TNr. 20: Kleidergeld für Beamte im Kriminaldienst

Der weit überwiegende Teil der Beamten im Kriminaldienst erhält seit Jahren das volle Kleidergeld von monatlich 22,50 €, obwohl ihm nach den einschlägigen Vorschriften nur ein gekürztes Kleidergeld von 13,50 € zustünde. Dadurch hat der Staat Mehrausgaben von 400 000 € jährlich.
20.1 Regelung
Die rd. 4 700 Beamten im Kriminaldienst, die zivile Kleidung tragen, erhalten gemäß Art. 10 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) ein Kleidergeld. Die Ausgaben hierfür betragen jährlich 1,25 Mio €.
Zweck dieser Aufwandsentschädigung ist es, den Mehraufwand abzugelten, der sich aus der Vielfalt dienstlich notwendiger Kleidung ergibt. Auch soll die teilweise erhöhte Abnutzung ausgeglichen werden, die mit dem Dienst verbunden ist. Die zur Ausführung des Art. 10 BayBesG erlassene Polizeidienstkleidungsvorschrift (PolDKlVS) sieht zwei Kleidergeldstufen vor. Das volle Kleidergeld von monatlich 22,50 € erhalten Beamte, die „regelmäßig überwiegend Außendienst verrichten“. Beamten, bei denen dieses Kriterium nicht erfüllt ist oder die außendienstunfähig sind, steht ein gekürztes Kleidergeld von monatlich 13,50 € zu.
20.2 Feststellungen der Rechnungsprüfung
Der ORH hatte 1998 bei der Prüfung eines Polizeipräsidiums festgestellt, dass die Kleidergeldvorschrift nicht richtig vollzogen wird. Es wurde fast allen Kriminalbeamten seit Jahren das volle Kleidergeld gezahlt, unabhängig davon, ob der einzelne Beamte tatsächlich „regelmäßig überwiegend Außendienst“ geleistet hat. Die Überprüfung durch das Polizeipräsidium ergab, dass bei dem weitaus größten Teil der Beamten die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Es hat dem ORH daraufhin mitgeteilt, dass dementsprechend die Zahlung des vollen Kleidergelds an die betroffenen Beamten eingestellt worden sei.
Im Jahr 2004 hat ein Staatliches Rechnungsprüfungsamt dieses Polizeipräsidium erneut geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass es bereits seit Dezember 1999 die Zahlung des vollen Kleidergelds auch für Beamte, die nicht „regelmäßig überwiegend Außendienst“ geleistet haben, entgegen der zuvor abgegebenen Zusage, wieder aufgenommen hatte. Der ORH war von dieser Änderung nicht unterrichtet worden.
Die Erhebungen dazu ergaben, dass das Staatsministerium aufgrund des vom ORH festgestellten Sachverhalts alle Polizeiverbände mit Schreiben vom August 1999 gebeten hat, die Kürzungsvorschriften zu beachten und die Zahl der Kürzungsfälle mitzuteilen. In diesem Zusammenhang wies das Staatsministerium darauf hin, dass unter Außendienst „das dienstliche Tätigwerden außerhalb der jeweiligen Dienststelle zu verstehen“ sei. Das Ergebnis der Umfrage wurde dem ORH nicht mitgeteilt. Fakt ist aber, dass das Staatsministerium im Anschluss daran seine Auffassung revidiert hat und nicht weiter auf der Beachtung der Kürzungsvorschriften besteht.
Den Forderungen des ORH, für einen korrekten Vollzug zu sorgen, ist das Staatsministerium bisher nicht nachgekommen. Die damit verbundenen Mehrausgaben betragen schätzungsweise 400 000 € jährlich.
Nach Auffassung des ORH ist die in der PolDKlVS getroffene Differenzierung als solche sachgerecht. Sie trägt in typisierter Weise den unterschiedlichen Belastungen im Innen- und Außendienst Rechnung und konkretisiert damit in adäquater Weise den Zweck der gesetzlichen Regelung. Deshalb ist es nicht vertretbar, entgegen dieser Vorschrift auch solchen Beamten im Kriminaldienst das volle Kleidergeld zu gewähren, die nicht regelmäßig überwiegend Außendienst leisten.
20.3 Stellungnahme des Staatsministeriums
Das Staatsministerium vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Formulierung in der PolDKlVS „regelmäßig überwiegend Außendienst“ für die Beamten im Kriminaldienst nicht so verstanden werden könne, dass diese auch tatsächlich ihren Dienst außerhalb der Dienststelle verbringen müssten. Vielmehr sei die Gewährung des Kleidergelds in voller Höhe auf die tatsächliche Tätigkeit, also z.B. Ermittlungstätigkeit, zu beziehen. Eine Unterscheidung in Außendienst und Innendienst nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten sei nicht sachgerecht.
Auch sei davon auszugehen, dass gerade vor dem Hintergrund der hohen Einsatzbelastungen im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft und dem Papstbesuch sowie den vereitelten Terroranschlägen von Dortmund, Koblenz und London der Außendienst sicher nicht den kleineren Teil der kriminalpolizeilichen Ermittlungstätigkeit umfasst.
Das Staatsministerium macht auch geltend, dass der durch eine detaillierte Aufzeichnung der Arbeitszeit verursachte Verwaltungs- und Zeitaufwand die vom ORH prognostizierten Einsparungen aus einer eventuellen Kürzung des Kleidergelds weit übersteigen würde. Ein solch zusätzlicher Aufwand würde zulasten der Ermittlungsarbeit der Kriminaldienststellen gehen, die ohnehin durch fehlendes Personal und viele Überstunden belastet seien.
20.4 Abschließende Äußerung des ORH
Der Einwand des Staatsministeriums, dass eine detaillierte Aufzeichnung der Arbeitszeit einen zu hohen Zeitaufwand bedeuten und zulasten der Ermittlungsarbeit bei der Kriminalpolizei gehen würde, ist unbegründet. Jedenfalls ist nach der kurz bevorstehenden flächendeckenden Einführung des neuen IT-gestützten Systems „Dienstplanung und Zeitwirtschaft“ (DiPlaZ) eine problemlose Erfassung der Außendienstzeiten bei den Kriminaldienststellen möglich.
Ergänzend weist der ORH darauf hin, dass das Kleidergeld in den Ländern Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein inzwischen ganz gestrichen wurde. In Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wird es nur gegen Einzelnachweis gezahlt. Bayern gewährt im Vergleich zu den anderen Ländern das höchste Kleidergeld.