Jahresbericht 2012

TNr. 19: Institute für Rechtsmedizin an den Universitäten

aufgebahrte Leiche in der Rechtsmedizin

Bislang wurden in der Rechtsmedizin nahezu die gesamten Untersuchungsleistungen in Nebentätigkeit erbracht. Die Universitäten verzichten deshalb auf erhebliche Einnahmen. Die rechtsmedizinischen Untersuchungen für Justiz und Polizei sollten künftig nicht mehr als Nebentätigkeit, sondern als Dienstaufgabe ausgeführt werden.

Institute für Rechtsmedizin gibt es in Bayern nur an den medizinischen Fakultäten der Universitäten München,Würzburg und Erlangen. Sie wurden im Jahr 2010 vom Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Würzburgquerschnittsmäßig untersucht. Die Rechtsmedizin widmet sich neben der medizinischen Ausbildung und wissenschaftlichen Forschung der Gutachtenerstellung im Auftrag von Justiz und Polizei und den damit zusammenhängenden Untersuchungen.

19.1 Feststellungen des ORH


19.1.1 Tätigkeitsspektrum

Der Schwerpunkt der Institute liegt in der Lehre; Forschung findet nur in geringem Umfang statt: So konnten an keinem Standort Angaben zu den wissenschaftlichen Veröffentlichungen (Impactfaktor) gemacht werden. Über Drittmittel verfügte nur das Institut in München in geringem Umfang.

Das Leistungsspektrum der Institute umfasst neben Obduktionen die forensische Molekularbiologie (z. B. Spurenanalysen) und die forensische Toxikologie (z. B. Untersuchungen auf Alkohol und Rauschgift) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Gutachtensaufträge mit Sachverständigenvertretung vor Gericht. Die Leistungen erfolgen hauptsächlich auf Anforderung der Justiz oder der Polizei.

19.1.2 Dienstaufgabe und Nebentätigkeit

Die Universitäten haben für die Institutsleiter lediglich die Untersuchungen für die zugehörigen Universitätsklinika und einige regionale Krankenhäuser als Dienstaufgabe festgelegt. Die Gutachtertätigkeit und die damit zusammenhängenden Untersuchungen waren vollständig Nebentätigkeit. Bei der Neubesetzung des Würzburger Institutsvorstands 2009 hat die Universität alle Tätigkeiten des dortigen Institutsleiters zur Dienstaufgabe erklärt. Seitdem besitzt die Hochschule das Liquidationsrecht gegenüber dem Auftraggeber. Der Institutsleiter erhält dafür eine leistungsorientierte Vergütung (Festgehalt plus prozentualen Anteil an den Einnahmen).

19.1.2.1 Erlöse aus Nebentätigkeit

Beim Vergleich der Gesamteinnahmen aus Dienstaufgabe und Nebentätigkeit ergibt sich, dass der Anteil der Einnahmen aus Dienstaufgabe bei den Instituten in München und Erlangen zwischen 0,2 und 1,3% lag. In Würzburg betrug dieser 0,1% in 2008 und 77,7% in 2009 nach der Bestimmung zur Dienstaufgabe.

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19.1.2.2 Nutzungsentgelte

Für die im Rahmen der Nebentätigkeit beanspruchten personellen und sachlichen Ressourcen des Instituts sind Nutzungsentgelte nach der Bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung an die Universität zu entrichten.

Die Universitätsverwaltung hat folgende Entgelte festgesetzt:

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Die Bemessungsgrundlage für die Nutzungsentgelte war völlig uneinheitlich. Aufgrund einer fehlenden Kosten- und Leistungsrechnung war keine Spitzabrechnung möglich.

19.2 Bewertung durch den ORH

Weil die Gutachtentätigkeit in München und Erlangen nicht als Dienstaufgabe festgelegt ist, verzichten die Universitäten auf erhebliche Einnahmen. Nach der Festlegung sämtlicher Leistungen als Dienstaufgabe in Würzburg kann das Institut mit seinen Einnahmen die entsprechenden Ausgaben decken. Der ORH fordert eine analoge Umstellung auch an den beiden anderen Universitäten.

19.3 Stellungnahme des Wissenschaftsministeriums

Das Ministerium weist darauf hin, dass es 2006 für Neuberufungen die Möglichkeit eröffnet habe, die rechtsmedizinischen Dienstleistungen nicht wie bisher in Nebentätigkeit erledigen zu lassen, sondern als Dienstaufgabe zu übertragen. Außerdem schreibe die Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung vor, dass dort, wo die Nutzungsentgelte die tatsächlichen Aufwendungen nicht decken, eine Spitzabrechnung durchzuführen sei. Soweit dies im Einzelfall noch nicht vollständig umgesetzt sei, würde das Ministerium auf eine 100%ige Kostendeckung hinwirken.

19.4 Schlussbemerkung des ORH

Nach Ansicht des ORH sollte die 2006 geschaffene Möglichkeit genutzt und an allen Universitäten die rechtsmedizinischen Dienstleistungen generell als Dienstaufgabe festgelegt werden. Soweit dies nicht zeitnah umzusetzen ist, sollte auf eine korrekte und einheitlich gestaltete Abführung der Nutzungsentgelte für Nebentätigkeiten geachtet werden. Die Entgelte müssen kostendeckend sein.

 

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