Jahresbericht 2022

TNr. 14 Staatsbürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

Der Ermächtigungsrahmen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen erhöhte sich in 2020 um 12,3 Mrd. Euro auf 35,6 Mrd. Euro. Das daraus resultierende unmittelbare Haftungsobligo des Freistaates stieg um 1,3 Mrd. Euro auf 9,7 Mrd. Euro.

Der Freistaat kann Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen übernehmen, um ungewisse, in der Zukunft liegende Risiken abzusichern. Staatsbürgschaften werden nach dem BÜG vom Finanzministerium vergeben (vgl. TNr. 14.1). Zusätzlich gibt es weitere spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, vor allem aufgrund von haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen (vgl. TNr. 14.2).

Der Ermächtigungsrahmen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen hat sich insgesamt seit 2016 kontinuierlich erhöht:

Abbildung 5


Während der Ermächtigungsrahmen nach dem BÜG gleichgeblieben ist (7,5 Mrd. Euro), erhöhte sich der Ermächtigungsrahmen nach weiteren spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zum 31.12.2020 im Vergleich zum Vorjahr um 12,3 Mrd. Euro auf 28,2 Mrd. Euro. Dies resultiert im Wesentlichen aus der Gewährung einer globalen Rückbürgschaft gegenüber der LfA von 12 Mrd. Euro (vgl. TNr. 14.2.1). Der Gesamtermächtigungsrahmen erhöhte sich damit um mehr als 50% auf 35,6 Mrd. Euro.

Tabelle 30


Der Gesamthaftungsbetrag des Freistaates aus unmittelbaren Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ergibt sich aus deren Valutierung. Dieses Haftungsobligo erhöhte sich 2020 im Vergleich zum Vorjahr um 1,3 Mrd. Euro auf 9,7 Mrd. Euro (+15,3%):

Tabelle 31


Daneben haftet der Freistaat als Gewährträger der LfA Förderbank Bayern (LfA) für Bürgschaften, die die LfA im Rahmen ihres Förderauftrags in eigenem Namen eingeht (vgl. TNr. 14.3).


14.1 Bürgschaften nach dem BÜG

Nach dem BÜG können Staatsbürgschaften für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft, im sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich, im Bereich des Wohnungswesens, für Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft sowie im Rahmen von Hilfsaktionen bei Naturkatastrophen gewährt werden. Die Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

Tabelle 32


Der Ermächtigungsrahmen für Bürgschaften beträgt 7.475,0 Mio. Euro. Diesen Ermächtigungsrahmen darf die Summe aus Haftungsbetrag und Anrechnungsbetrag nicht übersteigen. Der Anrechnungsbetrag ist die Summe, in deren Umfang der Freistaat aus Bürgschaften seit Bestehen des BÜG in Anspruch genommen wurde und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Das Finanzministerium errechnete für Ende 2020 einen Haftungsbetrag von 3.192,0 Mio. Euro und einen Anrechnungsbetrag von 104,6 Mio. Euro.

Zugesagt, jedoch noch nicht ausgereicht, wurden darüber hinaus weitere 328,2 Mio. Euro. Damit ergab sich zum Stand 31.12.2020 ein freier Ermächtigungsrahmen von 3.850,1 Mio. Euro.

Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft betrug der unmittelbare Haftungsbetrag für den Freistaat zum Stand 31.12.2019 noch 0 Euro; denn es wurden keine Staatsbürgschaften mit Ausnahme der Rückbürgschaften und -garantien gegenüber der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) und der Bayerischen Garantiegesellschaft für mittelständische Beteiligungen (BGG) gewährt. Für das hieraus entstandene Haftungsrisiko des Freistaates hatte die LfA jedoch die Erfüllungsübernahme erklärt. Dies hat sich im Zuge der Corona-Pandemie geändert. Der Freistaat haftet zum 31.12.2020 für 1.669 Fälle mit einem unmittelbaren Haftungsbetrag von 380,5 Mio. Euro. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Das Finanzministerium übernahm in 2020 vier Staatsbürgschaften mit einem Haftungsbetrag zum 31.12.2020 von 363,4 Mio. Euro.

Der übrige Haftungsbetrag von 17,1 Mio. Euro entfällt auf 8 Rückgarantiefälle mit einem Beteiligungsvolumen von 7,3 Mio. Euro bzw. einem Haftungsbetrag von 2,1 Mio. Euro gegenüber der BGG sowie auf 92 Rückbürgschaftsfälle mit einem Kreditvolumen von 57,7 Mio. Euro bzw. einem Haftungsbetrag von 15,0 Mio. Euro gegenüber der BBB. Hintergrund ist, dass der Freistaat auf Bitten der LfA das Haftungsrisiko aus den in die Rückbürgschaftserklärung einbezogenen Ausfallbürgschaften der BBB bzw. aus den in die Rückgarantieerklärung einbezogenen Garantien der BGG selbst übernommen hat. Der Freistaat haftet damit unmittelbar für Bürgschaften der BBB, die im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 31.12.2020 gewährt wurden. Gleiches gilt für die Garantien der BGG, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 31.12.2020 gewährt wurden.

Der Freistaat hat insgesamt weitere 429 Rückgarantien gegenüber der BGG mit einem Beteiligungsvolumen von 143,7 Mio. Euro und 1.136 Rückbürgschaften gegenüber der BBB mit einem Kreditvolumen von 382,7 Mio. Euro zum 31.12.2020 im Bestand. Für diese 1.565 Fälle mit einem Haftungsbetrag von zusammen 99,0 Mio. Euro übernimmt die LfA weiterhin die Erfüllungsübernahme.

Im sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereich (Ermächtigungsrahmen: 50 Mio. Euro) hat der Freistaat in 2020 angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise auf die gemeinnützigen Organisationen gegenüber der LfA eine Globalbürgschaft von 40 Mio. Euro für das LfA-Programm „Corona-Kredit - Gemeinnützige“ übernommen. Zum 31.12.2020 sind 18 Fälle mit einem Haftungsbetrag des Freistaates von 0,7 Mio. Euro einbezogen worden.

Im Bereich des Wohnungswesens übernimmt der Freistaat im Wesentlichen Bürgschaften gegenüber der BayernLabo. Diese ist das Förderinstitut der BayernLB und als Organ der staatlichen Wohnungspolitik für die Wohnraumförderung im Freistaat zuständig.


14.2 Sonstige Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

Weitere staatliche Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen bestehen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen, vor allem aufgrund von haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen.

Der Ermächtigungsrahmen zum 31.12.2020 erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr um 12,3 Mrd. Euro auf 28,2 Mrd. Euro (+77,7%). Er valutierte mit 6,6 Mrd. Euro (23,3%). Die Erhöhung resultiert vor allem aus der Gewährung einer globalen Rückbürgschaft gegenüber der LfA von 12 Mrd. Euro. Weggefallen sind die Ermächtigungsrahmen für den Anteil des Freistaates an der Garantie des Bundes gegenüber dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (1,5 Mio. Euro) und die Ausfallbürgschaft zugunsten der Messe München GmbH (36 Mio. Euro).

Tabelle 33


Im Einzelnen verteilen sich die sonstigen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen wie folgt:

Tabelle 34


14.2.1 Bürgschaften und Garantien gegenüber der LfA

Die Bürgschaften und Garantien des Freistaates gegenüber der LfA mit einem Ermächtigungsrahmen von 12,3 Mrd. Euro valutierten zum 31.12.2020 mit 735,6 Mio. Euro. und gliedern sich folgt:

Angesichts der Corona-Pandemie wurde das Finanzministerium ermächtigt, gegenüber der LfA 2020 eine globale Rückbürgschaft von 12 Mrd. Euro für Bürgschaften oder Haftungsfreistellungen der LfA zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern zu übernehmen. Die Rückbürgschaft valutierte zum 31.12.2020 mit 732,4 Mio. Euro.

Durch das NHG 2019/2020 wurde das Finanzministerium ermächtigt, gegenüber der LfA eine Garantie von 100 Mio. Euro für den Transformationsfonds zur Stärkung der Eigenkapitalbasis bayerischer Unternehmen zu übernehmen. Die Valutierung der Garantie zum 31.12.2020 betrug 0,7 Mio. Euro.

Zur Bewältigung der Auswirkungen der Finanzmarktkrise wurde das Finanzministerium ermächtigt, gegenüber der LfA eine globale Rückbürgschaft und Garantien von insgesamt 200 Mio. Euro zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern zu übernehmen. Diese valutierten zum 31.12.2020 mit 2,4 Mio. Euro.


14.2.2 Bürgschaften und Garantien gegenüber der BayernLB

Die Ausfallbürgschaften des Freistaates gegenüber der BayernLB mit einem Ermächtigungsrahmen von 3.430 Mio. Euro valutierten zum 31.12.2020 mit 2.199,0 Mio. Euro. Diese gliedern sich wie folgt:

Durch das ZweckVermG vom 23.07.1994 wurde das Finanzministerium ermächtigt, die staatlichen Anteile an Wohnungsbaudarlehen (verwaltet durch die BayernLabo) auf die BayernLB zu übertragen. In diesem Zusammenhang hat das Finanzministerium zulasten des Freistaates für die Darlehen des Zweckvermögens eine Ausfallbürgschaft gegenüber der BayernLB in einer Gesamthöhe von 3,0 Mrd. Euro übernommen. Die Ausfallbürgschaft valutierte zum 31.12.2020 mit 2.069,7 Mio. Euro.

Ferner wurde das Finanzministerium 2016 ermächtigt, zulasten des Freistaates für Darlehen aus den Bayerischen Modernisierungsprogrammen an die Siedlungswerk Nürnberg GmbH und die Stadibau - Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mbH gegenüber der BayernLabo eine Ausfallbürgschaft bis zu 30 Mio. Euro zu übernehmen. Die Valutierung zum 31.12.2020 lag bei 25,18 Mio. Euro.

Durch das NHG 2018 wurde das Finanzministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bauministerium, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für die Absicherung von Verbandskrediten von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber der BayernLabo bis zu einer Höhe von 200 Mio. Euro zu übernehmen. Diese valutierten zum 31.12.2020 mit 15,21 Mio. Euro.

Das Bauministerium wurde im HG 2019/2020 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für die Absicherung von Darlehen entsprechend der Richtlinie für das Darlehensprogramm zur Schaffung von energieeffizientem Mietwohnraum gegenüber der BayernLabo bis zu einer Höhe von 200 Mio. Euro zu übernehmen. Diese valutierten zum 31.12.2020 mit 88,92 Mio. Euro.


14.2.3 Kapitaldienstgarantien - Wiedereinsatzgarantien

Die Ermächtigungen für Kapitaldienst- bzw. Wiedereinsatzgarantien im Rahmen der Ausschreibung von Schienenpersonennahverkehrsleistungen sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Mit diesen Garantien soll bei Ausschreibungen von Verkehrsdienstleistungen die Finanzierung erleichtert und somit der Wettbewerb im Regionalverkehr sichergestellt werden.

Der Ermächtigungsrahmen zum 31.12.2020 hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht erhöht. Die Ermächtigung wurde beim Projekt „Franken-Südthüringen“ erstmalig in Anspruch genommen und erhöhte die Gesamtinanspruchnahme zum 31.12.2020 um 470 Mio. Euro auf 1,6 Mrd. Euro. Die Valutierung erhöhte sich auf 385 Mio. Euro.

Tabelle 35


14.3 Gewährleistungen der LfA

Die LfA ist die Förderbank des Freistaates. Die LfA vergibt eigene Bürgschaften und Haftungsfreistellungen im Rahmen ihres Förderauftrags. Angesichts der Corona-Pandemie kann die LfA nun Bürgschaften jeweils bis zu einem maximalen Betrag von 30,0 Mio. Euro - anstatt bisher 5,0 Mio. Euro - übernehmen. Der Freistaat haftet hierfür im Rahmen der Gewährträgerhaftung.

Der originäre Haftungsbetrag aus den Bürgschaften und Haftungsfreistellungen der LfA von 1.659,8 Mio. Euro wurde u.a. durch eine globale Rückbürgschaft des Freistaates (vgl. TNr. 14.2.1) von 732,4 Mio. Euro vermindert. Darüber hinaus hat die LfA die Erfüllungsübernahme bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus Rückbürgschaften und -garantien erklärt, die der Freistaat gegenüber der BBB und BGG übernommen hat. Aus der hieraus verbleibenden Erfüllungsübernahme übernimmt die LfA einen Haftungsbetrag von zusammen 99,0 Mio. Euro (vgl. TNr. 14.1).

Der verbleibende Haftungsbetrag der LfA zum 31.12.2020 beträgt somit 1.020,1 Mio. Euro.

Tabelle 36