim Bund sind Mittel zur Förderung des Wohnungsbaus, die als zweckgebundene Darlehen ausgereicht und entsprechend ihres Rückflusses getilgt werden. In geringem Umfang werden die Darlehen auch in Zuschüsse umgewandelt.
Vorübergehend nicht benötigte liquide Mittel, vor allem der Rücklagen und Sondervermögen, wurden gem. Art. 8 Abs. 3 HG 2019/2020 dazu genutzt, die Anschlussfinanzierung fälliger Altschulden zu verschieben. Die Kreditaufnahme wird nachgeholt, wenn diese Mittel wieder für ihre eigentlichen Zwecke benötigt werden. Aus diesem Grund werden die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen als Kreditermächtigungen übertragen und der haushaltsmäßigen Staatsverschuldung hinzugerechnet (vgl. TNr. 1.4).