Jahresbericht 2005

TNr. 28: Förderung der Erschließung von Industriegelände

Flächennutzungsplan Industriegebiet

Bei der Förderung von Industriegelände wurden Millionenbeträge fehlgeleitet. Die Kommunen haben die staatlichen Zuschüsse als Einnahme behalten und nur zu einem geringen Teil an die Betriebe weitergegeben. Mehrfach wurde die überwiegende Ansiedlung von Betrieben mit Primäreffekt nicht erreicht. In einem Fall standen nicht einmal die erschlossenen Flächen als Gewerbegebiet zur Verfügung, weil sie weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.28.1 Allgemeines

Der Staat fördert seit 1983 aus den regionalen Wirtschaftsförderungsprogrammen die Erschließung von Industrie- und Fremdenverkehrsgelände.1 Die Förderung soll der Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur dienen und dadurch Maßnahmen erleichtern, die die gewerbliche Struktur dieser Gebiete verbessern, ihre Wirtschaftskraft stärken und zur Herausbildung einer ökonomisch sinnvollen agrargewerblichen Mischstruktur in Bayern beitragen.

Die Förderung war mit der Auflage verbunden, dass „überwiegend Betriebe angesiedelt werden, in denen überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig oder tatsächlich überregional abgesetzt werden (Betriebe mit Primäreffekt)“. Deshalb hatten die Kommunen als Zuwendungsempfänger „die Subventionsvorteile zumindest zum überwiegenden Teil an diese Betriebe weiterzugeben“. Dies hatte der Maßnahmeträger in geeigneter Weise sicherzustellen, etwa im Wege der (teilweisen) Freistellung von Erschließungsbeiträgen, der Ermäßigung des Grundstückspreises u.a.

28.2 Prüfungsfeststellungen

 

Ein Staatliches Rechnungsprüfungsamt hat eine Reihe von Förderfällen geprüft und dabei erhebliche Mängel festgestellt. Zum Beispiel wurden in den geförderten Gewerbegebieten nicht überwiegend Betriebe mit Primäreffekt angesiedelt bzw. die Gemeinden haben die Vorteile aus der Förderung entweder gar nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang an diese Betriebe weitergegeben. Auch wurden Flächen in die Erschließung einbezogen, die weiter landwirtschaftlich genutzt werden und deshalb nicht zur Ansiedlung neuer Betriebe zur Verfügung standen.

28.2.1 Stadt B.

 

Seit 1978 wurde von der Stadt B. sukzessive ein Gewerbegebiet durch mehrere staatlich geförderte Maßnahmen erschlossen. Dabei wurde bei einer Maßnahme eine Teilfläche von 43.000 m² für die Ansiedlung von Unternehmen bereitgestellt. Die Regierung bewilligte hierfür im Dezember 1993 Zuschüsse von 600.000 € sowie zinsverbilligte Darlehen über 207.000 €.

Zum Zeitpunkt der Prüfung im Jahr 2004 waren nur 17 % der zuletzt geförderten Maßnahme mit Betrieben mit Primäreffekt belegt. Die Regierung ging von einer überwiegenden Belegung aus. Sie stellte bei ihrer Berechnung nicht auf die zuletzt geförderte Einzelmaßnahme ab, sondern auf alle geförderten Maßnahmen des Gewerbegebiets. Sie bezog deshalb auch die bereits früher dort angesiedelten Betriebe mit Primäreffekt in ihre Rechnung ein. Auf diese Weise ergibt sich eine Belegungsquote von 58 %.

Subventionsvorteile wurden bisher nicht weitergegeben.

28.2.2 Markt L.

 

Die Marktgemeinde L. hat 1995 für die Erschließung eines Gewerbegebietes einen Zuschuss von 213.700 € und ein zinsverbilligtes Darlehen von 106.800 €, insgesamt einen Subventionsvorteil von 240.400 € erhalten. Aus diesem Vorteil reichte die Gemeinde 61.300 € an die angesiedelten Betriebe weiter, wobei auf Betriebe mit Primäreffekt nur 29.700 € (12,4 %) entfielen. Auch die notwendige überwiegende Belegung mit förderfähigen Betrieben wurde bis 2002 mit 48,4 % nicht erreicht.

28.2.3 Markt R.

 

Die Marktgemeinde R. erhielt 1994/95 für die Erschließung eines Industriegeländes, auf dem überwiegend Betriebe mit Primäreffekt angesiedelt werden sollten, einen Zuschuss von 262.800 €.

An die förderfähigen Betriebe hat die Marktgemeinde bisher keinen Subventionsvorteil weitergereicht. Bei den erhobenen Erschließungsbeiträgen wurde nicht zwischen Betrieben mit Primäreffekt und nicht förderfähigen Betrieben unterschieden. Bei der Veräußerung des Grund und Bodens an die Betriebe war keine Preisabstufung erkennbar.

Das Industriegelände ist zu 43 % an Betriebe mit Primäreffekt veräußert. Damit wurde die notwendige überwiegende Belegung mit förderfähigen Betrieben verfehlt.

Bereits für eine frühere Maßnahme hatte der Markt 1989 Zuschüsse von 820.000 € erhalten. Ein Subventionsvorteil wurde auch hier nicht weitergegeben; die Belegungsquote beträgt 40,5 %.

28.2.4 Stadt W.

 

Zusammen mit den Stadtwerken erhielt die Stadt W. in den Jahren 1994/95 Zuschüsse von 2,9 Mio € und zinsverbilligte Darlehen von 0,5 Mio €. Von dem erhaltenen Subventionsvorteil von 3,0 Mio € wurden nach den Feststellungen der Rechnungsprüfung lediglich 685.000 € an förderfähige Betriebe weitergereicht. In zwei Fällen wurden Subventionsvorteile von insgesamt 235.000 € weitergeleitet an Unternehmen, die sich bereits auf einem früher erschlossenen Gewerbegebiet angesiedelt hatten.

28.2.5 Stadt P.

 

Eine Regierung bewilligte 1990 für ein Gewerbegebiet der Stadt P. mit rd. 306.000 m² Nettobelegungsfläche Zuschüsse von 5,3 Mio € und zinsverbilligte Darlehen von 3,2 Mio €, insgesamt ein Subventionsvorteil von 6,3 Mio €. Die Erschließung erstreckte sich über die Jahre 1990 bis 1995.

Etwa ein Drittel der Nettobelegungsfläche wird weiterhin vom Eigentümer genutzt, dessen landwirtschaftlicher Betrieb sich dort befindet. Die anteiligen Zuschüsse von 2 Mio €, die auf die landwirtschaftlichen Flächen dieses Betriebes entfallen, sind deshalb zurückzufordern. Die Stadt kann sich nicht auf den Tatbestand des Vertrauensschutzes berufen.

28.3 Auffassung der Bewilligungsbehörden

 

Eine Regierung hat Rückforderungen gegenüber den Kommunen abgelehnt mit der Begründung, dass bei der Feststellung der Belegungsquote mit förderfähigen Betrieben auch weitere Unternehmen zu berücksichtigen seien, die nicht im konkret geförderten Gebiet ansässig sind. Es sei nicht auszuschließen, dass diese Betriebe künftig weitere Investitionsvorhaben durchführen würden. Ferner beruft sich die Regierung auf die ständige Verwaltungspraxis. Sie räumt ein, dass es sich aus heutiger Sicht um eine sehr großzügige Auslegung der Richtlinien handelt. Sie halte aber die damalige Handlungsweise für gerechtfertigt, weil Belegungsfristen in den Förderrichtlinien nicht vorgegeben worden seien und damit verbunden auch keine zeitliche Vorgabe zur Weitergabe von Subventionsvorteilen existiert hätte. Das Staatsministerium hat die Auffassung der Regierung im Interesse der betroffenen Betriebe und der Erhaltung und Sicherung der dort bestehenden Arbeitsplätze für vertretbar gehalten.

28.4 Auffassung des ORH

 

Die Weitergabe der Zuwendung durch die Kommune und eine damit angestrebte hohe Belegungsquote mit Betrieben mit Primäreffekt waren wesentlicher Bestandteil und wesentliche Voraussetzung der Förderung. Dies darf bei der Entscheidung über eine Rückforderung nicht außer Betracht bleiben. Mit dem Verzicht auf jegliche Rückforderung unterlassen Staatsministerium und Regierungen die notwendige Erfolgskontrolle und akzeptieren sanktionslos reine Mitnahmeeffekte bei den Kommunen in beträchtlicher Höhe.

Das Staatsministerium hat mit der Neufassung der Richtlinien im Jahre 1996 den Ansiedlungserfolg deutlich in den Vordergrund gestellt: Danach wird die Zuwendung anteilig zurückgefordert, wenn die geförderte Fläche nicht spätestens nach fünf Jahren vollständig mit förderfähigen Betrieben belegt ist. Der ORH hält es für erforderlich, dass in den dargestellten Fällen Rückforderungen geltend gemacht werden.

Das Staatsministerium hat zu diesem Bericht keine Stellungnahme abgegeben.


1) Richtlinien des Staatsministeriums vom 28.11.1983; neugefasst am 29.05.1996 mit Wirkung ab 01.01.1996

 



Zur Umsetzung dieses Prüfungsergebnisses