Beratende Äußerungen

Gesetzentwurf über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur

Angesichts der Corona-Pandemie und ihrer weitreichenden Auswirkungen sowie Risiken für den Freistaat Bayern und seine Realwirtschaft hat das Kabinett am 24. und 31. März 2020 beschlossen, einen BayernFonds einzurichten und eine Bayerische Finanzagentur zu gründen. Die Staatsregierung hat dem Landtag einen entsprechenden Gesetzentwurf zugeleitet.

Beratende Äußerung zum Gesetzentwurf über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur

Der BayernFonds kann nach dem Gesetzentwurf der Staatsregierung bis zu 20 Mrd. € Schulden aufnehmen, um sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen zu beteiligen sowie um Garantien bis zu 36 Mrd. € zu übernehmen. Ziel dieser Maßnahmen, die die kommenden Haushalte über mehrere Jahrzehnte hinweg massiv vorprägen, ist die Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft, die für den Wirtschaftsstandort Bayern besonders relevant sind.
Der ORH erkennt die Notwendigkeit und Dringlichkeit von Maßnahmen zur Stabilisierung von Unternehmen grundsätzlich an. Bei deren Umsetzung gilt es nach Ansicht des ORH, gerade wegen des für den BayernFonds bereitgestellten immensen Haushaltsvolumens, das besondere Gewicht des Budgetrechts des Landtags einschließlich seiner Kontrollfunktion und der sie ausformenden haushaltsrechtlichen Normen stärker zu berücksichtigen.

Sondervermögen BayernFonds

In diesem Sinne sollte das neue Sondervermögen BayernFonds haushaltsrechtskonform und transparent im Haushaltsplan und in der Haushaltsrechnung nachgewiesen werden. Dies ist aus Sicht des ORH vor allem wegen des gebotenen Umfangs der parlamentarischen Kontrolle von entscheidender Bedeutung.
Der ORH rät, die beim Sonderfonds Corona-Pandemie gewählte Transparenz beizubehalten und die zur Finanzierung des Sondervermögens BayernFonds erforderliche Schuldenaufnahme im Staatshaushalt, nicht aber in einem Extrahaushalt vorzunehmen. Die Kredite könnten dabei gesondert im Haushalt nachgewiesen werden - im bestehenden Kapitel 13 19 Sonderfonds Corona-Pandemie oder auch mit einem neuen Kapitel vergleichbar Kapitel 13 60 Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB. Dem Fonds könnten dann entsprechende Mittel aus dem Haushalt zugeführt werden.

Aufgaben der Bayerischen Finanzagentur

Der Bayerischen Finanzagentur können laut dem Gesetzesentwurf nicht nur die Verwaltung des BayernFonds, sondern durch Rechtsverordnung u.a. wesentlich weiter reichende staatliche Aufgaben, also z.B. das staatliche Liquiditätsmanagement, die Staatsschuldenverwaltung und andere zentrale staatliche Aufgaben übertragen werden.
Nach Ansicht des ORH sind diese Aufgaben dem Bereich der allgemeinen Staatsfinanzen zuzuordnen und sollten als Kernaufgaben des Staates nicht auf eine Finanzagentur verlagert werden können.

Prüfungs- und Erhebungsrechte des ORH

Finanzministerium und Wirtschaftsministerium können sämtliche Aufgaben der Bayerischen Finanzagentur auch auf einen Dritten übertragen. Anders als bei der Finanzagentur kann nach den bisher dazu vorgesehenen Regelungen die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Dritten nicht vom ORH geprüft werden. Dem ORH sollten bei diesem Dritten dementsprechende Prüfungsrechte eingeräumt werden.
Alternativ können sich die Staatsministerien bzw. die Bayerische Finanzagentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch selbst weiterer Dritter als Dienstleister bedienen; zudem kann sich der BayernFonds an Unternehmen beteiligen. Auch in diesen Fällen stehen dem ORH nach dem Gesetzentwurf keine Erhebungsrechte bei den Dienstleistern bzw. den Beteiligungen zu. Eine vollumfängliche Prüfung ist ihm also nicht möglich. Daher sollte eine gesetzliche Regelung ergänzt werden, die die Erhebungsrechte des ORH bei als Dienstleistern beauftragten Dritten sowie bei Beteiligungen sicherstellt.



ÄHNLICHE BEITRÄGE