TNr. 12 Rücklagen und Sondervermögen

Beitragsbild TNr. 01-24
© ORH


Rücklagen und Sondervermögen sind zweckgebunden mit Ausnahme der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage. Diese erhöhte sich per Saldo um 1.134,6 Mio. € und belief sich Ende 2022 auf 9,0 Mrd. €.

12.1 Bestand der Rücklagen und Sondervermögen

Der Bestand der Rücklagen und Sondervermögen (ohne Grundstock) entwickelte sich wie folgt:

TNr 12 Tab 27 Rücklagen und Sondervermögen ohne Grundstock am Jahresende (Mio. €)
© ORH

Mit der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage werden Risiken künftiger Haushalte und Bürgschaften abgesichert.

TNr 12 Tab 28 Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschafts- sicherungsrücklage: Entnahmen und Zuführungen 2022 (Mio. €)
© ORH

2022 wurden der Haushaltssicherungs-, Kassenverstärkungs- und Bürgschaftssicherungsrücklage 2.864,4 Mio. € entnommen. Demgegenüber wurden im gleichen Jahr der Rücklage 3.998,9 Mio. € zugeführt. Hiervon entfielen 7,5 Mio. € auf die Risikoabsicherung für den Transformationsfonds sowie 45,4 Mio. € auf Zins- und Dividendeneinnahmen aus der Beteiligung an der BayernLB. Zudem wurden der Rücklage zum Jahresende aufgrund der positiven Entwicklung im Haushaltsvollzug ein Jahresüberschuss 2022 von 3.946,0 Mio. € zugeführt. Der Bestand erhöhte sich somit per Saldo (+ 1,1 Mrd. €); er belief sich zum 31.12.2022 auf 9,0 Mrd. €.

Die Rücklage „Zukunft Bayern 2020“ sicherte die Finanzierung des gleichnamigen Programmpakets einschließlich des Klimaprogramms. Dieses umfasste ursprünglich 1,7 Mrd. € aus Steuermehreinnahmen der Jahre 2007/2008 und betrifft im Wesentlichen Investitionen mit Schwerpunkten in den Bereichen Kinderbetreuung, Bildung, Arbeit sowie Klimaschutz. 2022 wurden für diese Zwecke 4,5 Mio. € und zum Haushaltsausgleich 8,7 Mio. € aus nicht mehr benötigten Programmresten aus der Rücklage entnommen. Die Finanzierung des Sonderprogramms wurde mit Ablauf des Haushaltsjahres 2022 beendet.

Privatisierungserlöse dürfen nur für den Neuerwerb von Grundstockvermögen verwendet werden (vgl. TNr. 12.2). Ein Teil dieser Privatisierungserlöse wurde im Rahmen der Zukunftsprogramme „Offensive Zukunft Bayern“, „Bayern 2020 plus“, „Nord- und Ost-Bayern-Programm“ sowie „Strukturprogramm Nürnberg-Fürth“ grundstockkonform verwendet. Die für diese Maßnahmen teilweise in früheren Haushalten eingeplanten, aber nicht benötigten Mittel wurden der Sonderrücklage „ersparte Haushaltsmittel“ zugeführt. Aus dieser so aufgebauten Rücklage wurden dann nicht grundstockkonforme Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der o. g. Zukunftsprogramme, finanziert (2022: 2,5 Mio. €). In Höhe von 38,2 Mio. € wurden 2022 nicht mehr benötigte Programmmittel aus der Rücklage entnommen. Die Finanzierung des Sonderprogramms „Bayern 2020 plus“ und „Nord- und Ost-Bayern-Programm“ wurde mit Ablauf des Haushaltsjahres 2022 beendet.

Der Bayerische Pensionsfonds dient der Mitfinanzierung künftiger Versorgungslasten des Staates und der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.[1] Das Sondervermögen belief sich zum 31.12.2022 auf 3.473,1 Mio. €.[2] Der Rückgang um 358,8 Mio. € zum Stichtag 31.12.2022 setzt sich aus der Zuführung von 139,7 Mio. €[3] und einer negativen Wertentwicklung von 498,4 Mio. € zusammen (vgl. TNr. 7.3).

Mit dem am 01.05.2020 in Kraft getretenen BayFoG wurde das Sondervermögen BayernFonds gegründet (vgl. TNr. 1.1). Hier standen 2022 den Einnahmen von 4,1 Mio. € - davon 3,6 Mio. € aus Krediten - Ausgaben von 4,2 Mio. € gegenüber. Die Ausgaben fielen überwiegend für die Auszahlung von Stabilisierungsmaßnahmen (3,6 Mio. €) an. Zum 31.12.2022 belief sich das Sondervermögen auf 0,2 Mio. €. Art. 9 Abs. 1 BayFoG ermächtigte den Fonds, zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach diesem Gesetz Kredite bis zur Höhe von 10 Mrd. € aufzunehmen. Mit den in 2022 aufgenommenen 3,6 Mio. € wurden bis zum 31.12.2022 insgesamt 40,4 Mio. € an Krediten aufgenommen (TNr. 24).

Unter sonstige Sondervermögen[4] außerhalb des Grundstocks sind der Katastrophenschutzfonds, der Denkmalschutzfonds, der Unterstützungsfonds zur Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien, der Coburger Domänenfonds, das Sondervermögen für die Milch- und Fettwirtschaft in Bayern sowie kleinere Fonds und Stiftungen bei den Universitäten zusammengefasst.

Die Sondervermögen ohne Grundstock entwickelten sich wie folgt:

TNr 12 Abb 04 Entwicklung der Rücklagen und Sondervermögen ohne Grundstock (Mrd. €)
© ORH

12.2 Sondervermögen Grundstock

Art. 113 Abs. 2 BayHO regelt, dass der in Geld bestehende Teil des Grundstockvermögens (Grundstock) ein Sondervermögen ist. Maßgeblich für die Darstellung und Abwicklung ist die Grundstocksbekanntmachung (GrstBek) vom 08.08.2002.

In den Bestand des Grundstocks fließen die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstockvermögen. Nur in Ausnahmefällen kommen auch Zuführungen aus dem Allgemeinen Haushalt in Betracht. Die Mittel aus dem Grundstock dürfen nur für den Neuerwerb von Grundstockvermögen verwendet werden. Hierzu zählt in erster Linie der Neuerwerb von unbebauten und bebauten Grundstücken. Dies stellt eine Ausnahme vom Gesamtdeckungsprinzip des Art. 8 BayHO dar. Unabhängig davon dürfen die Mittel vorübergehend für Kassenbedürfnisse des Staates eingesetzt werden, solange sie nicht für Neuerwerbungen von Grundstockvermögen benötigt werden.

Die Zu- und Abgänge des Grundstockvermögens werden nicht über den Haushalt abgewickelt, da es sich um reine Vermögensverschiebungen handelt. Die Geldbewegungen werden in einer gesonderten Grundstockrechnung nachgewiesen.

Der Bestand und die Aufgliederung der geplanten Einnahmen und Ausgaben des Grundstockvermögens werden jeweils in der Anlage B der Epl. 09 und 13 aufgeführt. Die tatsächlichen Entwicklungen werden dann in der Haushaltsrechnung in der Anlage II zu den beiden Epl. nachgewiesen.

Das Sondervermögen Grundstock hat sich wie folgt entwickelt:

TNr 12 Tab 29 Sondervermögen Grundstock am Jahresende (Mio. €)
© ORH

Der Grundstock gliedert sich verwaltungsmäßig in die Abteilungen „Allgemeine Landesverwaltung“ und „Forstgrundstock“.

2022 wurden im Bereich der „Allgemeinen Landesverwaltung“ 31,8 Mio. € erwirtschaftet und 17,8 Mio. € für den Erwerb von Grundstockvermögen bzw. für die Finanzierung von grundstockkonformen Maßnahmen ausgegeben. Der Bestand hat sich 2022 somit um 14,0 auf 216,8 Mio. € erhöht.

Den Einnahmen des „Forstgrundstocks“ von 1,0 Mio. € standen Ausgaben von 1,0 Mio. € entgegen, davon 0,8 Mio. € für den Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken.

In den zwei zusätzlichen Sondervermögen aus Privatisierungserlösen[5] wurden u. a. die Erlöse aus der Veräußerung der Bayerischen Versicherungskammer bzw. von Anteilen an der E.ON SE des Freistaates erfasst. Die Mittel hieraus sind für grundstockkonforme Maßnahmen zu verwenden. Der Bestand hat sich 2022 um 111,8 auf 517,0 Mio. € reduziert; dies ist insbesondere auf die Zuführung an den „Grundstock W - BayernHeim GmbH“ (110,0 Mio. €) zurückzuführen.

Das Sondervermögen „BayernHeim GmbH“ wurde mit dem 2. NHG 2018 geschaffen, um die staatliche Wohnungsbaugesellschaft BayernHeim zu gründen. Als Startkapital sind Grundstockmittel und Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an der E.ON SE vorgesehen. Auch diese Mittel sind grundstockkonform zu verwenden; hieraus können aber auch Darlehen an die Wohnungsbaugesellschaft ausgereicht werden. Im Haushaltsvollzug 2022 wurden diesem Sondervermögen 110,0 Mio. € (Grundstockmittel) zugeführt und dann als Kapitalzuführung an die BayernHeim GmbH weitergereicht.



[1]     Art. 7 Abs. 1 BayVersRücklG.
[2]     Anteil des Freistaates am Sondervermögen.
[3]     Zuführungen aus dem Staatshaushalt lt. dem Geschäftsbericht 2022 zum Pensionsfonds; die Buchungen im Nachmonat wurden nicht berücksichtigt.
[4]     Details siehe Haushaltsrechnung des Freistaates, Epl. 03, 08, 10, 12, 13 und 15 jeweils Anlage II.
[5]     Nr. 3.5.1 GrstBek.