Jahresbericht 2009

TNr. 11: Staatliche Bürgschaften, Garantien, Gewährleistungen

Grünes Eurozeichen unter rotem Schirm

Der Staat hat seine Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen er­heblich ausgeweitet. Die damit verbundenen Risiken sind bei der Aufstellung künftiger Haushalte zu berücksichtigen

11.1        Gewährte Bürgschaften und Garantien


Staatsbürgschaften werden nach dem Gesetz über die Übernahme von Staatsbürg­schaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) vom Finanzministerium zulasten des Freistaates vergeben. Daneben reicht die LfA ‑ als rechtsfähige Anstalt des öffent­lichen Rechts ‑ im Rahmen ihres eigenen Förderauftrags sowie im Auftrag und nach näherer Weisung des Finanzministeriums Bürgschaften aus. Zusätzlich gibt es weitere spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen zur Übernahme von Bürgschaften.

Der maximale Gesamthaftungsbetrag des Staats aus allen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen (ohne Gewährträgerhaftung) belief sich Ende 2008 einschließlich der in TNrn. 11.1.2, 11.1.3und 11.1.5 dargestellten Garantien auf rd. 11,5 Mrd. €. Hiervon sind 1,625 Mrd. € für die Garantie der BayernLB bereits als Ver­pflichtungsermächtigung im Haushalt ausgebracht (TNr. 11.1.3).

11.1.1     Bürgschaften nach dem BÜG

Nach dem BÜG können Staatsbürgschaften für Vorhaben der gewerblichen Wirt­schaft, im sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich, im Bereich des Woh­nungswesens, für Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft sowie im Rahmen von Hilfsaktionen bei Naturkatastrophen gewährt werden.

Der Haftungshöchstbetrag aus den Bürgschaften darf maximal 5.475 Mio. € betragen. Diesen Ermächtigungsrahmen darf die Summe aus Haftungsbetrag und Anrechnungs­betrag nicht übersteigen. Der Anrechnungsbetrag ist die Summe, in deren Umfang der Freistaat Bayern aus Bürgschaften bereits in Anspruch genommen wurde. Das Finanzministerium errechnet einen Haftungs- und Anrechnungsbetrag von 2.508,4 und 90,3 Mio. €. Daraus ergibt sich ein freier Ermächtigungsrahmen von 2.876,3 Mio. €.

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11.1.2     Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern (LfA)

Die LfA ist die Förderbank des Freistaats Bayern, der als Gewährträger für die Bank haftet. Die LfA vergibt eigene Bürgschaften im Rahmen ihres Förderauftrags. Darüber hinaus hat sie die Erfüllungsübernahme bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus Rückbürgschaften und ‑garantien erklärt, die der Freistaat gegenüber der Bayerischen Garantiegesellschaft für mittelständische Beteiligungen (BGG) und der Bürgschafts­bank Bayern GmbH (Bürgschaftsbank) übernommen hat. Dabei handelt es sich insge­samt um 705 Rückgarantien gegenüber der BGG über 237 Mio. € und 1.608 Fälle gegenüber der Bürgschaftsbank über 340 Mio. € mit einem Haftungsbetrag von zusam­men 114,9 Mio. €.

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Der Haftungsbetrag aus den Bürgschaften der LfA beläuft sich auf 1.120,9 Mio. €. Dieser Haftungsbetrag wird durch Rückgarantien des Bundes um 6,0 Mio. € vermin­dert.

11.1.3     Bürgschaften gegenüber der Bayerischen Landesbank (BayernLB)

Außerhalb des BÜG wurden der BayernLB durch spezialgesetzliche Regelungen fol­gende Garantien und Bürgschaften gewährt:

  • Im Rahmen des 2. Nachtragshaushalts 2008[15] wurde der "Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB" eingerichtet. Damit wird das ABS-Portfolio der Bank in Höhe von rd. 21 Mrd. € (Stand: Dezember 2008) durch einen Garantievertrag von bis zu 4,8 Mrd. € abgeschirmt (vgl. TNr. 21.3.3). Die Garantie umfasst alle tatsächlichen Verlustrisiken zwischen 1,2 und 6 Mrd. €. Ausfälle bis zu 1,2 Mrd. € werden von der BayernLB getragen (Selbstbehalt).
  • Basis für die Haushaltsaufstellung war eine tatsächliche Ausfallerwartung in einem mittleren Ausfallszenario von 2,825 Mrd. €. Nach Abzug des Selbstbehalts der BayernLB wären vom Freistaat 1,625 Mrd. € zu tragen. Nachdem davon auszu­gehen ist, dass der Freistaat in dieser Höhe voraussichtlich in Anspruch genom­men wird, wurde gemäß Art. 38 BayHO in dieser Höhe eine Verpflichtungser­mächtigung im Haushalt ausgebracht. Zahlungen aus dieser Garantie sind frü­hestens ab 2011 zu leisten.

    In Höhe der restlichen 3,175 Mrd. € hat das Finanzministerium gemäß § 1 Nr. 3 b des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2008 eine Garantie zugunsten der BayernLB übernommen.
  • Durch das Zweckvermögensgesetz vom 23. Juli 1994 wurde das Finanzministe­rium ermächtigt, die staatlichen Anteile an Wohnungsbaudarlehen der Landes­bodenkreditanstalt auf die BayernLB zu übertragen. In diesem Zusammenhang hat das Finanzministerium zulasten des Freistaats für die Darlehen des Zweck­vermögens eine Ausfallbürgschaft gegenüber der BayernLB in einer Gesamthöhe von bis zu 3 Mrd. € übernommen.

    Bislang wurde der Freistaat aus dieser Ausfallbürgschaft mit rd. 2 Mio. € in An­spruch genommen.

11.1.4     Gewährträgerhaftung gegenüber der BayernLB

Unabhängig von Bürgschaften besteht noch die Gewährträgerhaftung des Freistaats Bayern für die BayernLB. Er haftet gemeinsam mit dem Sparkassenverband Bayern als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Bank ‑ einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Die EU-Kommission sah darin einen unzulässigen Wettbewerbs­vorteil für den gesamten öffentlich-rechtlichen Bankensektor. Um eine mit den EU-Beihilfebestimmungen konforme Weiterführung der Landesbanken auch in der Zu­kunft zu ermöglichen, wurde am 17. Juli 2001 mit der EU-Kommission die Abschaf­fung der Gewährträgerhaftung mit gewissen Übergangsfristen vereinbart. Im Einzel­nen wurde Folgendes festgelegt:

  • Vor dem 18. Juli 2001 eingegangene Verpflichtungen unterliegen vollständig der Gewährträgerhaftung.
  • In einer Übergangszeit vom 18. Juli 2001 bis 18. Juli 2005 eingegangene Verpflich­tungen mit einer Laufzeit bis maximal 31. Dezember 2015 unterliegen der Gewähr­trägerhaftung.
  • Für alle übrigen Verbindlichkeiten haften Freistaat Bayern und Sparkassenver­band Bayern künftig nicht mehr.
 
 
 
 

Die durch die Gewährträgerhaftung von Freistaat Bayern und Sparkassenverband Bayern gesicherten Verbindlichkeiten der BayernLB (ohne Landesbodenkreditanstalt und Landesbausparkasse) betrugen zum Jahresende 2008 insgesamt rd. 110 Mrd. € (einschließlich offener Kreditzusagen und Avale). Die weitere Entwicklung der voraus­sichtlichen Gewährträgerhaftung ist aus TNr. 21.3.4 Tabelle 24 zu ersehen.

Bislang musste der Freistaat Bayern keine Zahlungen aufgrund der Gewährträger­haftung leisten.

11.1.5     Sonstige Garantien und Gewährleistungen

Daneben bestanden Ende 2008 aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen noch fol­gende weitere staatliche Garantien/Gewährleistungen:

  • Haftungsfreistellungen für Verkehrslandeplätze von bis zu je 5,11 Mio. € gegen­über den Städten Hof und Augsburg.[16]
  • Garantien für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen gemäß § 13 Abs. 5 Atomgesetz bis zu insgesamt     19,15 Mio. €.[17]
  • Garantieerklärung des Bundes gemäß § 3 der atomrechtlichen Deckungsvorsor­ge-Verordnung für eine Anlage der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. von 250.000 €. Der Anteil des Freistaats beläuft sich auf 3.450 €.[18]
  • Garantieerklärung des Bundes zugunsten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. von 15,34 Mio. €. Der Anteil des Freistaats beläuft sich in Ab­hängigkeit von einem zum Schadenszeitpunkt geltenden Schlüssel voraussichtlich auf nicht mehr als 1,53 Mio. €.[19]
  • Absicherung von Risiken bei der Errichtung und dem Betrieb der mitteleuropäischen Rohölleitung mit einer Haftung von bis zu 40,9 Mio. €.[20]
  • Übernahme einer Ausfallbürgschaft von 4,2 Mio. € zugunsten der GSB ‑ Sonder­abfall-Entsorgung Bayern GmbH zur Absicherung einer Fremdkapitalaufnahme bis zu 20 Mio. €.[21]
  • Patronatserklärung von 22,04 Mio. € gegenüber dem Eisenbahnbundesamt für die Hafen Nürnberg-Roth GmbH für eventuelle Rückzahlungen aus der Gewährung von Förder- und Darlehensmitteln.[22]
  • Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zugunsten der Bayerischen Staatsbad Kur-GmbH Bad Reichenhall für die Darlehen des Unternehmens bis zu 9,5 Mio. €.[23]
  • Bürgschaft gegenüber dem Bund zur anteiligen, nachrangigen Absicherung der Mietgarantie des Bundes für die "New Town" in der Stadt Eschenbach in der Ober­pfalz.[24]

11.2        Absicherung der Risiken im Haushalt

Für Risiken künftiger Haushalte hat der Freistaat eine Haushaltssicherungs-, Kassen­verstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage gebildet (Epl. 13, Anlage B, Kap. 80 01). Die Mittel dieser Rücklage können auch zur Abwendung von Schadens­fällen und zur Realisierung von Sicherheiten für staatsverbürgte Kredite verwendet werden (Kap. 13 06 Tit. 870 01 ‑ 6).

Diese Rücklage belief sich zum Ende des Jahres 2008 auf rd. 4 Mrd. €. Im Doppel­haushalt 2009/2010 wurde sie allerdings fast vollständig für andere Ausgaben ver­plant (TNr. 8). Damit sind im Haushalt kaum noch Rücklagen vorhanden, wenn der Staat aus Bürgschaften, Garantien oder Gewährleistungen in Anspruch genommen wird. Die hierfür benötigten Mittel müssen dann aus dem laufenden Haushalt geleistet werden.

Nach Aussage des Finanzministeriums ist eine belastbare Abschätzung, ob und in­wieweit der Staat ggf. in Anspruch genommen wird, nicht möglich. Soweit absehbar sei, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Staats gerech­net werden muss, würden keine Bürgschaften oder Garantien übernommen, sondern im Einklang mit den haushaltsrechtlichen Bestimmungen Verpflichtungsermächtigun­gen veranschlagt. Im Falle der BayernLB wurde deshalb eine Verpflichtungser­mächti­gung von 1,625 Mrd. € in den Haushalt eingebracht (TNr. 11.1.3).

11.3        Wertung des ORH

Das Bürgschafts- und Garantievolumen wurde im Haushaltsjahr 2008 enorm ausge­weitet. Mit den Garantien für die BayernLB wurden in erheblichem Umfang zusätzliche Verpflichtungen eingegangen. Die damit verbundenen Risiken sind bei der Aufstellung künftiger Haushalte zu berücksichtigen.

 


[15] 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2008 vom 17. Dezember 2008, GVBl S. 958.
[16] Ermächtigungen: Art. 8 Abs. 2 HG 1977/1978 und 1981/1982 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 HG 2007/2008.
[17] Ermächtigungen: Art. 8 Abs. 4 HG 1979/1980 und 1981/1982 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 HG 2007/2008.
[18] Ermächtigung: Art. 8 Abs. 4 HG 1979/1980 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 HG 2007/2008.
[19] Ermächtigung: Art. 8 Abs. 4 HG 1981/1982 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 HG 2007/2008.
[20] Ermächtigung: Art. 8 Abs. 7 HG 1995/1996 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 HG 2007/2008.
[21] Ermächtigung: Art. 8 Abs. 8 HG 2005/2006 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 HG 2007/2008.
[22] Ermächtigung: Art. 8 Abs. 6 HG 2003/2004 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 HG 2007/2008.
[23] Ermächtigung: Art. 8 Abs. 4 HG 2005/2006 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 HG 2007/2008.
[24] Ermächtigung: Art. 8 Abs. 3 HG 2007/2008.