Jahresbericht 2018

TNr. 42: Besteuerung der im Rotlichtmilieu tätigen Gewerbe

Leuchtende rote Laterne; Bild: Uwe Tröger - stock.adobe.com
Der ORH hat bei der Besteuerung der im Rotlichtmilieu tätigen Gewerbe in jedem zweiten Fall zusätzlichen steuerlichen Ermittlungsbedarf festgestellt. Eine systematische Überwachung erfolgt nicht. Die Prüfungsdienste führen deutlich zu wenige Prüfungen durch. Der ORH regt an, vor allem die Umsatzsteuersonderprüfung häufiger einzusetzen.

Der ORH hat 2016/2017 die Besteuerung von im Rotlichtmilieu tätigen Gewerbe untersucht. Hierfür hat er bei sieben Finanzämtern Daten zu veranlagten Fällen und durchgeführten Prüfungen erhoben.


42.1 Ausgangslage

Die aus Prostitutionsgewerbe[1] erzielten Einkünfte unterliegen, abhängig von der Rechtsform des Betreibers, der Einkommen- oder Körperschaftsteuer; in der Regel besteht zudem Gewerbesteuerpflicht.[2]

Gewerbsmäßig erbrachte sexuelle Dienstleistungen unterliegen der Umsatzsteuer. Dagegen führt die bloße entgeltliche Überlassung von Zimmern oder Wohnungen zur Prostitutionsausübung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die umsatzsteuerfrei sind.[3] Werden zusätzliche Leistungen erbracht, die über das übliche Maß einer Vermögensverwaltung hinausgehen, kann dies zu gewerblichen Einkünften und zur Umsatzsteuerpflicht führen.

Die Einnahmen aus Prostituierten-Leistungen sind umsatzsteuerlich dem Betrieb zuzuordnen, der nach außen für Kunden erkennbar als Unternehmen auftritt; dieser Betrieb ist dafür auch umsatzsteuerpflichtig (sog. einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung).


42.2 Prüfungsumfang

Die Finanzverwaltung registriert alle Arten von Betrieben anhand von Gewerbekennzahlen. Dabei orientiert sie sich an der Klassifikation der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt. Mangels zutreffender Vergabe der Gewerbekennzahl bei der steuerlichen Erfassung von Prostitutionsgewerben war deren Zahl nicht verlässlich ermittelbar.

Die aufgesuchten Finanzämter nannten insgesamt 440 existierende Prostitutionsgewerbe. Der ORH analysierte davon insgesamt 109 Fälle anhand deren Steuerakten.

Dem Finanzamt Augsburg-Stadt waren für seinen Bereich 14 Prostitutionsgewerbe bekannt. Bei den übrigen Finanzämtern waren bei den Steuerfahndungsstellen die Prostitutionsgewerbe aus früheren Recherchen listenmäßig erfasst oder durch die enge Zusammenarbeit mit der Polizei zumindest zahlenmäßig bekannt (München 193, Nürnberg[4] 45, Regensburg 109, Würzburg 79).


42.3 Feststellungen


42.3.1 Unzureichende Prüfung der Einkunftsermittlung

Von den 109 Prostitutionsgewerben erzielten 61 Einkünfte aus einem bordellartigen Betrieb. Davon versteuerten 6 Betriebe Jahreseinnahmen von je über 1 Mio. € und 25 Betriebe von je über 100.000 €; 30 Betriebe erklärten Einnahmen von unter 100.000 €. In 7 der 48 geprüften Vermietungsfälle wurden Einnahmen im sechsstelligen Bereich der Besteuerung zugrunde gelegt.

Bei 54 der 109 Fälle stellte der ORH zusätzlichen Ermittlungsbedarf vor allem zu den Einnahmen bzw. zur Höhe aller erklärten Einkünfte fest:
  • Bei 24 Steuerfällen bestanden Zweifel an der Höhe der erklärten Einnahmen, insbesondere ob der Prostituiertenumsatz enthalten war.
  • Bei 14 Steuerfällen war nach Aktenlage unklar, wie die Lebenshaltungskosten bestritten oder Anschaffungen bzw. Einlagen finanziert wurden.
  • Bei 7 Steuerfällen waren Anzeigen, Kontrollmitteilungen oder andere Kenntnisse unzureichend überprüft bzw. verarbeitet worden.
  • In 9 Steuerfällen wären Ermittlungen zu den Betriebsausgaben oder der Tätigkeit bzw. zum Umfang der Vermietung erforderlich gewesen. Davon ergaben sich in 5 Fällen Hinweise, dass Prostitutionsgewerbe steuerlich nicht erfasst waren.

42.3.2 Ergebnis der Prüfungsdienste

Die Betriebsprüfung (Bp), die Umsatzsteuersonderprüfung (USoP) und die Betriebsnahe Veranlagung (BNV) hatten in den Jahren 2012 bis 2015 zusammen 27 Prüfungen bei Prostitutionsgewerben mit einem Mehrergebnis von 775.600 € abgeschlossen.

Tabelle 51
Höhere Mehrergebnisse wurden vor allem durch die USoP Augsburg-Stadt und die Prüfungsdienste München erzielt.

Die USoP kann die Umsatzsteuerpflicht und die Vollständigkeit der angemeldeten Umsätze zeitnah und umfassend prüfen. Hierfür sind weder ein Anfangsverdacht noch eine bestimmte Betriebsgröße erforderlich, Jahreserklärungen müssen nicht abgewartet werden. Sie kann die betrieblichen Verhältnisse umfassend feststellen und bei fehlenden Aufzeichnungen bzw. nicht ordnungsgemäßer Buchführung die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Zudem kann die USoP mit dem Steuerpflichtigen eine Verständigung über steuerbedeutsame Tatsachen herbeiführen. So ermittelte Umsätze können bei den nachfolgenden Veranlagungen als Referenzgröße herangezogen werden.


42.3.3 Fahndungsprüfungen

Die Steuerfahndungsstellen der untersuchten Finanzämter schlossen in den Jahren 2012 bis 2015 insgesamt 29 Prüfungen von Prostitutionsgewerben ab. Dabei erzielten die Fahnder ein Gesamtergebnis von über 15,6 Mio. €:

Tabelle 52
Das in München erzielte Mehrergebnis entfällt zu 69% auf 5 Bordelle mit Einzelergebnissen über 1 Mio. €.

Bei einem Fall prüfte die Steuerfahndungsstelle München die Umsatzsteuervoranmeldungen der ersten elf Monate eines neuen Betriebs. Die letztlich zusätzlich festgesetzte Steuer von fast 200.000 € wurde bezahlt.


42.3.4 Zusammenarbeit innerhalb der Finanzämter und mit anderen Behörden

Eine systematische steuerliche Überwachung des Rotlichtmilieus erfolgte nicht. Bei den Steuerfahndungsstellen vorhandene Informationen zu Prostitutionsgewerben wurden in der Regel nicht an andere damit befasste Arbeitseinheiten innerhalb der Steuerverwaltung weitergegeben. Die Steuerfahndungsstellen holten nur zur Einzelfallbearbeitung weitere Informationen bei den Polizeidienststellen ein.

Die Polizei führt bei ihrer Überwachung des Prostitutionsgewerbes regelmäßig Bestreifungen durch; zum Teil erfolgen dabei Identitätskontrollen der Prostituierten; ggf. erstellt die Polizei Kontrollmitteilungen an die Finanzämter nach § 116 AO. Seit etwa 2013 beschränkte sie Mitteilungen an das Finanzamt auf Prostituierte, die mindestens dreimal kontrolliert worden waren. Eine Polizeidienststelle händigte bei diesen Kontrollgängen Fragebögen zur steuerlichen Erfassung aus.


42.4 Würdigung und Empfehlungen

Der steuerliche Fokus sollte auf der vollständigen Erfassung der Prostitutionsstätten und deren konsequenter Besteuerung liegen. Die Finanzämter haben aber keinen Überblick über die vorhandenen Prostitutionsgewerbe. Viele Geschäftsmodelle und -bezeichnungen erschweren die Speicherung der korrekten Gewerbekennzahl.

Das Prostitutionsgewerbe gehört zu den bargeldintensiven Betrieben. Daher ist das Risiko von Steuerausfällen besonders hoch. Sie sind bei der Veranlagung umfassend zu prüfen. Hierbei ist besonders auf die Plausibilität der Höhe der Umsätze zu achten. Bereits eine überschlägige Kalkulation im Rahmen der ORH-Prüfung zeigte bei rund der Hälfte der gesichteten Fälle zusätzlichen Ermittlungsbedarf. Der ORH sieht ein Erfordernis zu Vorermittlungen durch die Steuerfahndung bei allen Prostitutionsgewerben. Insbesondere sollten überschlägige Kalkulationen auf der Grundlage allgemein zugänglicher Informationsquellen durchgeführt werden. Bei Auffälligkeiten sollte ein Prüfungsdienst eingesetzt werden.

Im Hinblick auf die häufig nicht erklärten Prostitutionsumsätze kommt insbesondere der Überprüfung durch die USoP eine besondere Bedeutung zu. Die USoP ist nach Auffassung des ORH ein besonders geeigneter Prüfungsdienst für Sachverhaltsermittlungen bei den Prostitutionsgewerben. Bei den Prüfungsdiensten (ohne Steuerfahndung) der aufgesuchten Finanzämter stellte der ORH bei rd. 400 Prostitutionsgewerben weniger als 7 Prüfungen jährlich fest. Diese Zahl ist deutlich zu gering. Insgesamt sollte die Prüfungsdichte in dieser bargeldintensiven Branche erhöht werden.

Eine Überprüfung der vorangemeldeten Umsätze durch die Steuerfahndungsstelle München hat gezeigt, dass auch hohe Mehrsteuern bezahlt werden. Die Ergebnisse der Prüfungsdienste sind beachtlich und führen überwiegend zu Mehreinnahmen.

Die Polizeiinspektionen haben ein genaueres Lagebild zur Rotlichtszene in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Deswegen sollten die Finanzämter die Anschriften und Betreiber der Prostitutionsgewerbe über Amtshilfeersuchen ermitteln. Diese sollten durch Erfassung der korrekten Gewerbekennzahlen sowie deren regelmäßige Aktualisierung und durch einen Vermerk in den Grunddaten (festsetzungsnahe Daten) gekennzeichnet werden.


42.5 Stellungnahme der Verwaltung

Das Finanzministerium hat angekündigt, dass die Anregungen des ORH für eine systematischere steuerliche Überwachung und Überprüfung der im Rotlichtmilieu tätigen Betriebe aufgegriffen würden. Zur vollständigen steuerlichen Erfassung der Prostitutionsbetriebe und deren zutreffender Besteuerung habe das Landesamt für Steuern im Einzelnen folgende Maßnahmen angekündigt:

Die Anregungen zu den Risiken in den einschlägigen bargeldintensiven Fällen seien als Themen für die nächste Dienstbesprechung mit den Hauptsachgebietsleitern Einkommensteuer und Risikomanagement vorgemerkt. Die Feststellungen und Anregungen des ORH würden auch ein Thema bei der nächsten Tagung der Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung sein, um Prüfer und Sachgebietsleiter zu sensibilisieren. Die Sachgebietsleitungen sollten darüber hinaus gebeten werden, auf Folgendes zu achten:
  • Für Prostitutionsgewerbe sollte die korrekte Gewerbekennzahl vergeben, ggf. sollten falsche Gewerbekennzahlen korrigiert werden.
  • Bordellbetriebe sollten zusätzlich mit einem Eintrag in den festsetzungsnahen Daten gekennzeichnet werden.
  • Einschlägige Fälle sollten umfassend personell geprüft werden; dabei ist besonders auf die Plausibilität der Höhe der Betriebseinnahmen zu achten.
  • Im Rahmen der Veranlagung sollte darüber entschieden werden, ob eine Vermietung von Räumen zur Prostitutionsausübung umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig ist; Mietverträge sind anzufordern und Kontrollmitteilungen für das Finanzamt des Vermieters zu fertigen.
Eine frühzeitigere Überwachung der Umsatzsteuervoranmeldungen solle mit folgenden Maßnahmen erreicht werden:
  • Der Leitfaden für die Umsatzsteuerstelle werde um eine eigene Textziffer zur Überwachung des Rotlichtmilieus ergänzt.
  • Die Feststellungen und Anregungen des ORH würden bei der nächsten Dienstbesprechung mit den Hauptsachgebietsleitern Umsatzsteuer besprochen, mit dem Ziel, die Führungskräfte zu sensibilisieren und die Umsatzsteuersonderprüfungen und -nachschauen in diesem Bereich zu steigern.
Alle bayerischen Steuerfahndungsstellen würden aufgefordert, Amtshilfeersuchen an die Polizeiinspektionen zu richten, um die Anschriften und Betreiber von Prostitutionsstätten in Erfahrung zu bringen. Anschließend sollten die Fahndungsstellen bei allen mitgeteilten Bordellbetrieben Vorfeldermittlungen anstellen (z. B. lnternetrecherche, Prüfung der steuerlichen Erfassung) und die so gewonnenen Erkenntnisse entweder als Kontrollmaterial an die Veranlagungsstellen weiterleiten oder ggf. selbst weitere Ermittlungen anstellen.

Im Übrigen prüfe die Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht derzeit die bessere Überwachung von Betrieben des Prostitutionsgewerbes.


42.6 Schlussbemerkung

Angesichts der im Rotlichtmilieu zu erwartenden erheblichen Steuermehrergebnisse erwartet der ORH, dass die Steuerverwaltung die angekündigten Maßnahmen zügig umsetzt.

 


[1] § 2 Abs. 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG).
[2] §§ 2 und 15 EStG, §§ 1 ff. KStG, § 2 GewStG.
[3] §§ 2 und 21 EStG (bei Körperschaften ist § 8 Abs. 2 KStG zu beachten), § 4 Nr. 12 UStG.
[4] Hier und im Folgenden: Finanzämter Nürnberg-Nord, Nürnberg-Süd und Zentralfinanzamt Nürnberg