TNr. 33: Körperschaftsteuer-Zerlegung

Weitere Ermittlungen sind erforderlich. Daraus sind zusätzliche Einnahmen für Bayern aus der Körperschaftsteuer in Millionenhöhe zu erwarten.
Der ORH hat 2015/2016 in einer Querschnittsuntersuchung die Arbeitsabläufe bei der Körperschaftsteuer-Zerlegung bei neun Finanzämtern geprüft. Außerdem wurde geprüft, ob für den Zeitraum ab 2003 bis 2015 in allen potenziellen Fällen Körperschaftsteuer-Zerlegungen nach den Vorgaben des Zerlegungsgesetzes (ZerlG) durchgeführt wurden.
33.1 Ausgangslage
Der Länderanteil der Körperschaftsteuer steht jeweils dem Bundesland zu, in dem die Körperschaftsteuer vereinnahmt worden ist.[1] Unterhalten Körperschaften außerhalb des unmittelbar steuerberechtigten Bundeslandes Betriebsstätten, ist die Körperschaftsteuer im Wege der Zerlegung auf die beteiligten Bundesländer aufzuteilen. Dies gilt nur dann, wenn die Körperschaftsteuer mindestens einen - positiven oder negativen - Betrag von 500.000 € erreicht. Grundlage hierfür ist das ZerlG. Der Zerlegungsmaßstab entspricht in der Regel dem Verhältnis der bei den einzelnen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne.Bei der Körperschaftsteuer-Zerlegung wird zwischen zwei Fallgestaltungen unterschieden:
- In Bayern ansässige Körperschaften mit Betriebsstätten in anderen Bundesländern sind sog. aktive Zerlegungsfälle.
- In anderen Bundesländern ansässige Körperschaften mit Betriebsstätten in Bayern werden als passive Zerlegungsfälle geführt.
Das örtlich zuständige Finanzamt setzt aufgrund der Erklärung des Steuerpflichtigen (Zerlegungserklärung) jeweils die Zerlegungsanteile fest und erstellt Zerlegungsbescheide für jedes andere beteiligte Bundesland. Diese Bescheide werden an die Zerlegungsstelle und von dort an die Zerlegungsstellen der anderen Bundesländer versandt.
Die Zerlegung wird im Rahmen eines Clearingverfahrens über die von den Bundesländern beauftragten Finanzämter abgewickelt. In Bayern ist dies das Finanzamt München - Abteilung Körperschaften (Zerlegungsstelle). Für die Bearbeitung nutzt die Zerlegungsstelle eine Datenbankanwendung, in der die festgesetzten aktiven und passiven Zerlegungsanteile je Firma und Jahr erfasst werden. Quartalsweise wird auf Basis der eingegebenen Daten eine Summenliste erstellt. Diese ist die Grundlage für die Abrechnung mit den anderen Bundesländern.
Die Zerlegungsanteile sind mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die maßgebliche Körperschaftsteuer gezahlt oder erstattet wurde, länderübergreifend abzurechnen.
33.2 Prüfungsfeststellungen
33.2.1 Personalausstattung
Die Zerlegungsstelle war im Zeitraum 2010 bis 2012 mit 0,67 VZK besetzt. Es waren 2,8 VZK vorgesehen (Zuteilungssoll). Während dieses Zeitraums fand eine Bearbeitung der passiven Zerlegungsfälle nicht statt. 2013 bis 2015 waren in der Stelle rd. 1,1 VZK eingesetzt. Zum 01.01.2016 betrug die Besetzung 1,35 VZK. Dies entsprach einer Unterbesetzung von knapp 50 % des Zuteilungssolls für 2015. Die Körperschaftsteuer-Stellen des Finanzamts München - Abteilung Körperschaften waren zum 01.01.2016 mit rd. 116 VZK und damit 18 % über dem Zuteilungssoll 2015 besetzt.33.2.2 Datenbank-Anwendung
Über die in der Zerlegungsstelle eingesetzte Datenbank-Anwendung wurden die betragsmäßigen Grundlagen für Zahlungen bzw. Forderungen aus der aktiven Zerlegung ermittelt. Beispielsweise enthielt die Datenbank für das Jahr 2014 insgesamt 5.073 Datensätze: aufgrund von 924 Datensätzen hatte der Freistaat 392 Mio. € zu zahlen; 4.149 Datensätze belegten einen bayerischen Anspruch auf Zahlung von 789 Mio. €.IT-Verfahren müssen Qualitätsnormen genügen. So muss sichergestellt sein, dass die eingesetzten Programme getestet, dokumentiert und freigegeben sind (HKR-ADV-Best).[2] Eine Freigabe war in diesem Fall nicht erfolgt; Testunterlagen konnten nicht vorgelegt werden.
Notwendig ist weiterhin u.a., durch technische und organisatorische Kontrollen die Vollständigkeit und Richtigkeit bei der Datenerfassung und Datenverarbeitung zu gewährleisten.[3] Die Datenbank-Anwendung sah aber keine solchen Plausibilitätskontrollen vor. Abgerechnete Vorauszahlungen wurden deshalb doppelt berücksichtigt.
Die Datenbank enthielt ferner 84 Datensätze mit Eingabefehlern, die berichtigt werden mussten. In der Folge wurden 99 Mio. € zurückgefordert und rd. 7 Mio. € ausgezahlt. So wurden aufgrund eines Tippfehlers anstatt 4,5 Mio. € fälschlicherweise 45 Mio. € an ein anderes Bundesland überwiesen. Der Betrag wurde erst nach mehr als eineinhalb Jahren zurückgefordert.
33.2.3 Dienstanweisungen für die an der Zerlegung beteiligten Stellen
Dienstanweisungen sind erforderlich, um das Steuerrecht einheitlich zu vollziehen. Diese legen Mindeststandards, Prüfroutinen und Zuständigkeiten fest. Zur Zerlegung enthielt die Dienstanweisung für die Finanzämter (Veranlagungsstellen) außer der Beschreibung von Arbeitsabläufen keine weiteren Vorgaben. Für die Zerlegungsstelle des Finanzamts München gab es keine Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibung.33.2.4 Fehlende bzw. fehlerhafte Zerlegungen
Aufgrund der Prüfung des ORH ergab sich, dass für die Veranlagungszeiträume (VZ) ab 2003 zugunsten Bayerns in der Summe 85 Mio. € ausstanden:- In der Zerlegungsstelle waren aus den VZ 2004 bis 2013 zerlegte Vorauszahlungen vorhanden, Zerlegungen der zugehörigen Jahressteuer lagen aber nicht vor. Der älteste nicht zerlegte Steuerbescheid erging im Mai 2006. Aus den fehlenden Zerlegungen der Jahressteuer waren knapp 18 Mio. € von anderen Bundesländern nachzufordern.
- Bei KSt-Erstbescheiden waren in 17 Fällen die Beteiligungen an Personengesellschaften nicht berücksichtigt. Die fehlerhaften Zerlegungen waren regelmäßig auf falsche Zerlegungserklärungen zurückzuführen. Zudem war manchen Bearbeitern nicht geläufig, dass die Beteiligung einer Körperschaft an einer Personengesellschaft als Betriebsstätte der Körperschaft gilt. Die 17 Fälle führten zu einem zusätzlichen Körperschaftsteueraufkommen in Bayern von 25 Mio. €.
- Bei Änderungsbescheiden stellte der ORH in 14 Fällen fest, dass Zerlegungen fehlten. Dies führte insgesamt zu einem zusätzlichen Körperschaftsteueraufkommen in Bayern von 10 Mio. €.
- In 11 Fällen wurden fehlerhafte, für die Zerlegung maßgebende Wertansätze aufgedeckt. Diese führten zu zusätzlichen Zerlegungsanteilen zugunsten Bayerns von 21 Mio. €.
- Für in anderen Bundesländern ansässige Körperschaften mit Betriebsstätten in Bayern waren passive Zerlegungen durchzuführen. Vom ORH veranlasste Auswertungen von 182 Fällen führten zu einem zusätzlichen Körperschaftsteueraufkommen in Bayern von über 11 Mio. €. In weiteren 823 Fällen bat der ORH die Finanzämter um zusätzliche Ermittlungen, da Zerlegungsanteile zugunsten Bayerns in Millionenhöhe zu erwarten waren.
33.3 Würdigung
Die Mängel bei der Bearbeitung von Zerlegungsfällen führen zu Einnahmeausfällen Bayerns im mehrstelligen Millionenbereich. Dies sollte nach Auffassung des ORH zeitnah beseitigt werden. Arbeitsprozesse und Verfahrensabläufe sollten optimiert werden.Die Personalausstattung der Zerlegungsstelle ist aus Sicht des ORH unzureichend. Die Aufarbeitung der Arbeitsrückstände aus den Jahren 2010 bis 2012 im Bereich der passiven Zerlegung war mit der personellen Besetzung während der Prüfung nicht möglich. Angesichts der Besetzung der Körperschaftsteuer-Stellen des Finanzamts München - Abteilung Körperschaften über dem Zuteilungssoll wäre die Unterbesetzung der Zerlegungsstelle aus dem Bestand zu decken.
Die Datenbank-Anwendung muss verbessert werden und sollte den HKR-ADV-Best entsprechen. Es müssen zeitnah Maßnahmen ergriffen werden, um zukünftig Fehler bei der Dateneingabe und -verarbeitung zu vermeiden. Es ist sicherzustellen, dass nur dokumentierte und freigegebene Programme bei automatisierten Verfahren im Bereich des Haushalts- und Kassenwesens und insbesondere für die Berechnung von Zahlungen verwendet werden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung ist durch organisatorische und programmierte Kontrollen (Plausibilitätskontrollen) sicherzustellen.
In einer Dienstanweisung sollte festgelegt werden, wie die Bearbeitung in den Veranlagungsstellen und in der Zerlegungsstelle zu erfolgen hat und welche Kontrollen vom Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter durchzuführen sind. Zur Unterstützung der Bearbeiter in den Veranlagungsstellen wäre eine Arbeitshilfe nützlich.
Die noch aufzuklärenden 823 Fälle sind aufzuarbeiten, da daraus weitere Zerlegungsanteile in Millionenhöhe zugunsten Bayerns zu erwarten sind.
33.4 Stellungnahme der Verwaltung
Das Staatsministerium weist darauf hin, dass die zu Recht als unzureichend angesehene Personalausstattung inzwischen verbessert worden sei. Ab Oktober 2016 werde das Zuteilungssoll annähernd erreicht. Die personelle Stärkung der Zerlegungsstelle erlaube auch einen kontinuierlichen Abbau der Arbeitsrückstände. Die Bearbeiter im Finanzamt München seien bereits geschult worden. Auch insoweit sei - neben der personellen Aufstockung der Zerlegungsstelle - ein Vorschlag des ORH bereits umgesetzt worden.Die Auffassung des ORH über die Anwendbarkeit der Vorschriften der HKR-ADV-Best teilt das Staatsministerium nicht. Bei der Datenbank handele es sich lediglich um ein allgemeines und übliches Hilfsmittel vergleichbar einem Taschenrechner oder einer Excel-Tabelle.
Die Anregungen zur Verbesserung der Datenbank würden geprüft. Eine Arbeitsgruppe werde die möglichen und notwendigen Anpassungen oder eine eventuelle andere Lösung erörtern und festlegen. Eine zeitnahe Umsetzung werde angestrebt.
Das Finanzamt München werde künftig verstärkt auf Zerlegungsbescheide hinwirken. Außerdem würden organisatorische Maßnahmen überlegt, um künftig eine zeitnahe Erledigung zu gewährleisten. Entsprechendes gelte auch für die Steuerfälle mit Beteiligungen an Personengesellschaften mit Sitz außerhalb Bayerns.
Eine Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung werde zeitnah erstellt. Zur Verbesserung der Bearbeitungsqualität erscheinen insbesondere Fortbildungen und eine Sensibilisierung der mit der Aufgabe betrauten Beschäftigten, aber auch geeignete Berichts- und Kontrollpflichten notwendig. Geeignete Maßnahmen würden erarbeitet und weiterverfolgt.
33.5 Schlussbemerkung
Angesichts der finanziellen Dimension der Zerlegungen für den Freistaat Bayern erwartet der ORH eine zeitnahe Beseitigung der bei der Datenbank festgestellten Mängel, die zügige Abarbeitung der noch offenen Fälle sowie eine rasche und verlässliche Erledigung der Neueingänge.
[1] Art. 107 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 1 ZerlG
[2] Bestimmungen über den Einsatz von automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen - HKR-ADV-Best in Anlage 3 der VV zu Art. 79 BayHO, Buchungsordnung für die Finanzämter - BuchO.
[3] Nr. 3.1.2 HKR-ADV-Best vgl. a. § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4 - 6 BuchO.