TNr. 22: Häufige Fehler bei der Festsetzung der Einkommensteuer

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer häufen sich bestimmte Fehler. Dauersachverhalte werden nicht ausreichend geprüft, Steuervorauszahlungen zu spät angepasst. Dies führt zu jährlichen Steuerausfällen im dreistelligen Millionenbereich.Der ORH fordert, die Arbeitsqualität zu verbessern und Dauersachverhalte insbesondere im ersten Jahr intensiv zu prüfen sowie Steuervorauszahlungen zeitnah anzupassen.
Der ORH hat 2008 und 2009 mit zwei Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern bei 21 Finanzämtern 8.100 Einkommensteuerfälle in den Allgemeinen Veranlagungsstellen untersucht. Diese sind für Gewinneinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von natürlichen Personen zuständig. Eventuell daneben erzielte Arbeitslöhne oder andere Einkünfte werden dort auch veranlagt.
22.1 Ausgangslage
Bei 7.300 Fällen wurde geprüft, ob die Einkommensteuer zutreffend festgesetzt wurde. Hierbei handelte es sich vor allem um Intensivprüffälle aus dem Bereich der Gewinneinkünfte sowie um Fälle mit sog. Dauersachverhalten. Intensivprüffälle werden gezielt maschinell ausgewählt und sind umfassend zu prüfen. Dauersachverhalte wirken sich auch in den Folgejahren aus. 550.000 der in den Allgemeinen Veranlagungsstellen bearbeiteten Fälle sind derartige Intensivprüffälle oder weisen Dauersachverhalte auf.
800 Fälle mit Steuernachzahlungen von mindestens 50.000 € wurden daraufhin untersucht, warum die Steuern nicht zeitgerecht vereinnahmt worden waren. Jeder hundertste Einkommensteuerfall führte zu solchen Nachzahlungen.
22.2 Prüfungsfeststellungen
In den 7.300 untersuchten Steuerfestsetzungen stellte der ORH 8% Rechtsfehler und 19% Ermittlungsdefizite fest. Die Rechtsfehler führten zu einem Steuerausfall von durchschnittlich 4.400 € je Fall und zu insgesamt 2,5 Mio. €. Die nicht ausreichend ermittelten Sachverhalte bergen ein Ausfallrisiko von durchschnittlich 12.000 € je Fall. Der landesweit wirklich eingetretene Steuerausfall kann nicht beziffert werden, da der tatsächliche Sachverhalt nachträglich nicht mehr aufgeklärt werden konnte; er liegt aber im dreistelligen Millionenbereich.
Auch bei den Intensivprüffällen, die umfassend zu prüfen sind, waren die Beanstandungsquoten nicht wesentlich niedriger als bei den anderen untersuchten Steuerfestsetzungen. Der Steuerausfall und das Ausfallrisiko je Fall wichen ebenfalls nur unwesentlich ab.
30% der untersuchten Nachzahlungen wären durch eine zeitgerechte Festsetzung oder Anpassung von Vorauszahlungen vermeidbar gewesen. Hierdurch entstand ein Zinsausfall von 2,7 Mio. €. Den landesweiten jährlichen Zinsausfall hat der ORH bei einem angenommenen Refinanzierungszinssatz von 3% überschlägig mit 20 Mio. € berechnet.
Folgende Fehlerschwerpunkte wurden festgestellt:
22.2.1 Privatfahrten von Unternehmern steuerlich geltend gemacht
Die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge darf steuerlich nicht geltend gemacht werden. Häufig haben Unternehmer eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge offenkundig nicht oder zu niedrig angegeben. Dies wurde nicht hinterfragt. Dadurch konnten Privatfahrten zu Unrecht abgesetzt werden.
22.2.2 Unzulässiger Abzug von Schuldzinsen
Schuldzinsen können grundsätzlich nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Unternehmer übermäßig Geld aus dem Unternehmen entnimmt. Obwohl aus den Steuererklärungen solche sog. Überentnahmen und beträchtliche Schuldzinsen erkennbar waren, stellten die Bearbeiter oftmals keine Nachforschungen an. Derartige Schuldzinsen minderten entgegen § 4 Abs. 4a EStG die Steuer.
22.2.3 Steuerfreiheit von ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausreichend geprüft
Arbeiten in Deutschland ansässige Steuerpflichtige im Ausland, sind die dort bezogenen Löhne unter gewissen Voraussetzungen im Inland steuerfrei. Hierzu muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass
- die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen und
- eine Besteuerung dieser Einkünfte im Ausland durchgeführt wurde oder dort darauf verzichtet wurde.
Die Bearbeiter werden elektronisch auf die beiden Voraussetzungen für die Steuerfreistellung hingewiesen. Zusätzlich steht eine sog. Checkliste zur Verfügung, die verpflichtend anzuwenden ist.
Der ORH stellte fest, dass in vielen Fällen trotzdem nicht überprüft wurde, ob die Einkünfte im Inland tatsächlich steuerfrei waren. Oftmals wurde nur auf den Nachweis der Besteuerung im Ausland abgestellt. Außerdem wurde dieser in vielen Fällen nur oberflächlich geprüft. Zum Teil wurden die Checklisten nicht herangezogen oder offensichtlich unzutreffende Voraussetzungen nur abgehakt. Deshalb ist nicht sichergestellt, dass ausländische Arbeitslöhne ordnungsgemäß besteuert werden.
Derartige Steuerfälle sind dem Sachgebietsleiter vorzulegen. In über einem Drittel der Fälle war eine Beteiligung des Sachgebietsleiters nicht feststellbar.
22.2.4 Überhöhte Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Werbungskosten mindern die Steuerbelastung. Hohe Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit resultieren hauptsächlich aus Fahrtkosten und Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
In vielen Fällen wurden Fahrtkosten von Arbeitnehmern mit teilweise weit über 10.000 € ohne jegliche Ermittlungen anerkannt. Es wurde nicht nachgefragt, ob ein Firmenwagen zur Verfügung stand oder die Fahrtkosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt wurden.
Bei einer doppelten Haushaltsführung können die Kosten für eine Unterkunft am Arbeitsort und die Heimfahrten zum Lebensmittelpunkt unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden. Die Unterkunftskosten am Arbeitsort können nur in angemessener Höhe abgezogen werden. Aufwendungen für Familienheimfahrten können nicht geltend gemacht werden, wenn diese mit einem Firmenwagen durchgeführt wurden. Sogar Aufwendungen von über 30.000 € wurden ohne Prüfung der Voraussetzungen anerkannt, obwohl deutlich ersichtlich war, dass überhöhte Unterkunftskosten erklärt wurden oder ein Firmenwagen zur Verfügung stand. Nicht abzugsfähige Wohnungskosten und nicht entstandene Fahrtkosten haben die Steuer gemindert.
Werden Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erstmals geltend gemacht, ist eine Checkliste abzuprüfen. Diese Prüfung war nur selten feststellbar.
22.2.5 Unzureichende Besteuerung der Versorgungsleistungen
Zahlungen für eine Vermögensübergabe (z. B. Übertragung eines Unternehmens von den Eltern auf das Kind) können unter bestimmten Voraussetzungen als Versorgungsleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Im Gegenzug sind diese beim Empfänger zu versteuern. Um diese korrespondierende Besteuerung zu gewährleisten, sind die geltend gemachten Versorgungsleistungen dem Finanzamt des Empfängers mitzuteilen. Die Bearbeiter werden daher elektronisch zur Anfertigung einer entsprechenden Kontrollmitteilung aufgefordert.
Tatsächlich wurden nur in etwa 20% dieser Fälle solche Kontrollmitteilungen erstellt.
22.2.6 Hohe Zinsausfälle wegen verspäteter Steuernachzahlungen
Steuernachzahlungen ergeben sich häufig bei Gewinnsteigerungen oder Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer GmbH.
Gewinnsteigerungen sind oft an Umsatzsteigerungen aus den laufend abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen erkennbar. Überschreiten die Steigerungen bestimmte Grenzen, werden die Bearbeiter elektronisch darauf hingewiesen. Anhand des Umsatzanstiegs kann das Finanzamt für die Festsetzung von Vorauszahlungen den Gewinn schätzen. Dennoch wurden in vielen Fällen die Vorauszahlungen nicht angepasst.
Über die Veräußerung eines GmbH-Anteils werden die Finanzämter durch die Notare informiert, bei denen die Überlassung beurkundet wurde. Anhand dieser Mitteilung können die Bearbeiter den Veräußerungserlös mit den Anschaffungskosten vergleichen und einen eventuellen Gewinn errechnen.
In den beanstandeten Fällen hätten die Vorauszahlungen frühzeitig angepasst werden können. Nach der Aktenlage war erkennbar, dass die voraussichtliche Steuerschuld nicht durch Vorauszahlungen gedeckt war.
22.3 Würdigung und Anregungen des ORH
Die aufgezeigten Fehler führen zu erheblichen Steuerausfällen. Insbesondere bei der erstmaligen Veranlagung von Dauersachverhalten wirken sich Rechtsfehler oder Ermittlungsdefizite besonders schwerwiegend aus. In den Folgejahren findet oft keine umfassende Prüfung mehr statt. Eventuelle Fehler setzen sich in den weiteren Jahren fort. Eine umfassende Überprüfung im Erstjahr ist daher unverzichtbar. In den Folgejahren wäre dann eine überschlägige Prüfung ausreichend.
Zur Verbesserung der Bearbeitungsqualität hält der ORH folgende Maßnahmen für erforderlich:
Die Verwaltung muss die Bearbeiter für die aufgezeigten Fehler sensibilisieren und zur besseren Beachtung der Arbeitsanweisungen anhalten. Die Sachgebietsleiter sollten die umfassende Prüfung und die Abarbeitung von Checklisten überwachen. Diese Überwachung müsste elektronisch gewährleistet werden. Eine zeitnahe Anpassung der Vorauszahlungen ist sicherzustellen, um die damit verbundenen Zinsausfälle für den Staat zu vermeiden.
22.4 Stellungnahme des Finanzministeriums
Das Finanzministerium hat mitgeteilt, dass sich die vom ORH aufgedeckten Fehlerquellen im Wesentlichen mit den Feststellungen der internen Geschäftsprüfung decken. Die vom ORH angeregten Maßnahmen seien bereits aufgegriffen worden. In der Praxis werde es immer schwieriger und würde einen unvertretbar hohen Aufwand verursachen, die Einhaltung komplizierter und an der Einzelfallgerechtigkeit ausgerichteter steuerrechtlicher Normen bei allen Veranlagungen zu überprüfen.
22.5 Abschließende Wertung des ORH
Der Hinweis auf die komplizierten Normen und den zu hohen Verwaltungsaufwand rechtfertigt es nicht, auf eine umfassende Prüfung zu verzichten. Der ORH fordert, die Arbeitsqualität zu verbessern und Dauersachverhalte insbesondere im ersten Jahr intensiv zu prüfen sowie Steuervorauszahlungen zeitnah anzupassen.