TNr. 30: Industrie- und Handelskammern dürfen geprüft werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden:
Der ORH hat ein Prüfungsrecht bei den Industrie- und Handelskammern. Die bereits 2005 angekündigten Prüfungen bei der IHK Schwaben und dem Wirtschaftsministerium als Rechtsaufsichtsbehörde können nun durchgeführt werden.
Bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts.[75] Diese unterliegen der Prüfung des ORH.[76] Die Rechtsaufsicht über die IHK obliegt dem Wirtschaftsministerium.
Anknüpfend an den Sonderbericht des ORH "Behinderung der Prüfungstätigkeit des Obersten Rechnungshofs"vom Oktober 2005 und dessen Beratungen im Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen am 9. November 2005[77] und 12. Juli 2006 berichtet der ORH über den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens:
Der ORH beabsichtigte, die IHK Schwaben und parallel dazu das Wirtschaftsministerium als Rechtsaufsichtsbehörde zu prüfen. Dementsprechend wurde bereits im Januar 2005 der IHK und im August 2005 dem Wirtschaftsministerium eine Prüfungsankündigung zugestellt.
Die IHK Schwaben vertrat die Auffassung, ein Prüfungsrecht des ORH bestünde aufgrund bundesrechtlicher Sonderregelungen nicht. Sie erhob Klage gegen die Prüfungsankündigung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg.
Auch das Wirtschaftsministerium lehnte es ab, die vom ORH für die Prüfung angeforderten Unterlagen herauszugeben. Begründet wurde dies damit, die inhaltliche Überprüfung der Rechtsaufsicht des Wirtschaftsministeriums gegenüber der IHK gehöre nicht zu den Aufgaben des ORH. Außerdem würde die Herausgabe eine Vorwegnahme der von der IHK angestrebten gerichtlichen Entscheidung bedeuten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 30. September 2009 abschließend entschieden, dass ein Prüfungsrecht des ORH bei der IHK besteht.
Die Prüfungen der IHK Schwaben und des Wirtschaftsministeriums können nun erfolgen.
[75] § 3 Abs. 1 IHKG.
[76] Art. 111 BayHO.
[77] LT-Drucksache 15/4219