Medieninformation vom 06.09.2019


Rückgriff beim Unterhaltsvorschuss optimieren

Bayerischer Oberster Rechnungshof erinnert an seine Prüfungsergebnisse zum UVG

Angesichts der am 05.09.2019 vom Bundesfamilienministerium vorgelegten neuen Zahlen zum Rückgriff beim Unterhaltsvorschuss erinnert der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) an seine Vorschläge zur Optimierung des Rückgriffs bei säumigen Unterhaltsverpflichteten.

Kinder von Alleinerziehenden, die nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil erhalten, können von den Jugendämtern Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten. Wenn ein leistungsfähiger Unterhaltsverpflichteter vorhanden ist, holen sich die Jugendämter bei diesem den Vorschuss zurück (Rückgriff). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat gestern dazu aktuelle Zahlen veröffentlicht. Danach ist in 39 % der Fälle ein Rückgriff möglich. Die tatsächliche Rückgriffsquote ist jedoch deutlich geringer. Der ORH hat vorgeschlagen, die aufwendigen und teilweise jahrzehntelangen Rückgriffsverfahren zu straffen. Dazu sollten sich die Jugendämter auf die erfolgversprechenden Fälle fokussieren. Der Verwaltungsaufwand sollte in einem ökonomischen Verhältnis zur Anspruchshöhe stehen. Die „erzieherische Funktion“ des Rückgriffs muss darunter nicht leiden, wenn die Jugendämter dafür enger mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, denn die Verletzung der Unterhaltspflicht ist ein Straftatbestand. Darüber hinaus empfiehlt der ORH dringend eine bessere Aus- und Fortbildung der Sachbearbeiter in den Jugendämtern.

Die Vorschläge des ORH hat der Bayerische Landtag aufgegriffen.

Den vollständigen Bericht des ORH im Jahresbericht 2019 sowie eine Kurzfassung und die Ergebnisse der parlamentarischen Behandlung im Bayerischen Landtag finden Sie hier.

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Pressesprecher