TNr. 43: LfA Förderbank Bayern

Die LfA hat im Auftrag des Freistaates parallel zum Bund Fördermittel ausgereicht. Anders als der Bund hat die LfA die ausgereichten Fördermittel von 1,2 Mio. € erst nach Verjährungseintritt erfolglos zurückgefordert. Den wirtschaftlichen Schaden hat der Freistaat.
Der ORH hat 2016 die Abwicklung einzelner bedingt rückzahlbarer Zuschüsse durch die LfA geprüft.
43.1 Ausgangslage
Als Förderbank hat sie den staatlichen Auftrag, Vorhaben gewerblicher Unternehmen sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung des Wirtschaftsstandorts Bayern finanziell zu fördern.[3] Dies geschieht im Einklang mit den politischen Zielen der Bayerischen Staatsregierung. Die Erfüllung des strukturpolitischen Auftrags zur Förderung der bayerischen Wirtschaft erfolgt dabei in enger Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium.
Der Bund gewährte seit Mitte der 70er Jahre in bestimmten Bereichen bedingt rückzahlbare Zuschüsse. Eine Förderung erfolgte nur dann, wenn auch aus Landesmitteln Zuwendungen bewilligt wurden, die mindestens die Hälfte der Zuschüsse des Bundes betrugen. Die Förderungen beinhalteten regelmäßig eine bedingte Rückzahlungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers, die an die Erzielung von Jahresüberschüssen gekoppelt war. Etwaige Ansprüche des Freistaates entstanden damit in gleicher Weise wie etwaige Ansprüche des Bundes.
43.2 Feststellungen
Der Zuwendungsvertrag für die bayerischen Landesmittel wurde zwischen dem Freistaat, vertreten durch die LfA und dem Zuwendungsempfänger geschlossen. Ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss von 2.309.500 DM (1.180.829 €) wurde 1985 ausbezahlt.
Eine Prüfung der Verwendungsnachweise der Bundes- und Landesmittel unter Federführung des Bundes führte 1987 zu einer Rückforderung der Zuwendung durch die LfA von 181 DM (93 €).
Mit Erzielung eines Jahresüberschusses zum 31.12.2006 entstanden Rückzahlungsansprüche in voller Höhe der Zuschüsse; diese wurden mit Testat des Jahresabschlusses 2006 am 16.07.2007 fällig. Die vom Bund beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft forderte 2007 den Zuwendungsempfänger mit Erfolg auf, den dem Bund zustehenden Rückzahlungsbetrag nebst Zinsen zu leisten. Sie übermittelte dieses Schreiben der LfA und dem Wirtschaftsministerium per Fax.
Die zeitgleiche Rückforderung des bayerischen Zuschussbetrags durch die LfA unterblieb aus nicht bekannten Gründen. Auch im Rahmen der Prüfung des ORH war keine weitere Aufklärung diesbezüglich möglich. Die LfA konnte keine den Förderfall betreffenden registrierten Akten vorlegen. Die einzig auffindbaren Unterlagen waren in einem Handakt abgelegt.
Infolge eines Hinweises forderte die LfA im Dezember 2015 den Zuwendungsempfänger auf, einen Rückzahlungsbetrag in Höhe des vom Freistaat ausgereichten Zuschusses an die LfA zu leisten.
Der Zuwendungsempfänger erhob daraufhin gegen die Rückzahlungsforderung die Einrede der Verjährung. Nach Darstellung der LfA blieb die Rückforderung des bayerischen Zuschusses aufgrund der geltend gemachten Einrede der Verjährung erfolglos.
Die LfA war umfassend mit der Abwicklung des betreffenden Zuwendungsverfahrens beauftragt. Dazu gehörte auch die Überwachung der Berichts- und Nachweispflichten des Zuwendungsempfängers. Dass die LfA ihre Überwachungsfunktion und folglich die ordnungsgemäße Verfolgung etwaiger Rückforderungsansprüche des Freistaates in pflichtgemäßer Form ausgeübt hat, konnte sie nicht nachweisen. Bei Eintritt der Bedingung für eine Rückforderung hätte die LfA den ausgereichten Zuschuss zeitnah rückfordern müssen.
Dies wurde trotz rechtzeitiger Mitteilung der vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 2007 versäumt. Erst im Dezember 2015 wurde der - letztlich vergebliche - Versuch unternommen, den Zuschuss zurückzufordern.
43.4 Stellungnahmen
Das Finanzministerium werde der LfA empfehlen, den Verwaltungsrat über die Prüfungsfeststellungen des ORH sowie das Ergebnis der Prüfung von Maßnahmen zur Verbesserung der Organisation zu informieren.
Die LfA und das Wirtschaftsministerium haben sich zwischenzeitlich "zur Bereinigung der Angelegenheit" auf eine Erstattungsleistung der LfA an den Freistaat Bayern von 1.250.104,24 € inklusive Zinsen verständigt. Die Zahlung sei zum 31.01.2017 erfolgt.
43.1 Ausgangslage
43.1.1 LfA Förderbank Bayern
Die LfA wurde 1951 vom Freistaat in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet. Das Kreditinstitut steht unter der Rechtsaufsicht des Finanzministeriums[1] und unterliegt besonderen Bestimmungen zur Gewinnverwendung.[2]Als Förderbank hat sie den staatlichen Auftrag, Vorhaben gewerblicher Unternehmen sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung des Wirtschaftsstandorts Bayern finanziell zu fördern.[3] Dies geschieht im Einklang mit den politischen Zielen der Bayerischen Staatsregierung. Die Erfüllung des strukturpolitischen Auftrags zur Förderung der bayerischen Wirtschaft erfolgt dabei in enger Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium.
43.1.2 Bedingt rückzahlbare Zuschüsse
Verschiedene deutsche Industriezweige befanden sich seit Mitte der 70er Jahre in einer Krise. Zu deren dauerhafter Sicherung und zur Verminderung von Wettbewerbsnachteilen wurden in der Folge finanzielle Hilfen entwickelt.Der Bund gewährte seit Mitte der 70er Jahre in bestimmten Bereichen bedingt rückzahlbare Zuschüsse. Eine Förderung erfolgte nur dann, wenn auch aus Landesmitteln Zuwendungen bewilligt wurden, die mindestens die Hälfte der Zuschüsse des Bundes betrugen. Die Förderungen beinhalteten regelmäßig eine bedingte Rückzahlungsverpflichtung des Zuwendungsempfängers, die an die Erzielung von Jahresüberschüssen gekoppelt war. Etwaige Ansprüche des Freistaates entstanden damit in gleicher Weise wie etwaige Ansprüche des Bundes.
43.2 Feststellungen
43.2.1 Zuständigkeit der LfA im Zuwendungsverfahren
Das Wirtschaftsministerium beauftragte die LfA 1985 mit der Durchführung der Zuwendung in einem vom ORH geprüften Fall und übertrug ihr dabei in diesem die vollumfängliche Zuständigkeit. Dazu gehörte neben den regelmäßig anfallenden Tätigkeiten bei der Bearbeitung des Zuwendungsfalls explizit auch die Überwachung der Berichts- und Nachweispflichten des Zuwendungsempfängers.43.2.2 Ausreichung der Fördermittel und Verwendungsnachweis
Die Förderung erfolgte über Zuschüsse des Bundes und des Landes auf Basis einer Förderrichtlinie des Bundes. Der dazu geschlossene Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zuwendungsempfänger über die Gewährung eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses von bis zu 4.619.000 DM (2.361.657 €) wurde 1985 unterzeichnet.Der Zuwendungsvertrag für die bayerischen Landesmittel wurde zwischen dem Freistaat, vertreten durch die LfA und dem Zuwendungsempfänger geschlossen. Ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss von 2.309.500 DM (1.180.829 €) wurde 1985 ausbezahlt.
Eine Prüfung der Verwendungsnachweise der Bundes- und Landesmittel unter Federführung des Bundes führte 1987 zu einer Rückforderung der Zuwendung durch die LfA von 181 DM (93 €).
43.2.3 Überwachung des bedingt rückzahlbaren Zuschusses
Der Bund zog für die Abwicklung und Überwachung des Verfahrens eine externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinzu.Mit Erzielung eines Jahresüberschusses zum 31.12.2006 entstanden Rückzahlungsansprüche in voller Höhe der Zuschüsse; diese wurden mit Testat des Jahresabschlusses 2006 am 16.07.2007 fällig. Die vom Bund beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft forderte 2007 den Zuwendungsempfänger mit Erfolg auf, den dem Bund zustehenden Rückzahlungsbetrag nebst Zinsen zu leisten. Sie übermittelte dieses Schreiben der LfA und dem Wirtschaftsministerium per Fax.
Die zeitgleiche Rückforderung des bayerischen Zuschussbetrags durch die LfA unterblieb aus nicht bekannten Gründen. Auch im Rahmen der Prüfung des ORH war keine weitere Aufklärung diesbezüglich möglich. Die LfA konnte keine den Förderfall betreffenden registrierten Akten vorlegen. Die einzig auffindbaren Unterlagen waren in einem Handakt abgelegt.
Infolge eines Hinweises forderte die LfA im Dezember 2015 den Zuwendungsempfänger auf, einen Rückzahlungsbetrag in Höhe des vom Freistaat ausgereichten Zuschusses an die LfA zu leisten.
Der Zuwendungsempfänger erhob daraufhin gegen die Rückzahlungsforderung die Einrede der Verjährung. Nach Darstellung der LfA blieb die Rückforderung des bayerischen Zuschusses aufgrund der geltend gemachten Einrede der Verjährung erfolglos.
43.3 Würdigung
Dem Freistaat entgingen Einnahmen von knapp 1,2 Mio. €[4] (ohne Zinsen).Die LfA war umfassend mit der Abwicklung des betreffenden Zuwendungsverfahrens beauftragt. Dazu gehörte auch die Überwachung der Berichts- und Nachweispflichten des Zuwendungsempfängers. Dass die LfA ihre Überwachungsfunktion und folglich die ordnungsgemäße Verfolgung etwaiger Rückforderungsansprüche des Freistaates in pflichtgemäßer Form ausgeübt hat, konnte sie nicht nachweisen. Bei Eintritt der Bedingung für eine Rückforderung hätte die LfA den ausgereichten Zuschuss zeitnah rückfordern müssen.
Dies wurde trotz rechtzeitiger Mitteilung der vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 2007 versäumt. Erst im Dezember 2015 wurde der - letztlich vergebliche - Versuch unternommen, den Zuschuss zurückzufordern.
43.4 Stellungnahmen
43.4.1 Stellungnahme des Finanzministeriums
Das Finanzministerium führe lediglich die Rechtsaufsicht über die LfA. Diese erstrecke sich auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der LfA. Die Überwachung des an die LfA ergangenen Auftrags zur Ausreichung der Fördermittel falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsichtsbehörde.Das Finanzministerium werde der LfA empfehlen, den Verwaltungsrat über die Prüfungsfeststellungen des ORH sowie das Ergebnis der Prüfung von Maßnahmen zur Verbesserung der Organisation zu informieren.
43.4.2 Stellungnahme der LfA im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium
Bei der Beauftragung der LfA zur Ausreichung eines ergebnisabhängig bedingt rückzahlbaren Landeszuschusses handele es sich um einen atypischen Fall mit einer einzelvertraglichen Regelung. Aktuell bestehe nur noch bei einem Förderprogramm eine bedingt rückzahlbare Gestaltung, bei der eine regelmäßige Überprüfung programmgemäß angeordnet sei.Die LfA und das Wirtschaftsministerium haben sich zwischenzeitlich "zur Bereinigung der Angelegenheit" auf eine Erstattungsleistung der LfA an den Freistaat Bayern von 1.250.104,24 € inklusive Zinsen verständigt. Die Zahlung sei zum 31.01.2017 erfolgt.
43.5 Schlussbemerkung
Der Gewinn der LfA steht dem Freistaat zu. Durch das Versäumnis der Bank, rechtzeitig die Rückforderung von 1,2 Mio. € geltend zu machen, hat letztlich der Freistaat den wirtschaftlichen Schaden.
[1] Art. 2 LfA-Gesetz.
[2] Art. 18 LfA-Gesetz.
[3] Art. 3 LfA-Gesetz.
[4] Zuschussbetrag von 1.180.829 € abzüglich 93 € Rückzahlung aufgrund Verwendungsnachweisprüfung.