Jahresbericht 2018

TNr. 45: Zu- und Wegzug von Steuerpflichtigen

Lieferwagen mit Umzugskartons; Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com
Die Finanzämter überwachen die Steuerberechtigung Bayerns an der Einkommen- und Körperschaftsteuer in Umzugsfällen nicht ausreichend. Allein neun geprüfte Finanzämter versäumten es, bei Zuzügen nach Bayern Ansprüche von 7 Mio. € gegenüber anderen Ländern geltend zu machen. In anderen Fällen, in denen die Steuerberechtigung nicht oder nicht ausreichend geprüft wurde, stellte der ORH Risiken in Höhe von 15 Mio. € fest.


Bei Wegzug sollte eine Überwachung der offenen Veranlagungszeiträume in allen Fällen, für die Bayern steuerberechtigt ist, intensiver erfolgen.

Der ORH hat 2015/2016 in einer Querschnittsuntersuchung die "unmittelbare Steuerberechtigung“ nach § 1 ZerlG bei neun Finanzämtern geprüft. Maßstab für den ORH bei seiner Prüfung war, ob der Freistaat die Einkommen- und Körperschaftsteuer korrekt zerlegt, wenn Steuerpflichtige aus Bayern wegziehen bzw. ihren Sitz nach Bayern verlegen. Zerlegung in diesem Sinne meint die Zuordnung der Steuer in Umzugsfällen zu einem der betroffenen Länder, welches Land also Anspruch auf die Steuer hat.


45.1 Ausgangslage

Die Einkommensteuer (ESt) und die Körperschaftsteuer (KSt) stehen grundsätzlich dem Land zu, in dessen Gebiet die Steuern von den Finanzämtern vereinnahmt werden.[1]

Der Anspruch auf die ESt für ein Kalenderjahr steht dem Land zu, in dem ein Steuerpflichtiger am 10. Oktober dieses Jahres seinen Wohnsitz hat. Ebenso ist es bei der KSt; allerdings ist bei Körperschaften der Ort der Geschäftsleitung maßgebend. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.[2] Ort der Geschäftsleitung und Sitz der Körperschaft können voneinander abweichen.

Wechselt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz (ESt) oder verlegt er den Ort der Geschäftsleitung (KSt) in ein anderes Bundesland, erfolgt regelmäßig mindestens eine Steuerfestsetzung in dem neuen Land:
  • Bei einem Wegzug aus Bayern erfolgt in dem neuen Land die Besteuerung für Jahre, in denen der Steuerpflichtige noch in Bayern lebte (bzw. der Ort der Geschäftsleitung in Bayern war) und dem Freistaat daher der Steueranspruch zusteht.
  • Bei Zuzug nach Bayern setzt der Freistaat für Zugezogene Steuern auch für Jahre fest, in denen die Steuerpflichtigen noch gar nicht in Bayern wohnten (bzw. der Ort der Geschäftsleitung nicht in Bayern war).

Zahlt in diesen Umzugsfällen ein Steuerpflichtiger einen Steuerbetrag an ein Land, dem der Steueranspruch nicht zusteht, ist er an das steuerberechtigte Land zu überweisen. Bei Erstattungen ist sinngemäß zu verfahren. Dieses Verfahren gilt für Beträge ab 25.000 €.

Bei den neun geprüften Ämtern betrugen nach Erhebungen des ORH im Jahr 2016 die Einnahmen aus der Zerlegung 187,0 Mio. €, die Ausgaben 11,8 Mio. €.


45.2 Verfahrensablauf

Zieht ein Steuerpflichtiger um bzw. wechselt die Geschäftsleitung einer Körperschaft in ein anderes Land, übernimmt das Zuzugsland die Steuerakten des zugezogenen Steuerpflichtigen.

Das die Akten abgebende Land stellt den Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung (bzw. der Verlegung des Orts der Geschäftsleitung) fest und vermerkt in der Abgabeverfügung den bzw. die noch nicht veranlagten Veranlagungszeiträume.

Sobald die betreffenden Veranlagungszeiträume vom neu zuständigen Finanzamt veranlagt werden, prüft es, welchem Land die Steuern zustehen. Hatte der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz am 10. Oktober noch in dem vorherigen Land und beträgt die Steuer mindestens 25.000 €, nimmt das neu zuständige Finanzamt die Zerlegung vor, informiert das Land, dem die Steuern zustehen und überweist den Steuerbetrag. Hat die Steuerfestsetzung zu einer Erstattung an den Steuerpflichtigen von mindestens 25.000 € geführt, wird analog verfahren: Das neu zuständige Finanzamt nimmt die Zerlegung vor und fordert den Betrag vom bisher zuständigen Land ein.


45.3 Prüfungsfeststellungen


45.3.1 Zuzugsfälle nach Bayern

Die bayerischen Finanzämter erhalten jährlich über 10.000 Steuerakten aus anderen Ländern, bei denen zu prüfen ist, welchem Land welche Steuern zustehen. Bei den neun ausgewählten Ämtern war dies im Zeitraum von 2011 bis 2015 bei insgesamt 14.239 Fällen zu prüfen.

Bei 880 Fällen erreichte die zu zahlende oder zu erstattende Steuer den in § 1 ZerlG bestimmten Mindestbetrag von 25.000 €. Der ORH untersuchte bei diesen 880 Zuzugsfällen, ob eine Zuordnung der Steuer auf die beteiligten Länder erfolgt ist.

In 409 Fällen (46%) war die Steuerberechtigung anhand von Angaben des Steuerpflichtigen geprüft worden.

In den restlichen 471 Fällen (54%) lagen keine Angaben des Steuerpflichtigen zum Wohnort bzw. zum Ort der Geschäftsleitung vor. Die Ermittlungen der Finanzämter beschränkten sich in diesen Fällen auf die Daten der Meldebehörden.

Der ORH stellte fest, dass die von den Steuerpflichtigen genannten tatsächlichen und für die Steuerberechtigung relevanten Umzugsdaten von den Daten der Meldebehörden zum Teil erheblich abwichen. Zum Beispiel erhielt ein Finanzamt von einem Steuerpflichtigen 2015 die Auskunft, er sei bereits seit 2006 in Bayern im Zuständigkeitsbereich dieses Finanzamts wohnhaft. Seine Ummeldung sei versehentlich erst später erfolgt.

Bei den geprüften Körperschaften stellte der ORH fest, dass der Ort der Geschäftsleitung mit dem Sitz der Gesellschaft nicht immer identisch war. Beispielsweise versandte ein Finanzamt 2011 einen Fragebogen zur Klärung dieser Frage. Eine Gesellschaft teilte daraufhin mit, dass sich der Ort der Geschäftsleitung bereits seit 1998 in Bayern befinde.

Der ORH stellte bei 81 der 471 Fälle konkret fest, dass dem Freistaat Steuern mit einem Volumen von knapp 7 Mio. €[3] zuzuordnen waren, ohne dass die Zerlegungen mit bayerischen Zahlungsansprüchen durchgeführt worden wären. In weiteren 110 Fällen bewertete der ORH den Vorgang aufgrund fehlender Angaben zum Zuzugszeitpunkt als risikobehaftet. Das errechnete Risiko betrug für diese Fälle 15 Mio. €.[4]


45.3.2 Einzelfall

In einem Einzelfall war die Steuerberechtigung Bayerns bei einer natürlichen Person i. H. v. 20 Mio. € streitig. Dabei ging es um den Zeitpunkt, an dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in Bayern begründet hatte. Der mit einem anderen Land mehr als sieben Jahre lang geführte Schriftverkehr ließ keine Aussicht auf eine Einigung erkennen. Auf Anregung des ORH erreichte das Finanzministerium schließlich doch, dass das andere Land 20 Mio. € an Bayern zahlte.


45.3.3 Wegzugsfälle aus Bayern

Die bayerischen Finanzämter geben jährlich rd. 13.000 Steuerakten an andere Bundesländer ab. Auf die vom ORH geprüften neun Ämter entfielen im Zeitraum von 2011 bis 2015 insgesamt 13.559 Aktenabgänge.

Um sicherzugehen, dass das neue Land die Steuern für noch offene Veranlagungszeiträume korrekt zuordnet, muss das abgebende bayerische Finanzamt zunächst die Durchführung der noch nicht durchgeführten Veranlagungen im anderen Land abwarten. Das bayerische Finanzamt muss das Veranlagungsergebnis bei dem im neuen Land zuständigen Finanzamt erfragen und verfolgen, ob die Steuer dort korrekt den beteiligten Ländern zugeordnet wird. Das war nach den Feststellungen des ORH nicht durchgängig der Fall.


45.3.4 IT-Unterstützung

Die Überwachung und Abwicklung von Zerlegungsfällen fand ohne IT-Unterstützung statt. Die derzeit im Rahmen von KONSENS[5] geplanten IT-Verfahren im Zusammenhang mit Aktenüberweisungen aus anderen Ländern berücksichtigten nicht die Prüfung der Steuerberechtigung.


45.4 Würdigung

Die Prüfung der Steuerberechtigung Bayerns wird unzureichend durchgeführt, obwohl es um hohe Zahlungsansprüche Bayerns geht. Zu viele Ansprüche werden nicht festgestellt und nötige Ermittlungen unterbleiben zu oft.

In Fällen eines Zuzugs nach Bayern sind die Meldedaten für die Feststellung des tatsächlichen Wohnsitzes bzw. Orts der Geschäftsleitung unzureichend. Für eine korrekte Zuordnung der Steuer ist der Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung (bzw. der Verlegung des Orts der Geschäftsleitung) zweifelsfrei zu ermitteln.

Beim Wegzug aus Bayern haben die bisher zuständigen Finanzämter keine unmittelbare Möglichkeit, die Höhe der verbleibenden ESt und KSt für die zu diesem Zeitpunkt offenen Veranlagungszeiträume mit bayerischer Steuerberechtigung festzustellen. Dies ist nur dem neu zuständigen Finanzamt außerhalb Bayerns möglich. Nach Auffassung des ORH sollten alle offenen Veranlagungen überwacht werden. Bei einer Zuordnung der Steuer nach Bayern ist deren Zahlung einzufordern.

Eine vollständige manuelle Überwachung der Aktenzugänge wäre mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand verbunden. Erforderlich wäre anstelle dessen eine zumindest teilweise IT-gestützte Überwachung. Dies ist im Rahmen der Planungen der IT-Entwicklung zeitnah zu berücksichtigen. In den elektronischen Steuerakten sollten die Veranlagungszeiträume vermerkt werden, für die eine Zuordnung der Steuer an ein anderes Land geprüft werden muss.


45.5 Stellungnahme der Verwaltung

Das Finanzministerium werde folgende Maßnahmen aufgreifen:

Im Landesamt für Steuern generierte Listen zur Prüfung der Steuerberechtigung nach § 1 ZerIG würden an die Finanzämter zur Abarbeitung weitergeleitet.

Die Finanzämter würden gebeten, künftig bei Aktenübernahmen einen Vermerk zur Überwachung von zerlegungsrelevanten Veranlagungszeiträumen in die elektronischen Steuerdaten aufzunehmen.

Die Programmierung eines Prüfhinweises, der dem übernehmenden Finanzamt signalisiert, dass möglicherweise ein Zerlegungsfall vorliegt, werde auf Bundesebene angeregt.

Es werde eine Anpassung des bundeseinheitlichen Vordrucks zur Aktenabgabe initiieren, um die Überwachung möglicher Zerlegungen in jedem Fall sicherzustellen.

Das Finanzministerium werde im Übrigen eine KONSENS-Aufgabenanmeldung zur Berücksichtigung der Zerlegung vorbereiten. Außerdem sei geplant, künftig Zerlegungslisten in elektronischer Form zu führen.


45.6 Schlussbemerkung

Das Finanzministerium hat erste Schritte eingeleitet, die Defizite bei der Überwachung der Steuerberechtigung Bayerns zu beseitigen. Der ORH erwartet, dass es die weiteren angekündigten Maßnahmen zügig umsetzt.

 


[1] Art. 107 Abs. 1 GG.
[2] § 10 AO.
[3] Einnahmen: 10 Mio. €, Ausgaben: 3 Mio. €.
[4] Einnahmen: 19 Mio. €, Ausgaben: 4 Mio. €.
[5] Koordinierte neue Softwareentwicklung der Steuerverwaltung.