TNr. 33: Landesprüfungsamt für Sozialversicherung

Die Kosten des Landesprüfungsamts werden nach einer 1960 erlassenen Verwaltungsregelung zu 70 % von den Sozialversicherungsträgern und zu 30 % vom Freistaat Bayern getragen. Die maßgeblichen Verhältnisse für diese Pauschalierung haben sich verändert. Der ORH hält allenfalls noch einen staatlichen Kostenanteil von 10 % für angemessen. Der Staatshaushalt würde jährlich um mehr als eine halbe Million Euro entlastet.
33.1 Allgemeines
Die Vorschriften der BayHO finden auf die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen einschließlich deren Verbände und Vereinigungen keine Anwendung (Art. 112 Abs. 1 BayHO). Deshalb werden diese Einrichtungen auch nicht vom ORH, sondern vom Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen geprüft (§ 274 SGB V, Art. 4 AGSGB). Mit den Aufgaben sind 1 Abteilungsleiter (zu 50 %), 3 Referatsleiter, 27 Prüfungsbeamte und 6 sonstige Bedienstete betraut. 2004 betrugen die Personal- und Sachkosten 2,8 Mio €.
33.2 Kostenaufteilung
Die Kosten der Prüfung sind nach näherer Regelung durch das Staatsministerium von den geprüften Einrichtungen zu tragen (§ 274 Abs. 2 SGB V, Art. 4 Abs. 5 AGSGB). In einer 1960 ergangenen Verwaltungsvorschrift wurde festgelegt, dass zulasten der Staatskasse diejenigen Kosten verbleiben, die über die kostenpflichtige Prüfung der Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger hinaus im Staatsinteresse entstehen, ferner die Kosten der Prüfung von solchen Einrichtungen in der Sozialversicherung, die keine Versicherungsträger sind1 und schließlich auch die Kosten von Dienstaufsichtsprüfungen innerhalb der Staatsverwaltung. Der Anteil des Staates an den Prüfungskosten der Sozialversicherungsträger wurde aufgrund von Erfahrungssätzen pauschal mit 30 % festgelegt.
33.3 Ergebnisse der Rechnungsprüfung
Der ORH hat festgestellt, dass sich die für die Kostenaufteilung maßgeblichen Verhältnisse seit 1960 wie folgt verändert haben:
- Die Auftragsprüfung der Jahresabschlüsse der Berufsförderungswerke München und Nürnberg ist infolge des Bilanzrichtliniengesetzes von 1988 weggefallen.
- Die Rechnungsprüfung des Blindengeldes nach dem BayBlindG ist infolge der Verlagerung der Vollzugszuständigkeit von den Landesversicherungsanstalten auf das Landesamt für Versorgung und Familienförderung und die Ämter für Versorgung und Familienförderung2 zum 1. Januar 1989 entfallen.
- Die Prüfungen als „Vorprüfungsstelle“ von Bundesausgaben für die Sozialversicherung (z.B. Mutterschaftsgeld, Leistungen nach dem BVG usw.) sind infolge der Auflösung der Vorprüfungsstellen durch den Bund seit 1998 entfallen.
- Das Volumen der von den Sozialversicherungsträgern zu zahlenden Prüfungen hat zugenommen. Seit dem In-Kraft-Treten des § 274 SGB V zum 1. Januar 1990 haben die Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen die Kosten ihrer Prüfung selbst zu tragen.
Der staatliche Kostenanteil ist anpassungsbedürftig.
33.4 Stellungnahme des Staatsministeriums
Das Staatsministerium weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Einführung des Risikostrukturausgleichs (§ 266 SGB V) die dafür seit 2003 anfallenden Prüfungskosten vollständig von den Krankenversicherungsträgern getragen werden und deshalb der Kostenanteil des Staates bezogen auf die gesamten Kosten faktisch bereits etwas weniger als 30 % beträgt. Im Übrigen will es an der getroffenen Kostenaufteilung festhalten, weil die Prüfungstätigkeit des Landesprüfungsamts auch der dem Staatsministerium obliegenden Rechtsaufsicht über die sozialversicherungsrechtlichen Einrichtungen zugute kommt und die dafür zuständige Abteilung bei einer Beschränkung der Prüfung des Landesprüfungsamts auf den Haushaltsbereich personell verstärkt werden müsste.
33.5 Auffassung des ORH
Die dem Landesprüfungsamt zugewiesenen Prüfungen der Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung dienen selbstverständlich, allerdings in nicht bezifferbarem Umfang, auch der Rechtsaufsicht; eine Kostenbeteiligung des Staates sehen die gesetzlichen Vorschriften deswegen nicht vor. Bei den Prüfdiensten des Bundes und der anderen Länder werden die Prüfungskosten dementsprechend auch in voller Höhe auf die geprüften Institutionen umgelegt. Zulasten der Staatskasse verbleiben lediglich die Kosten für zeitlich und sachlich konkret abgrenzbare Tätigkeiten, die nicht der Prüfung der Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung zugeordnet werden können. Diese sind nach dem Ergebnis der Prüfung gering und beschränken sich im Wesentlichen auf die jährliche Prüfung der Haushaltspläne der Landesversicherungsanstalten.
Der ORH hält zusammenfassend einen Kostenanteil des Staates von mehr als 10 % nicht für gerechtfertigt. Für die Staatskasse ergäben sich dadurch jährliche Einsparungen von über einer halben Million Euro.
1) Landesverbände der gesetzlichen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen
2) jetzt Zentrum Bayern Familie und Soziales