Jahresbericht 2005

TNr. 39: Einnahmen der Hochschulen durch Weiterbildung

Weiterbildung an Hochschulen

Die Hochschulen könnten mit Weiterbildung zusätzliche Einnahmen erzielen. Dazu wären die Angebote auszuweiten und alle Kosten in die Ermittlung der Teilnehmerbeiträge einzubeziehen.

39.1 Allgemeines

 

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG zählt auch die Weiterbildung zu den Aufgaben der Hochschulen. Sie kann im Rahmen von Weiterbildungsstudiengängen, sonstigen Weiterbildungsangeboten sowie postgradualen Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen betrieben werden. Für die Teilnahme von Studenten am weiterbildenden Studium werden Gebühren, von sonstigen Teilnehmern privatrechtliche Entgelte erhoben.1 Für postgraduale Studiengänge besteht Gebührenfreiheit. Seit 2002 verbleiben die Einnahmen vollständig den Hochschulen. Der ORH hat 2004 in zwei Querschnittsprüfungen die Weiterbildung an zehn Universitäten und 13 staatlichen Fachhochschulen untersucht.

Auch nach Ansicht der internationalen Expertenkommission „Wissenschaftsland Bayern 2020“ (sog. Mittelstraß-Kommission) wird sich die Hochschule in Zukunft nicht darauf verlassen können, Finanzierungsdefizite allein durch zusätzliche staatliche Mittel zu decken. Unabhängig von der Erhebung von Studienbeiträgen u.a. werden die Hochschulen selbst neue Ressourcen eröffnen müssen. Mit dem steigenden Bedarf an Angeboten der lebensbegleitenden Neu- und Weiterbildung wird den Hochschulen die Erschließung neuer Einnahmequellen möglich, die allerdings auch neue Anforderungen an die Hochschulen, speziell an die Lehre, bedeuten.2

39.2 Feststellungen des ORH

39.2.1 Angebote

 

Sieben Universitäten haben im WS 2004/05 je ein bis drei, drei Universitäten keine eigenen Weiterbildungsstudiengänge durchgeführt. An allen 13 Fachhochschulen wurden in diesem Semester jeweils bis zu 5, insgesamt 34 Weiterbildungsstudiengänge, angeboten oder waren bereits so konkret geplant, dass eine Prüfung der Kalkulation möglich war.

In vielen Fächern wurden sonstige Weiterbildungsveranstaltungen abhängig vom Know-how der Professoren oder des übrigen Lehrpersonals angeboten. Meist gab es weder ein Konzept oder eine Planung, noch wurden diese Angebote in ein Gesamtkonzept der Hochschule einbezogen. Bedarfsfeststellungen und Marktorientierungen erfolgten häufig nicht. Deshalb fielen viele Veranstaltungen aus und es wurden nur geringe Einnahmen erzielt.

Die Einnahmen aus Gebühren und Entgelten für das weiterbildende Studium haben sich bei den staatlichen Universitäten in fünf Jahren zwar fast verdoppelt (2000 bis 2004: von 1,11 auf 2,20 Mio €). Von den Gesamteinnahmen entfielen aber bis zu 75 % allein auf die Universität Augsburg. Für sie ist als Einzige eine eigene Titelgruppe für die Abwicklung der Weiterbildungsangebote im Haushaltsplan eingerichtet. Die Einnahmen der Fachhochschulen aus dem weiterbildenden Studium haben sich in diesem Zeitraum mehr als vervierfacht (von 601.000 auf 2.588.000 €). Allein die Fachhochschule Neu-Ulm erzielte in den letzten beiden Jahren jährliche Einnahmen von 875.000 und 920.000 €. Vier staatliche Universitäten und fünf Fachhochschulen hatten dagegen nur geringe Einnahmen.

39.2.2 Festsetzung der Teilnehmerbeiträge

 

Die Höhe der Gebühr oder des Entgelts hat nach den vom Staatsministerium erlassenen Bestimmungen3 dem Aufwand der Hochschulen zu entsprechen sowie der Bedeutung der Leistung für den Teilnehmer, der an einem weiterbildenden Studium teilnimmt. Nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses besteht die Möglichkeit, für spezielle Weiterbildungsangebote allgemein von der Beitragserhebung abzusehen oder die Beiträge zu ermäßigen.

Bei der Festsetzung der Teilnehmerbeiträge wurden die Kosten der Studienangebote aber nicht in vollem Umfang, z.T. sogar gar nicht berechnet, oder nicht umfassend erhoben. Vernachlässigt wurde häufig der Aufwand für Ressourcen, die an der Hochschule ohnehin anfallen (sog. Eh'da-Kosten). Dies sind z.B. Gehälter für Lehr- und Verwaltungspersonal im Hauptamt, Lehraufträge, Hausbewirtschaftungsmittel, Raum- und Gerätekosten, die der Hochschule außerhalb der Mittel für Forschung und Lehre (TitGr. 73) aus dem Haushalt zur Verfügung stehen. Auf diese Weise können Studiengänge aus der Sicht des jeweiligen Fachbereichs zwar auskömmlich sein, da seine Ausgaben bei TitGr. 73 durch die Teilnehmerbeiträge gedeckt werden. Insgesamt entstehen aber wirtschaftliche Verluste und den Hochschulen erhebliche Einnahmeausfälle, wenn nicht alle anfallenden Kosten abgerechnet werden. Damit lassen sich die Hochschulen Einnahmen entgehen, die ihnen finanzielle Spielräume eröffnen könnten.

Der ORH hat eigene Berechnungen für die Teilnehmerbeiträge der Fachhochschulen angestellt und alle Personal-, Sach-, Gemein- und kalkulatorischen Kosten einbezogen. Die so ermittelten Teilnehmerbeiträge waren in der Regel immer noch niedriger, als die privater Weiterbildungseinrichtungen. Voraussetzung hierfür sind allerdings mindestens 18 bis 20 Teilnehmer. Ausgesprochen hohe Teilnehmerbeiträge ergeben sich in erster Linie bei Studiengängen mit einer extrem niedrig kalkulierten Teilnehmerzahl zusammen mit einem sehr hohen Lehranteil im (teuren) Hauptamt.

39.3 Auffassung des ORH

 

Die Hochschulen können sich zusätzliche Finanzierungsquellen aus dem Sektor Weiterbildung nur erschließen, wenn insbesondere die Hochschulen mit derzeit geringen Einnahmen das Weiterbildungsangebot marktgerecht und kostendeckend ausweiten. Dabei sollten sich die Hochschulen an ihrem Profil ausrichten und vergleichbare Angebote nahegelegener Universitäten oder Fachhochschulen berücksichtigen. Die gesamten Kosten jedes Weiterbildungsstudiengangs bzw. sonstiger Weiterbildungsveranstaltungen wären bei der Festlegung der Teilnehmerbeiträge einzurechnen. Zumindest nach einer Anlaufphase von z.B. zwei Durchführungszyklen sollten die Weiterbildungsveranstaltungen nur weitergeführt werden, wenn sie kostendeckend sind. Ferner sollte, wie bei der Universität Augsburg, eine eigene Titelgruppe im Haushaltsplan jeder Hochschule für das Weiterbildungsangebot geschaffen werden. Überschüsse sollten möglichst flexibel auch für andere Zwecke der Hochschule einsetzbar sein. Können Weiterbildungsveranstaltungen auf Dauer nicht kostendeckend angeboten werden, wären sie einzustellen, es sei denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an speziellen Weiterbildungsangeboten.

Die sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen müssen zielgerichtet am Bedarf ausgerichtet werden und transparent in ein Gesamtkonzept der Hochschule eingebunden sein.

Das Staatsministerium teilt die Auffassung des ORH. Es werde Aufgabe des Staatsministeriums sein, den vom ORH monierten Defiziten im Rahmen der anstehenden Zielvereinbarungen mit den Hochschulen besondere Aufmerksamkeit zu widmen.


1) vgl. Art. 85 Abs. 4 BayHSchG

2) TNr. 2.1.1 Demographischer Wandel und TNr. 2.1.4 Finanzielle Ressourcen der Empfehlungen der internationalen Expertenkommission "Wissenschaftsland Bayern 2020"

3) Hochschulgebührenverordnung vom 07.03.1994 (GVBl S. 165) und Bekanntmachung des StMUKWK über die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten vom 09.03.1994 (KWMBl I S. 114) für das weiterbildende Studium

 



Zur Umsetzung dieses Prüfungsergebnisses