TNr. 24 Schuldenaufnahme im Sondervermögen BayernFonds

Beitragsbild TNr. 01-24
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Der Schuldenstand des BayernFonds beläuft sich Ende 2022 auf 40,4 Mio. €.

Ergänzend zum Sonderfonds Corona‑Pandemie (Kap. 13 19) wurde außerhalb des Staatshaushalts das Sondervermögen BayernFonds (vgl. TNr. 15.2) eingerichtet und mit einer eigenen Kreditermächtigung von ursprünglich bis zu 20,0 Mrd. € ausgestattet. Das BayFoG wurde mit Wirkung zum 01.01.2022 dahingehend geändert, dass neben der Verlängerung des BayernFonds bis 30.06.2022 gleichzeitig die Kreditermächtigung von 20,0 auf 10,0 Mrd. € reduziert wurde.[1] Bis zum Jahr 2022 wurden hiervon 40,4 Mio. € in Anspruch genommen.

Laut Finanzministerium erfolge seit dem Haushaltsjahr 2023 keine Nettokreditaufnahme beim Sondervermögen mehr. Auch sei mit dem E-HG 2024/2025 vorgesehen, die Kreditermächtigungen im BayFoG zeitlich zum 31.12.2022 zu begrenzen und den Fonds mit Ablauf des 31.07.2024 aufzulösen. Zudem sei geplant, im Rahmen der Auflösung des Fonds die Schulden 2024 im Sondervermögen vollständig mit Mitteln des Staatshaushalts zu tilgen. Vermögen und Verbindlichkeiten sowie sämtliche Rechte und Pflichten des Fonds sollen auf den Freistaat übergehen, der die verbliebenen Stabilisierungsmaßnahmen bis zu ihrer Beendigung fortführen soll. Künftig sollen die Stabilisierungsmaßnahmen sowie künftige Einnahmen und Ausgaben im Staatshaushalt erfasst werden. Etwaige Ausfallrisiken wie z.B. aufgrund von Unternehmensinsolvenzen (vgl. TNr. 15.2) hat infolge dessen unmittelbar der Freistaat zu tragen.

 



[1]     Art. 10 HG 2022.