Jahresbericht 2005

TNr. 34: Förderung der vollstationären Altenpflegeeinrichtungen

Der Grundbedarf an Pflegeplätzen ist zwischenzeitlich gedeckt. Der ORH hat deshalb angeregt, neue Pflegeplätze nicht mehr staatlich zu fördern. Die Staatsregierung hat die Förderung von Neubauten daraufhin eingestellt und fördert nur noch bereits genehmigte Objekte. Künftig können jährlich etwa 20 Mio € allein an Fördermitteln eingespart werden. Ob Ersatzneubauten und Modernisierungen weiterhin gefördert werden, sollte aufgrund der weiteren Entwicklung des stationären Altenpflegebereichs entschieden werden.

34.1 Allgemeines

 

Nach § 9 SGB XI sind die Länder für eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit vollstationären Altenpflegeeinrichtungen verantwortlich. Diese Aufgabe wurde 1996 den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises übertragen. Der Staat beteiligt sich nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel an der Finanzierung vollstationärer Pflegeeinrichtungen (Art. 7, Art. 8 Abs. 2 AGPflegeVG1).

Der ORH hat im Rahmen einer Querschnittsuntersuchung zusammen mit zwei Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern den Neubau2 von 38 geförderten vollstationären Altenpflegeeinrichtungen geprüft und Folgendes festgestellt:

34.2 Bedarf

 

Seit der Übertragung der Zuständigkeiten 1996 fehlt ein landesweiter Überblick über den Bedarf an Altenpflegeplätzen. Bedarfsermittlungen beschränken sich auf die jeweilige Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte, die meist externe Gutachten in Auftrag gegeben haben.

Anhand der vorliegenden Gutachten hat der ORH die Bedarfssituation bei allen Regierungen und einigen großen Städten überprüft. Danach ist der Grundbedarf an Pflegeplätzen weitgehend gedeckt. Nachholbedarf besteht noch an Modernisierungsmaßnahmen von 25 bis 30 Jahre alten Heimen der Altenhilfe.

34.3 Staatliche Förderung von 1996 bis 2004

 

Seit 1996 hat der Staat nur noch Altenpflegeheime gefördert und dafür bis 2004 240 Mio € für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von insgesamt 12.300 Altenpflegeplätzen zur Verfügung gestellt (s. Schaubild).

Schaubild

 

Parallel dazu entstanden ab 1997 etwa doppelt so viele freifinanzierte Pflegeplätze pro Jahr. Dies entspricht der gewünschten Schaffung eines „Pflegemarktes“ (§ 72 SGB XI), wonach neuen, innovativen Leistungsanbietern der Zugang zum Pflegemarkt offen gehalten und so der Wettbewerb unter den Einrichtungen gefördert werden soll.

34.4 Auswirkungen der staatlichen Förderung und Folgerungen des ORH

 

Vom Tagespflegesatz (durchschnittlich 78 €/Tag) entfallen 80 % (63 €/Tag) auf Pflegeleistungen einschließlich Verpflegung und 20 % (15 €/Tag) auf Investitionskosten für Bau und Abschreibungen. Die staatliche Investitionsförderung ergibt für neue Pflegeplätze eine Entlastung von durchschnittlich 4 € pro Tagessatz (5 %). Die in den letzten Jahren errichteten freifinanzierten Heime haben zum Teil geringere Pflegesätze als die staatlich geförderten Objekte.

Aufgrund seiner Feststellungen hat der ORH angeregt, die Förderung von Altenpflegeeinrichtungen zu überprüfen. Bei Wegfall der Förderung können künftig jährlich mindestens 20 Mio € eingespart werden. Hinzu kommen noch Personaleinsparungen durch den Wegfall der Förderverwaltung.

Die Staatsregierung hat u.a. auch aufgrund der Prüfungsmitteilungen des ORH inzwischen beschlossen, die staatliche Investitionsförderung für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, die zu einer Erhöhung der Zahl der Pflegeplätze führt, einzustellen. Sie wird nur noch im Rahmen eines Übergangsmodells für bereits bewilligte oder durch vorzeitigen Maßnahmebeginn anerkannte Projekte in Höhe von 37,7 Mio € fortgeführt.

Die Modernisierung bestehender Altenpflegeeinrichtungen hat der ORH nicht geprüft. Auch hier wäre auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen zu untersuchen, inwieweit sich der Staat weiter an den Kosten beteiligt.

Über die Förderung von Ersatzneubauten und Modernisierungsmaßnahmen im stationären Altenpflegebereich soll nach einem noch zu erstellenden Bericht über die weitere Entwicklung des stationären Altenpflegebereichs entschieden werden.


1) Gesetz zur Ausführung des Elften Buchs (XI) SGB - Soziale Pflegeversicherung

2) Modernisierungsmaßnahmen waren nicht Gegenstand der Prüfung