Jahresbericht 2022

TNr. 25 Schuldenaufnahme außerhalb des Staatshaushalts im Sondervermögen BayernFonds

Der ORH empfiehlt, bei der anstehenden Gesetzesänderung zum BayFoG die beabsichtigte Kreditermächtigung von 10 Mrd. Euro sorgfältig zu begründen. Sollten die Rückzahlungen der vom BayernFonds gewährten Stabilisierungshilfen nicht ausreichen, um die Schulden im Sondervermögen vollständig zu tilgen, sind weitere Belastungen des Staatshaushalts nicht auszuschließen.

Ergänzend zum Sonderfonds Corona Pandemie im Staatshaushalt (Kap. 13 19) wurde das Sondervermögen BayernFonds (vgl. TNr.15.2) eingerichtet und mit einer eigenen Kreditermächtigung von bis zu 20,0 Mrd. Euro ausgestattet. 2021 wurden hiervon 35,5 Mio.1 Euro (Vorjahr: 1,3 Mio. Euro) in Anspruch genommen. Die restlichen Kreditermächtigungen stehen 2022 weiter zur Verfügung.2 Laut der grundsätzlichen Kabinettsentscheidung vom 07.12.2021 soll mit Wirkung zum 01.01.2022 das BayFoG geändert werden. Neben der Verlängerung der Laufzeit der Bayern-Fonds-Maßnahmen bis 30.06.2022 soll gleichzeitig die Kreditermächtigung von 20,0 auf 10,0 Mrd. Euro reduziert werden. Angesichts einer bisherigen Inanspruchnahme von 36,8 Mio. Euro empfiehlt der ORH, den Kreditbedarf bei der anstehenden Gesetzesänderung zum BayFoG sorgfältig zu begründen.

Der Tilgungsplan sieht für die Kredite des Sondervermögens eine Schuldentilgung spätestens ab dem Jahr 2031 vor. Idealerweise sollen aus der Rückzahlung der Stabilisierungshilfen die hierfür aufgenommenen Schulden vollständig getilgt werden. Der Freistaat leistet nur dann aus dem Staatshaushalt eine finanzielle Unterstützung, wenn die Finanzkraft des BayernFonds nicht ausreicht, um der Tilgungsverpflichtung nachzukommen. Entsprechend dem gesetzlich geregelten Tilgungsplan sind die Schulden bis spätestens 31.12.2053 - im ungünstigsten Fall durch Mittel des Freistaates aus dem Staatshaushalt - vollständig zu tilgen.3

 


[1] Zusätzlich wurden 0,3 Mio. Euro für die Anschlussfinanzierung eines auslaufenden Kredits aus 2020 aufgenommen.
[2] Art. 9 BayFoG.
[3] Art. 9 Abs. 3 BayFoG.