TNr. 26 Staatsbürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

Angesichts der Corona-Pandemie hat der Freistaat das bestehende Instrumentarium im Bereich Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Staates deutlich ausgeweitet:
Der BayernFonds sieht zur Übernahme von Garantien für begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen Ermächtigungen in Milliardenhöhe vor (vgl. TNr. 15.2). Daneben wurde das Finanzministerium durch das 2. NHG 2020 ermächtigt, eine globale Rückbürgschaft gegenüber der LfA von 12,0 Mrd. Euro zu übernehmen (vgl. TNr. 14.2.1). Die Rückbürgschaft wurde in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 nicht vollständig ausgeschöpft. Das nicht ausgeschöpfte Restkontingent aus der Rückbürgschaft soll auf das Jahr 2022 in Höhe des im Jahr 2021 nicht ausgenutzten Ermächtigungsrahmens übertragen werden.1
Zum 31.12.2021 wurden von der LfA coronabedingte Stützungsmaßnahmen, die durch eine globale Rückbürgschaft des Freistaates abgesichert sind, von 1,5 Mrd. Euro gewährt. Die tatsächliche Valutierung zum 31.12.2021 betrug 1,4 Mrd. Euro. Die Bearbeitung und Entscheidung bezüglich Bürgschaften obliegt der LfA in eigener Verantwortung (vgl. TNr. 14.3). Angesichts der Corona-Pandemie kann die LfA seit März 2020 Bürgschaften jeweils bis zu einem maximalen Betrag von 30,0 Mio. Euro - anstatt bisher 5,0 Mio. Euro - übernehmen. Der Freistaat wurde aus der globalen Rückbürgschaft bis 31.12.2021 in Höhe von 1,2 Mio. Euro in Anspruch genommen.
Als weitere Maßnahme wurde ab dem Haushaltsjahr 2021 der Ermächtigungsrahmen für Staatsbürgschaften nach dem BÜG im Bereich der gewerblichen Wirtschaft von 2,25 Mrd. Euro um 2,75 auf 5,0 Mrd. Euro angehoben. Der Gesamtermächtigungsrahmen für Staatsbürgschaften beträgt damit 10,225 Mrd. Euro anstatt bisher 7,475 Mrd. Euro (vgl. TNr. 15). Für die Ausreichung dieser Mittel ist kein zwingender Corona-Bezug erforderlich.
Staatsbürgschaften nach dem BÜG werden unmittelbar vom Finanzministerium gewährt. In 2021 wurde eine neue Staatsbürgschaft nach dem BÜG ausgereicht.
Insgesamt hat das Finanzministerium im Zusammenhang mit der Corona-Krise sechs Staatsbürgschaften mit einem Haftungsbetrag zum 31.12.2021 von 382,6 Mio. Euro ausgereicht.
Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft betrug der unmittelbare Haftungsbetrag für den Freistaat zum Stand 31.12.2019 noch 0 Euro; denn es wurden keine Staatsbürgschaften mit Ausnahme der Rückbürgschaften und -garantien gegenüber der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) und der Bayerischen Garantiegesellschaft für mittelständische Beteiligungen (BGG) gewährt. Für das hieraus entstandene Haftungsrisiko des Freistaates hatte die LfA jedoch die Erfüllungsübernahme erklärt. Dies hat sich im Zuge der Corona-Pandemie geändert. Auf Bitten der LfA hat der Freistaat das Haftungsrisiko aus den in die Rückbürgschaftserklärung einbezogenen Ausfallbürgschaften der BBB, die im Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 31.12.2021 gewährt wurden bzw. aus den in die Rückgarantieerklärung einbezogenen Garantien der BGG, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 31.12.2021 gewährt wurden, selbst übernommen. Der Freistaat haftet bis zum 31.12.2021 für 221 Rückbürgschaftsfälle und 62 Rückgarantiefälle mit einem unmittelbaren Haftungsbetrag von 46,9 Mio. Euro. Das Risiko verbleibt somit beim Freistaat.
Auch wenn sich die Inanspruchnahmen in der Corona-Krise in einem überschaubaren Rahmen bewegen, stellt die Ausweitung des Instrumentariums im Bereich Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen des Staates ein erhöhtes Haftungsrisiko dar, das im Haushalt - naturgemäß - nicht abgebildet ist. Haushaltswirksam wird dies erst bei Ausfällen. Für die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen waren im Haushalt 2021 insgesamt 50,0 Mio. Euro (+42,5 Mio. Euro) vorgesehen. Der Freistaat hat coronabedingt Ausfallzahlungen aus der Rückbürgschaft zum Corona-Schutzschirm von 1,2 Mio. Euro sowie eine Abschlagszahlung in einem Staatsbürgschaftsfall von 25,6 Mio. Euro geleistet. Dem standen Einnahmen aus einer Rückbürgschaft des Landes Nordrhein-Westfalen aus der Abschlagszahlung von 9,5 Mio. Euro gegenüber. Darüber hinaus stehen für Ausfälle Mittel in der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage (vgl. TNr. 23) zur Verfügung, diese wurden 2021 nicht in Anspruch genommen.