Jahresbericht 2013

TNr. 15: Wiegescheine beim Staatsstraßenbau unzureichend geprüft

LKW-Schlange

Bei Baumaßnahmen führt die unzureichende Prüfung der Wiege-scheine zu vermeidbaren finanziellen Belastungen des Staates. Überladene Transportfahrzeuge beanspruchen die Straßen übermäßig und erhöhen den künftigen Erhaltungsaufwand.
Die Verwaltung hat für eine konsequente Bauüberwachung zu sorgen.

Der ORH hat gemeinsam mit den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern Regensburg und Würzburg im Rahmen von zwölf Ämter- und Querschnittsprüfungen auch die Bauabrechnungen von Staatsstraßen geprüft.


15.1 Ausgangslage

Bei Straßenbauarbeiten müssen verschiedene Baustoffe mit Transportfahrzeugen von den Lieferwerken zur Einbaustelle gefahren werden. Es handelt sich dabei u. a. um grobes Gestein oder Schottermaterial zur Stabilisierung des Untergrunds und Unterbaus der Straße, um Asphaltmischgut oder mineralisches Material für den Straßenoberbau oder Auffüllmaterial zur Befestigung der Bankette und Böschungen. Erfolgt die Abrechnung des Materials nach Gewicht, kommt dem Wiegeschein als zahlungsbegründende Unterlage besondere Bedeutung zu. Der Wiegeschein muss u. a. folgende Angaben enthalten:[1]

  • Lieferwerk,
  • Name der Baustelle,
  • Bezeichnung des Wägegutes,
  • Nummer des Wiegescheins,
  • Datum und Uhrzeit der Wägung,
  • Taramasse (Gewicht des unbeladenen Fahrzeugs),
  • Brutto- und Nettomasse,
  • Kennzeichnung des Fahrzeugs.

Bei der Wägung müssen u. a. die für die Abrechnung maßgebenden Angaben wie Tara- und Bruttogewicht von der geeichten Waage des Lieferwerks automatisch auf dem Wiegeschein ausgedruckt werden.

Die Wiegescheine sind an der Verwendungsstelle vom Beauftragten des Auftraggebers in Empfang zu nehmen, auf offensichtlich falsche Angaben oder Widersprüche (z. B. stets gleiches Tara) zu prüfen und durch Unterschrift zu bestätigen.[2]

Auch die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie legt fest, dass bei Abrechnung mit Lieferschein (hier: Wiegeschein) dieser zusammen mit der Lieferung zu übergeben ist.[3]

Bei den Transportfahrzeugen darf das zulässige Gesamtgewicht von 40 t[4] bei Fahrzeugkombinationen wie Zügen und Sattelkraftfahrzeugen mit mehr als vier Achsen nicht überschritten werden. Der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.[5]

Die OBB hat mit Schreiben vom 22.09.2009 und aufgrund wiederholter Prüfungsfeststellungen erneut mit Schreiben vom 24.04.2012 die Staatlichen Bauämter gebeten, die Wiegescheine stichprobenartig zu überprüfen.

Außerdem sollen die Staatlichen Bauämter auf mögliche Überladungen achten.

Bei Beanstandungen sollen die betroffenen Firmen darauf hingewiesen und Abhilfe verlangt werden. Im Wiederholungsfall soll Anzeige bei der Polizei erstattet werden.


15.2 Feststellungen des ORH

Bei Durchsicht der Abrechnungsunterlagen wurde festgestellt, dass die Staatlichen Bauämter bei der Lieferung von Schüttmaterial die Wiegescheine nicht vorschriftsmäßig geprüft hatten.

  • Die Mehrzahl der Staatlichen Bauämter wies bei den Ausschreibungen darauf hin, dass das Leergewicht der Transportfahrzeuge jedes Mal durch Wiegen zu ermitteln und in der Wiegebescheinigung zu dokumentieren sei. Dennoch wurden immer wieder Wiegescheine anerkannt, auf denen für ein Lieferfahrzeug den ganzen Tag das gleiche Leergewicht ausgewiesen war.
  • Insgesamt hat der ORH 133 Einzelmaßnahmen stichprobenweise geprüft. Bei einigen Maßnahmen fehlte auf dem Wiegeschein die Unterschrift des Beauftragten des Auftraggebers. In Einzelfällen lag der Wiegeschein lediglich in Kopie vor oder war nur handschriftlich ausgefüllt.
  • In keinem geprüften Fall wurde im Bautagebuch dokumentiert, dass der Auftraggeber Abhilfe wegen mangelhafter Wiegescheine gefordert hätte oder dass Wiegescheine bei der Abrechnung nicht anerkannt worden wären.
  • Aus den Wiegescheinen war ersichtlich, dass sehr viele Transportfahrzeuge überladen waren. Das Gesamtgewicht lag zwischen 45,18 und 51,24 t. Bei den Prüfungen ist jedoch kein Fall bekannt geworden, in dem von den Staatlichen Bauämtern wegen überladener Fahrzeuge Anzeige bei der Polizei erstattet worden wäre.

Die Staatlichen Bauämter haben die Hinweise der OBB nicht beachtet und sind nicht im notwendigen Umfang tätig geworden.


15.3 Würdigung und Forderung des ORH


15.3.1 Höhere Kosten und Gefahr der Manipulation

Bei der Abrechnung von Bauleistungen nach Gewicht sind Wiegescheine Leistungsnachweise. Die ausgewiesene Nettomasse (Gesamtgewicht abzüglich Leergewicht des Fahrzeugs) des gelieferten Baustoffs muss vom Auftraggeber bezahlt werden, unabhängig von der tatsächlich gelieferten Masse. Die Angaben auf dem Wiegeschein sind daher durch den Beauftragten des Auftraggebers sorgfältig zu prüfen.

Das Taragewicht ändert sich im Laufe eines Tages ständig durch Kraftstoffverbrauch, Betankung, Verschmutzung oder Ladungsrückstände. Wird also für ein Lieferfahrzeug immer das gleiche Taragewicht ausgewiesen, ist davon auszugehen, dass das leere Fahrzeug nicht vor jeder neuen Beladung gewogen wurde. Dies kann dazu führen, dass Baustoffmengen bezahlt werden, die nicht geliefert wurden. Bei der Lieferung von Asphaltmischgut macht eine Differenz von 100 kg pro Fahrt und einem Preis von 80 €/t nur einen Betrag von 8 € aus. Bei allein schon 100 Fahrten am Tag ergibt sich ein Betrag von 800 €. Bayernweit summieren sich hier nennenswerte Beträge. Deshalb ist es notwendig, dass bei der Anlieferung ein Beauftragter des Auftraggebers den Wiegeschein prüft und ggf. eine Nachwägung veranlasst.

Die strikte Beachtung der vertraglichen Regelungen und eine zuverlässige kontinuierliche Bauüberwachung erschweren Manipulationen zulasten des Auftraggebers.


15.3.2 Verstärkte Beanspruchung und Verkehrssicherheit

Überladene Transportfahrzeuge beanspruchen die Straßen erheblich. Die Überladung führt zu einer Erhöhung der Achslast und zu einer überproportionalen Schädigung der Straßen.[6] Es können nach kurzer Zeit Spurrinnen auftreten und Fahrbahnränder abbrechen; die Entwässerungseinrichtung der Straße kann schwer geschädigt werden.

Durch überladene Fahrzeuge entstehen somit nicht nur dem Freistaat als Baulastträger für die Staatsstraßen, sondern allen Straßenbaulastträgern erhebliche vermeidbare Kosten für zusätzliche Instandsetzungsmaßnahmen.[7] Außerdem beeinträchtigen die überladenen Fahrzeuge die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, da sich z. B. der Bremsweg dieser Fahrzeuge verlängert.

Auch der Bundesrechnungshof und andere Landesrechnungshöfe haben sich mit der Überladung der Lieferfahrzeuge bei Baustofftransporten beschäftigt und ebenfalls festgestellt, dass bei einem Teil der Fahrzeuge das zulässige Gesamtgewicht von 40 t überschritten wird.[8]

Eine Erhöhung des Gesamtgewichts um 10 % von 40 auf 44 t führt zu einer bis zu 46 % höheren Straßenschädigung. Eine Erhöhung um 20 % auf 48 t führt sogar zu einer bis zu 107 % höheren Straßenschädigung.[9]

Ein konsequentes Handeln der Staatlichen Bauämter bei überladenen Fahrzeugen kann vermeidbare Schäden an den Straßen verhindern und Folgekosten vermindern.


15.4 Stellungnahme der Verwaltung

Die OBB hat mit Schreiben vom 25.05.2012 nochmals auf die Regelungen vom 24.04.2012 und vom 22.09.2009 zu Bauabrechnungen hingewiesen.

Aufgabe des Bauaufsichtspersonals sei primär die Überwachung und Kontrolle der vertragsgemäßen Ausführung der geforderten Bauleistung. Ordnungsrechtliche Aufgaben könnten allenfalls stichprobenweise wahrgenommen werden, weil das staatliche Bauaufsichtspersonal nicht ständig auf der Baustelle sein könne. Dies liefe auch den Bemühungen nach einem rationellen und effizienten Personaleinsatz zuwider.


15.5 Schlussbemerkung des ORH

Der ORH ist der Auffassung, dass die Kontrolle der Wiegescheine keinen erhöhten Aufwand und auch kein zusätzliches Personal erfordert. Die Auftragnehmer werden ihr vertrags- oder rechtswidriges Verhalten sehr schnell ändern, wenn Lieferungen nicht angenommen oder nicht im vollen Umfang anerkannt werden. Nur so können finanzielle Nachteile des Staates aufgrund überhöhter Abrechnungen verhindert und Folgeschäden auf den Straßen durch die Überladung vermieden werden.

Der ORH hält eine strikte Beachtung der Vorschriften für zwingend erforderlich.

 


[1] Nr. 108 der "Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für den Straßen- und Brückenbau" im Vergabehandbuch (VHB) Bayern 2008 - Stand Februar 2011, Formblatt Nr. 2150.StB.
[2]Nr. 108 der "Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für den Straßen- und Brückenbau" im Vergabehandbuch (VHB) Bayern 2008 - Stand Februar 2011, Formblatt Nr. 2150.StB (Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau).
[3] Abschnitt III Nr. 2 der Anlage 1 zur Korruptionsbekämpfungsrichtlinie.
[4] § 34 Abs. 3 und Abs. 6 Nr. 5 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
[5] § 69a Abs. 3 Nr. 4 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung i. V. m. § 24 Straßenverkehrsgesetz.
[6] Vgl. "Auswirkungen von Lastzugkombinationen auf die Straßeninfrastruktur - Schädigung des Straßenoberbaus" in http://www.forschungsinformationssystem.de (Forschungs-Informationssystem des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung).
[7] ORH-Bericht 2010 TNr. 17.
[8] Z. B.: TNr. 6.2 der Empfehlungen des Präsidenten des Bundesrechnungshofs als Beauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung für das wirtschaftliche Planen, Bauen und Betreiben von Bundesfernstraßen (Band 11, 2004); TNr. 30.4 der Bemerkungen 2012 des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein
[9] Vgl. TNr. 9.2.2.2 im Jahresbericht 2012 des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz.