Medieninformation vom 03.08.2018
Sechs Empfehlungen des Rechnungshofs zum ÖPNV
Die Staatsregierung setzt laut ihren Beschlüssen vom 10.07.2018 zur Verbesserung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) auf flächendeckende Verkehrsverbünde. Damit geht sie konform mit einer der sechs Kernempfehlungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (ORH), die er in seiner Beratenden Äußerung „Empfehlungen zur Weiterentwicklung der staatlichen Finanzierung des ÖPNV“ vom November 2017 gab. Diese hatte er zunächst den zuständigen Staatsministerien übersandt. Aufgrund der aktuellen Beschlüsse und wegen vermehrter Anfragen Interessierter zur Beratenden Äußerung veröffentlicht der ORH diese unter www.orh.bayern.de. Eine Stellungnahme der Staatsregierung steht noch aus, weil auch Ergebnisse von Konsultationen mit betroffenen Interessenverbänden berücksichtigt werden sollen. Der ORH regt an, dass sie ihre Stellungnahme zu gegebener Zeit ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich macht.
In seiner Beratenden Äußerung „Empfehlungen zur Weiterentwicklung der staatlichen Finanzierung des ÖPNV“ gibt der ORH sechs Kernempfehlungen:
1. Optimierung des „Dreiklangs“ aus Nutzerfinanzierung, Eigenmitteln der Aufgabenträger und staatlicher Förderung.
2. Zusammenfassung der verschiedenen Zuwendungsprogramme entweder in Infrastruk-tur- oder Betriebsförderung.
3. Prüfung, ob Finanzmittel zur Schülerbeförderung auch für den allgemeinen ÖPNV eingesetzt werden können.
4. Erhöhung der Wirksamkeit des Mitteleinsatzes, Verringerung der Fehlzahlungen und Bündelung der Aufgaben- und Finanzverantwortung für den allgemeinen ÖPNV bei den kommunalen Aufgabenträgern.
5. Entlastung der kommunalen Aufgabenträger durch Schaffung einer überschaubaren Anzahl flächendeckender Verkehrsverbünde mit umfassenden Aufgaben.
6. Adäquate Berücksichtigung der Interessen der Ballungsräume und der Fläche.
Ausgangspunkt der Beratenden Äußerung ist die steigende Mobilität der Bevölkerung. Mehr Fernpendler, die Belastung der Ballungsräume durch den Individualverkehr und drohende Fahrverbote für Dieselfahrzeuge stellen erhebliche Anforderungen an den modernen ÖPNV. Auch wenn Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen ÖPNV in Bayern in der Hand der 131 kommunalen Aufgabenträger, insbesondere bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, liegen, setzt doch der Freistaat die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Er stellt mit rund 1,8 Milliarden Euro jährlich zudem ganz erhebliche Mittel bereit, um den ÖPNV funktionsfähig zu halten. Dazu nutzt er zehn Finanzierungsprogramme, für die drei unterschiedliche Ministerien zuständig sind. Der ORH stellte fest, dass die Programme kaum miteinander vernetzt sind, eine übergreifende Koordinierung nicht erfolgt und der Verwaltungsvollzug aufwendig sowie zu wenig zielorientiert ist. Die Ministerien haben kaum Erkenntnisse, inwieweit der staatliche Mitteleinsatz zur Verbesserung des ÖPNV und damit der Verkehrsverhältnisse beiträgt.
Der ORH ist eine gegenüber der Staatsregierung selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde. Er prüft durch seine mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Mitglieder die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaats Bayern. Der ORH sieht sich aber nicht nur als Kontrollinstanz, die Missstände und Fehlentwicklungen aufdeckt. Er schlägt auch Verbesserungen vor und berät die Verwaltung, wie sie ihre Aufgaben effektiver und effizienter bewältigen kann. Gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Bayerischen Haushaltsordnung kann er aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Staatsregierung oder einzelne Staatsministerien beraten.
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Pressesprecher
In seiner Beratenden Äußerung „Empfehlungen zur Weiterentwicklung der staatlichen Finanzierung des ÖPNV“ gibt der ORH sechs Kernempfehlungen:
1. Optimierung des „Dreiklangs“ aus Nutzerfinanzierung, Eigenmitteln der Aufgabenträger und staatlicher Förderung.
2. Zusammenfassung der verschiedenen Zuwendungsprogramme entweder in Infrastruk-tur- oder Betriebsförderung.
3. Prüfung, ob Finanzmittel zur Schülerbeförderung auch für den allgemeinen ÖPNV eingesetzt werden können.
4. Erhöhung der Wirksamkeit des Mitteleinsatzes, Verringerung der Fehlzahlungen und Bündelung der Aufgaben- und Finanzverantwortung für den allgemeinen ÖPNV bei den kommunalen Aufgabenträgern.
5. Entlastung der kommunalen Aufgabenträger durch Schaffung einer überschaubaren Anzahl flächendeckender Verkehrsverbünde mit umfassenden Aufgaben.
6. Adäquate Berücksichtigung der Interessen der Ballungsräume und der Fläche.
Ausgangspunkt der Beratenden Äußerung ist die steigende Mobilität der Bevölkerung. Mehr Fernpendler, die Belastung der Ballungsräume durch den Individualverkehr und drohende Fahrverbote für Dieselfahrzeuge stellen erhebliche Anforderungen an den modernen ÖPNV. Auch wenn Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen ÖPNV in Bayern in der Hand der 131 kommunalen Aufgabenträger, insbesondere bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, liegen, setzt doch der Freistaat die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Er stellt mit rund 1,8 Milliarden Euro jährlich zudem ganz erhebliche Mittel bereit, um den ÖPNV funktionsfähig zu halten. Dazu nutzt er zehn Finanzierungsprogramme, für die drei unterschiedliche Ministerien zuständig sind. Der ORH stellte fest, dass die Programme kaum miteinander vernetzt sind, eine übergreifende Koordinierung nicht erfolgt und der Verwaltungsvollzug aufwendig sowie zu wenig zielorientiert ist. Die Ministerien haben kaum Erkenntnisse, inwieweit der staatliche Mitteleinsatz zur Verbesserung des ÖPNV und damit der Verkehrsverhältnisse beiträgt.
Der ORH ist eine gegenüber der Staatsregierung selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Staatsbehörde. Er prüft durch seine mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Mitglieder die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaats Bayern. Der ORH sieht sich aber nicht nur als Kontrollinstanz, die Missstände und Fehlentwicklungen aufdeckt. Er schlägt auch Verbesserungen vor und berät die Verwaltung, wie sie ihre Aufgaben effektiver und effizienter bewältigen kann. Gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Bayerischen Haushaltsordnung kann er aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Staatsregierung oder einzelne Staatsministerien beraten.
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