TNr. 34: Auswertung der Selbstanzeigen zu ausländischen Kapitalerträgen

Die Auswertung der Selbstanzeigen zu ausländischen Kapitalerträgen ist unzureichend. Es sind keine hinreichenden Aussagen zur Anzahl und zum Volumen möglich. Das wäre im Interesse von Transparenz erforderlich.
Die Steuerverwaltung hat die gewonnenen Erkenntnisse für künftige Festsetzungen meistens nicht vorgemerkt. Der ORH fordert, diese Mängel im Interesse vollständiger und gerechter Besteuerung abzustellen.
Die Steuerverwaltung hat die gewonnenen Erkenntnisse für künftige Festsetzungen meistens nicht vorgemerkt. Der ORH fordert, diese Mängel im Interesse vollständiger und gerechter Besteuerung abzustellen.
Der ORH hat 2015/2016 zusammen mit dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Ansbach in einer Querschnittsuntersuchung die Arbeitsweise der Bußgeld- und Strafsachenstellen und der Veranlagungsstellen bei Selbstanzeigen zu ausländischen Kapitalerträgen an sechs Finanzämtern geprüft.
Das Steuerstrafrecht gewährt unehrlichen Steuerbürgern die Möglichkeit der Straffreiheit, wenn sie gemäß den Voraussetzungen des § 371 AO eine Selbstanzeige erstatten. Eine Selbstanzeige ist nach dieser Vorschrift insbesondere erst dann wirksam, wenn alle falschen bzw. unterlassenen Angaben zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart berichtigt und die entsprechenden Zahlungen geleistet werden. Die Berichtigungen sind für die letzten zehn Kalenderjahre vorzunehmen. Seit dem 01.01.2015 ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch unter erheblich verschärften Voraussetzungen möglich.
Gesamtzahl von Selbstanzeigen in Bayern zu allen Steuerarten

Für die rd. 30.000 Selbstanzeigen zwischen 2010 und 2015 war die Zahl der Selbstanzeigen zu ausländischen Kapitalerträgen nicht zuverlässig dokumentiert. Der ORH ermittelte für eine Stichprobe 475 Selbstanzeigen aus den Jahren 2010 bis 2015 zu ausländischen Kapitalerträgen.
Dabei wurden folgende wesentliche Feststellungen getroffen:
Nur bei einem Finanzamt erfolgte eine zentrale Bearbeitung. Unabhängig von der Herkunft der Einkünfte zeichnete dieses die tatsächlich festgesetzten Mehrsteuern für die Selbstanzeigen zu allen Steuerarten auf.
Das Wissen um ausländisches Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt ist für künftige Besteuerungen, z.B. bei Erbschaft- und Schenkungsteuer, von erheblicher Bedeutung. In nahezu 80% der untersuchten Fälle fehlten diese Vormerkungen allerdings gänzlich.
Es bestand lediglich eine Aufzeichnungspflicht zur Zahl der Selbstanzeigen aufgrund von Schweizer und Liechtensteiner Kapitalerträgen. Konkrete Vorgaben zur systematischen Eingabe wurden nicht gemacht. Gezielte Auswertungen der Selbstanzeigen etwa im Interesse effizienter Schwarzgeldbekämpfung waren damit kaum möglich.
Künftig sollten konkrete Vorgaben zu zeitnahen systematischen Eingaben gemacht und die Daten konsequent festgehalten werden.
Das Instrument der festsetzungsnahen Daten ist ausdrücklich dafür geschaffen worden, wertvolle - von den Steuerpflichtigen selbst offenbarte - Erkenntnisse nachhaltig vorzumerken. Die Tatsache, dass dies nur in 20% der Fälle mit Selbstanzeigen zu ausländischen Kapitalerträgen geschieht, ist nicht hinnehmbar. Bei sorgfältiger Pflege dieser Daten lassen sich zukünftige Steuerausfälle vermeiden.
Die Finanzämter seien angewiesen gewesen, Hinweise zu den Selbstanzeigen in den festsetzungsnahen Daten abzulegen. Die Installation einer neuen Version des maschinellen Risikomanagements in Kombination mit der Einführung eines Datenblatts im Herbst 2016 werde neue Möglichkeiten bieten, relevante Daten für künftige Festsetzungen vorzumerken. Die Bearbeiter in den Veranlagungsstellen der Finanzämter seien im Umgang mit dem neuen Werkzeug geschult und dabei auch für die Eingabe von prüfungswürdigen Sachverhalten im Risikobereich des Datenblatts sensibilisiert worden. Die Arbeitsanweisungen würden überarbeitet.
aus Transparenzgründen zeitnah systematische Aufzeichnungen zu führen sind. Darüber hinaus muss der Mittelherkunft intensiver nachgegangen werden, zumal neuere Abkommen größere Erkenntnismöglichkeiten bieten. Er hält daran fest, dass die Eintragungen im vorhandenen Fallverwaltungssystem auch mit belastbaren Daten möglich wären. Beides dient einer systematischen Sortierung und Analyse im Interesse vollständiger und gerechter Besteuerung.
34.1 Ausgangslage
In den letzten fünf Jahren hat die Anzahl der Steuerbürger erheblich zugenommen, die das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige genutzt haben, um ihre bisher nicht erklärten - im Wesentlichen ausländischen - Kapitalerträge dem deutschen Fiskus zu offenbaren. Dies geschah u.a. vor dem Hintergrund neuer Überwachungsmöglichkeiten der Steuerverwaltung zur Schwarzgeldbekämpfung wie automatisierte Kontenabfragen zu den Freistellungsaufträgen oder Kontrollmitteilungen gemäß der EU-Zinsrichtlinie.Das Steuerstrafrecht gewährt unehrlichen Steuerbürgern die Möglichkeit der Straffreiheit, wenn sie gemäß den Voraussetzungen des § 371 AO eine Selbstanzeige erstatten. Eine Selbstanzeige ist nach dieser Vorschrift insbesondere erst dann wirksam, wenn alle falschen bzw. unterlassenen Angaben zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart berichtigt und die entsprechenden Zahlungen geleistet werden. Die Berichtigungen sind für die letzten zehn Kalenderjahre vorzunehmen. Seit dem 01.01.2015 ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch unter erheblich verschärften Voraussetzungen möglich.
34.2 Feststellungen
Die Gesamtzahl von Selbstanzeigen zu allen Steuerarten stieg in Bayern nach dem im Februar 2013 gescheiterten Steuerabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Schweiz deutlich an. Ein Rückgang war seit der Verschärfung der Anforderungen an die Wirksamkeit von Selbstanzeigen in 2015 erkennbar.Gesamtzahl von Selbstanzeigen in Bayern zu allen Steuerarten
Für die rd. 30.000 Selbstanzeigen zwischen 2010 und 2015 war die Zahl der Selbstanzeigen zu ausländischen Kapitalerträgen nicht zuverlässig dokumentiert. Der ORH ermittelte für eine Stichprobe 475 Selbstanzeigen aus den Jahren 2010 bis 2015 zu ausländischen Kapitalerträgen.
Dabei wurden folgende wesentliche Feststellungen getroffen:
34.2.1 Mangelnde Aufzeichnungen
Die Finanzämter dokumentierten mittels eines bayernweiten Fallverwaltungssystems die Zahl der Eingänge und Erledigungen von Selbstanzeigen über alle Steuerarten hinweg sowie teilweise die zeitliche Schichtung des Arbeitsvorrats. In 80% der 475 geprüften Fälle unterblieben weitere Aufzeichnungen. Eine konkrete Vorgabe, insbesondere zu Daten, die eine Sortierung der Fälle ermöglichen hätte können, gab es nicht. Mangels konkreter Regelungen zur Erfassung des Mehrergebnisses waren auch keine verlässlichen Aussagen zu den tatsächlichen Steuermehreinnahmen möglich. Über die Anzahl und über die festgesetzten Mehrsteuern aufgrund von Selbstanzeigen zu ausländischen Kapitalerträgen hatte die Verwaltung keinen Überblick. Lediglich über Selbstanzeigen zu ausländischen Kapitalerträgen aus der Schweiz und Liechtenstein führten die Ämter unvollständige eigene Aufzeichnungen außerhalb des Fallverwaltungssystems.Nur bei einem Finanzamt erfolgte eine zentrale Bearbeitung. Unabhängig von der Herkunft der Einkünfte zeichnete dieses die tatsächlich festgesetzten Mehrsteuern für die Selbstanzeigen zu allen Steuerarten auf.
34.2.2 Unterlassene Vormerkungen für künftige Besteuerung
Die Finanzämter sind gehalten, Informationen für künftige Steuerfestsetzungen als festsetzungsnahe Daten vorzumerken. In 301 der untersuchten Fälle fehlte in den festsetzungsnahen Daten die Vormerkung, für welche(s) Jahr(e) eine wirksame Selbstanzeige vorlag, in einer Reihe weiterer Fälle war sie zu wenig aussagekräftig.Das Wissen um ausländisches Vermögen zu einem bestimmten Zeitpunkt ist für künftige Besteuerungen, z.B. bei Erbschaft- und Schenkungsteuer, von erheblicher Bedeutung. In nahezu 80% der untersuchten Fälle fehlten diese Vormerkungen allerdings gänzlich.
34.2.3 Unzureichende Ermittlungen zur Vollständigkeit
Unzureichende Ermittlungen lagen oftmals auch bei der Überprüfung der Vollständigkeit der Selbstanzeigen vor. Es ist allerdings einzuräumen, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerbehörden bei Kapitalerträgen im Ausland und insbesondere in Liechtenstein und der Schweiz äußerst eingeschränkt waren. Der Frage nach der Mittelherkunft des Vermögens wurde angesichts der Flut an Selbstanzeigen häufig nicht die erforderliche Aufmerksamkeit beigemessen. Bei 147 diesbezüglich überprüften Fällen waren 83 Fälle zu beanstanden.34.3 Würdigung und Anregungen des ORH
Die Finanzverwaltung hat das ihr zur Verfügung stehende Fallverwaltungssystem für konkrete Eintragungen nicht konsequent genutzt. Dabei hätte dies zur Transparenz staatlichen Handelns beigetragen.Es bestand lediglich eine Aufzeichnungspflicht zur Zahl der Selbstanzeigen aufgrund von Schweizer und Liechtensteiner Kapitalerträgen. Konkrete Vorgaben zur systematischen Eingabe wurden nicht gemacht. Gezielte Auswertungen der Selbstanzeigen etwa im Interesse effizienter Schwarzgeldbekämpfung waren damit kaum möglich.
Künftig sollten konkrete Vorgaben zu zeitnahen systematischen Eingaben gemacht und die Daten konsequent festgehalten werden.
Das Instrument der festsetzungsnahen Daten ist ausdrücklich dafür geschaffen worden, wertvolle - von den Steuerpflichtigen selbst offenbarte - Erkenntnisse nachhaltig vorzumerken. Die Tatsache, dass dies nur in 20% der Fälle mit Selbstanzeigen zu ausländischen Kapitalerträgen geschieht, ist nicht hinnehmbar. Bei sorgfältiger Pflege dieser Daten lassen sich zukünftige Steuerausfälle vermeiden.
34.4 Stellungnahme der Verwaltung
Das Finanzministerium sieht die vorliegenden Aufzeichnungen als ausreichend an. Es wollte lediglich für vermehrte Presseanfragen eine schätzungsweise Basis schaffen. Umfangreiche Aufzeichnungen würden die Finanzämter nur unnötig belasten. Daten sollten nur dann erhoben werden, wenn sie einen Mehrwert für die Arbeit haben, der in einem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand steht.Die Finanzämter seien angewiesen gewesen, Hinweise zu den Selbstanzeigen in den festsetzungsnahen Daten abzulegen. Die Installation einer neuen Version des maschinellen Risikomanagements in Kombination mit der Einführung eines Datenblatts im Herbst 2016 werde neue Möglichkeiten bieten, relevante Daten für künftige Festsetzungen vorzumerken. Die Bearbeiter in den Veranlagungsstellen der Finanzämter seien im Umgang mit dem neuen Werkzeug geschult und dabei auch für die Eingabe von prüfungswürdigen Sachverhalten im Risikobereich des Datenblatts sensibilisiert worden. Die Arbeitsanweisungen würden überarbeitet.
34.5 Schlussbemerkung
Sowohl Anzahl als auch Volumen der Selbstanzeigen betreffend ausländische Kapitalerträge haben sich aufsehenerregend entwickelt. Auch wenn die Selbstanzeigen aus diesem Bereich in der Zwischenzeit ihren Höhepunkt überschritten haben dürften, bleiben sie im Hinblick auf andere internationale Aufdeckungen (Stichwort "Panama Papers") auch künftig im Blickfeld. Der ORH bleibt bei seiner Auffassung, dass auchaus Transparenzgründen zeitnah systematische Aufzeichnungen zu führen sind. Darüber hinaus muss der Mittelherkunft intensiver nachgegangen werden, zumal neuere Abkommen größere Erkenntnismöglichkeiten bieten. Er hält daran fest, dass die Eintragungen im vorhandenen Fallverwaltungssystem auch mit belastbaren Daten möglich wären. Beides dient einer systematischen Sortierung und Analyse im Interesse vollständiger und gerechter Besteuerung.