TNr. 15 Finanzierungsrahmen Corona

Der Finanzierungsrahmen 2021 für Corona-Maßnahmen inklusive des Sondervermögens BayernFonds umfasste 69,8 Mrd. Euro.
Der ORH erkennt die Notwendigkeit und Dringlichkeit von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie grundsätzlich an, wobei es einen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang zwischen der Nettokreditaufnahme und der Notlage geben muss.
Eine Ausnahme von der Schuldenbremse ist für Corona-Maßnahmen grundsätzlich zulässig. Unbeschadet dessen sind alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Nettokreditaufnahme in Betracht zu ziehen, da die Grundsätze von Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind.
Zur Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden 2020 bis 2022 erhebliche Mittel veranschlagt bzw. Ermächtigungen zu Bürgschaftsübernahmen1 geschaffen. Diese Maßnahmen werden zum einen über den Staatshaushalt, insbesondere beim Kapitel 13 19 (Sonderfonds Corona-Pandemie) und 2022 erstmals beim neuen Kapitel 13 18 (Corona-Investitionsprogramm) sowie zum anderen - außerhalb des Staatshaushalts - im Sondervermögen BayernFonds abgewickelt.
Der ORH erkennt die Notwendigkeit und Dringlichkeit von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie grundsätzlich an, wobei es einen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang zwischen der Nettokreditaufnahme und der Notlage geben muss.
Der Finanzierungsrahmen 2020 betrug 78,0 Mrd. Euro; hiervon wurden 8,2 Mrd. Euro (10,5%) tatsächlich in Anspruch genommen. Von den 2020 nicht benötigten Ermächtigungen und dem Bürgschaftsrahmen standen 58,1 Mrd. Euro im Jahr 2021 weiterhin zur Verfügung. Zusammen mit den neu veranschlagten Kreditermächtigungen von 11,6 Mrd. Euro (vgl. TNr. 17) betrug der Finanzierungsrahmen 2021 insgesamt 69,8 Mrd. Euro. Hiervon wurden im Jahr 2021 rd. 4,8% in Anspruch genommen.
Die Corona-Maßnahmen sollen auch 2022 fortgesetzt werden. Hierfür sieht der Regierungsentwurf im Staatshaushalt2 neben dem Sonderfonds Corona-Pandemie ein neues Kapitel 13 18 - Corona-Investitionsprogramm vor. Zudem soll gemäß der grundsätzlichen Kabinettsentscheidung vom 07.12.2021 die Laufzeit der Bayern-Fonds-Maßnahmen voraussichtlich bis zum 30.06.2022 verlängert werden. Dabei ist zudem eine Reduzierung der Kreditermächtigung von bisher 20,0 Mrd. Euro auf nunmehr 10,0 Mrd. Euro sowie des Gewährleistungsermächtigungsrahmens von bisher 26,0 Mrd. Euro auf nunmehr 6,5 Mrd. Euro vorgesehen (vgl. TNr. 15.2). Der Finanzierungsrahmen 2022 wird danach voraussichtlich noch 36,9 Mrd. Euro3 betragen, da die 2021 nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen auf 2022 übertragen werden (vgl. TNrn. 15.1 und 17).
Ein weiterer Handlungsspielraum des Freistaates bei der Unterstützung bayerischer Unternehmen zur Überwindung der Corona-Krise ergibt sich dadurch, dass mit dem HG 20214 der Ermächtigungsrahmen für Staatsbürgschaften nach dem BÜG im Bereich der gewerblichen Wirtschaft von 2,25 um 2,75 auf 5,0 Mrd. Euro angehoben wurde (vgl. TNr. 26). Für die Ausreichung dieser Mittel ist kein zwingender Corona-Bezug erforderlich.
15.1 Staatshaushalt: Corona-Maßnahmen
Grundsätzlich ist der Haushalt ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (Schuldenbremse).5 Ausnahmen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 82 Abs.3 Satz 1 BV möglich. Diese seien laut der amtlichen Erläuterung zum HG 20216 erfüllt, da in der Corona-Pandemie eine Naturkatastrophe und außergewöhnliche Notsituation zu sehen sei, die sich der Kontrolle des Staates entziehe und welche die staatliche Finanzlage absehbar erheblich beeinträchtige.
Mit dem Haushalt für das Jahr 2021 sollte wie bereits 20207 auf die Corona-Pandemie reagiert und die bayerische Wirtschaft und das Gesundheitssystem weiter gestärkt werden. Die Ausgaben, die in diesem Zusammenhang stehen, wurden im Kapitel 13 19 - Sonderfonds Corona-Pandemie - abgebildet. Um die dafür geplanten Maßnahmen sowie die krisenbedingten Mindereinnahmen zu finanzieren, sah das HG 2021 eine Kreditermächtigung von 11,6 Mrd. Euro vor.
Ergänzend zu den Leistungen des Freistaates werden u. a. vom Bund Mittel für die Bewältigung der Corona-Pandemie bereitgestellt. Diese durchlaufenden (Bundes-)Mittel werden ebenfalls über den Staatshaushalt bei Kap. 13 19 abgewickelt.
Die Entwicklung der geplanten Einnahmen und Ausgaben für Corona-Maßnahmen stellt sich wie folgt dar:
2022 sind laut dem E-HG 2022 neue Kreditermächtigungen von 5,8 Mrd. Euro vorgesehen. Danach sollen mit diesen Kreditermächtigungen neben den Ausgaben des Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) auch die Ausgaben des neuen Corona-Investitionsprogramms (Kap. 13 18), der Hightech Agenda Plus sowie coronabedingte Mindereinnahmen gedeckt werden.8 Ziel ist laut Begründung zum E HG 2022, dass die tatsächlichen Finanzbedarfe 2020 und 2021 sowie die neue Kreditermächtigung 2022 zusammengerechnet den bisherigen Gesamtkreditrahmen 2020 von 20,0 Mrd. Euro nicht übersteigen. Damit der Gesamtkreditrahmen von 20 Mrd. Euro eingehalten und nicht weiter erhöht wird, müssen beim Haushaltsabschluss 2021 mindestens 5,8 Mrd. Euro in Abgang gestellt werden.
Eine Ausnahme von der Schuldenbremse ist 2022 für Corona-Maßnahmen grundsätzlich nach Art. 82 Abs.3 Satz 1 BV zulässig. Unbeschadet dessen sind alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Nettokreditaufnahme in Betracht zu ziehen, da die Grundsätze von Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind.
15.2 Außerhalb des Staatshaushalts: Sondervermögen - BayernFonds
Zur Bewältigung der Corona-Pandemie wurde 2020 außerhalb des Staatshaushalts das Sondervermögen BayernFonds eingerichtet und die Bayerische Finanzagentur GmbH gegründet.9 Bis zum 31.12.2021 konnte der BayernFonds danach Garantien bis zu 26,0 Mrd. Euro für begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen sowie bis zu 20,0 Mrd. Euro Schulden aufnehmen, insbesondere um sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen zu beteiligen. Die Maßnahmen aus dem BayernFonds treten neben die vom Bund für die Realwirtschaft vorgesehenen Stabilisierungsmaßnahmen, die durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach dem StFG ermöglicht werden. Das BayFoG erfasst über die Bundesmaßnahmen hinaus auch mittelständische Unternehmen in Bayern, die von dem Bundesgesetz, das nur für größere Unternehmen gilt, nicht profitieren können. Insofern ergänzt das Landesgesetz die Sonderprogramme auf Bundesebene und zudem das aus Kap. 13 19 des Staatshaushalts finanzierte Soforthilfeprogramm des Wirtschaftsministeriums (Soforthilfe Corona).
Bis 31.12.2021 wurden mit drei Unternehmen10 BayernFonds-Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von 38,1 Mio. Euro vertraglich vereinbart. Davon wurden bis zum 31.12.2021 insgesamt 34,5 Mio. Euro ausgereicht.
Nach der grundsätzlichen Kabinettsentscheidung zur Verlängerung vom 07.12.2021 genehmigte die Europäische Kommission am 21.12.2021 die Verlängerung des BayernFonds entsprechend der neuen Laufzeit der beihilferechtlichen Ausnahmeregelungen des „Befristeten Rahmens“ auch formal.11 Dementsprechend wird der BayernFonds nach entsprechender Anpassung des BayFoG Garantien bis zum 30.06.2022 gewähren und sich bis zum 30.06.2022 an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen können, wobei die Gewährleistungsermächtigung von 26,0 auf 6,5 Mrd. Euro und die Kreditermächtigung von 20,0 auf 10,0 Mrd. Euro reduziert werden. Eine entsprechende Gesetzesänderung soll voraussichtlich zügig eingeleitet werden und rückwirkend zum 01.01.2022 erfolgen. Der ORH empfiehlt, in dieser den Kreditbedarf sorgfältig zu begründen.
[2] E-HG 2022 vom 03.12.2021, LT-Drs. 18/19171.
[3] Die Abschlussbuchungen für das Haushaltsjahr 2021 standen zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht endgültig fest.
[4] Art. 11 HG 2021.
[5] Art. 82 Abs. 1 BV, Art. 18 Abs. 1 BayHO.
[6] Erläuterung zu Art. 2a Abs. 1 HG 2021 (https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/staatshaushalt_2021/haushaltsplan/, S.34 ff., abgerufen am 21.12.2021).
[7] Erläuterung zu §1 Nr.3 1. NHG 2019/2020 (https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/staatshaushalt_2019/haushaltsplan/Nachtrag.pdf, S.17 ff., abgerufen am 11.02.2021) und Erläuterung zu §1 Nr. 2 2. NHG 2020 (https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/staatshaushalt_2019/haushaltsplan/Nachtrag2.pdf, S.9 ff., abgerufen am 11.02.2021).
[8] Vgl. Fn. 49, Art. 2a E-HG 2022.
[9] BayFoG vom 27.04.2020.
[10] Ergebnisse der Suchanfrage für Deutschland nach der Beihilfemaßnahme „BayernFonds“ (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/results, abgerufen am 17.12.2021).
[11] Mitteilung C (2021) 9879 der EU-Kommission vom 21.12.2021.