TNr. 45 Corona-Hilfsprogramme Kunst und Kultur

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Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Kulturbereich einzudämmen, hat der Freistaat Hilfsprogramme zur Unterstützung von Spielstätten und Veranstaltern, Kinobetrieben, soloselbstständigen Künstlern sowie Angehörigen kulturnaher Berufe aufgestellt. Insgesamt sind 95,6 Mio. € an Landesmitteln ausbezahlt worden.

Aufstellung und Steuerung der Programme sowie die nachträglichen Prüfungen weisen erhebliche Mängel auf. Eine Erfolgskontrolle fand nicht oder nicht in ausreichendem Maße statt. Die Maßnahmen sollten im Hinblick auf künftige Krisensituationen evaluiert werden.

Der ORH hat 2021/2022 zusammen mit den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern Bayreuth und Augsburg die Abwicklung der Corona-Hilfen aus dem „Künstlerhilfsprogramm“ (KHP[1], Laufzeit 01.05. bis 31.12.2020) und dem „Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe“ (SSPK[2], Laufzeit 18.12.2020 bis 31.12.2022) sowie dem „Spielstättenprogramm“ bzw. „Spielstätten- und Veranstalterprogramm“ (SP[3] bzw. SVP[4], Laufzeit insgesamt 01.07.2020 bis 31.12.2022) durch das Wissenschaftsministerium geprüft. Im Geschäftsbereich des Digitalministeriums hat der ORH zeitgleich die Abwicklung des Hilfsprogramms „Stabilisierung der Kinolandschaft“ (KAH I[5] und II[6], Laufzeit 01.07. bis 31.12.2020 und 01.01. bis 30.06.2021) untersucht.

Prüfungsmaßstab waren Notwendigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Programme sowie die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel.

45.1 Ausgangslage

Am 16.03.2020 rief die Staatsregierung angesichts der sich immer rascher ausbreitenden Corona-Pandemie für ganz Bayern den Katastrophenfall aus. Der Ministerrat beschloss am 21.04.2020 zur Abfederung der Härten im kulturellen Bereich ein Hilfsprogramm für soloselbstständige Künstler und am 26.05.2020 Programme zur Stabilisierung der Spielstätten im Kulturbereich und der Kinolandschaft.

45.1.1 Wissenschaftsministerium

Künstlerhilfsprogramm und Soloselbstständigenprogramm

Mit Richtlinien (RL) vom 27.05.2020[7] stellte das Wissenschaftsministerium das KHP (Volumen: 140 Mio. €) auf. Zweck war, freischaffende Künstler zu unterstützen, die durch Einkommensausfälle aufgrund der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, sodass der Lebensunterhalt nicht aus den Einnahmen bestritten werden kann.[8] Gemäß Beschluss des Ministerrats vom 26.05.2020 war gegenüber dem Beschluss vom 21.04.2020 der Kreis der Antragsberechtigten auf nicht in der Künstlersozialkasse versicherte Künstler[9] erweitert und der Mittelansatz von 90 auf 140 Mio. € erhöht worden. Das KHP wurde anschließend bei gleichem Haushaltsvolumen durch das SSPK ersetzt (RL vom 16.12.2020[10]). Dieses sah einen um Angehörige kulturnaher Berufe vergrößerten Antragstellerkreis (z.B. Kultur-/Künstlermanager, Pädagogen und Techniker) und erweiterte Antragsvoraussetzungen vor. Zweck war die Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz und die Deckung privater Lebenshaltungskosten.[11]

Bewilligungsstellen für beide Programme waren die Regierungen. Sie wurden beim SSPK durch die Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH (Bayern Innovativ) unterstützt, insbesondere bei der technischen Betreuung des Antragsverfahrens.[12]

Der ORH nahm eine Zufallsstichprobe von 1% vor: beim KHP 81 von 7.848 Bewilligungen, beim SSPK 110 von 10.860 Bewilligungen.

Spielstättenprogramm/Spielstätten- und Veranstalterprogramm

Das Wissenschaftsministerium stellte mit RL vom 26.06.2020[13] zunächst das SP auf, das mit RL vom 11.11.2020[14] durch das SVP rückwirkend ersetzt wurde (Volumen: zunächst 30 Mio. €, dann erweitert auf 45 Mio. €). Zweck des SP war die Unterstützung für Spielstätten bei Liquiditätsengpässen durch Einkommensausfälle aufgrund der Corona-Pandemie.[15] Zweck des SVP war die Unterstützung von Betreibern von Spielstätten und Kulturveranstaltern ohne eigene Spielstätte bei existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen durch Einkommensausfälle aufgrund der Corona-Pandemie.[16]

Der Kreis der Antragsberechtigten wurde durch mehrfache Änderungen der RL-SVP sukzessive erweitert. So wurde z.B. die Mindestanzahl der Besucherplätze[17] gestrichen und die geforderte Mindestanzahl an künstlerischen Veranstaltungen von Spielstätten pro Jahr[18] reduziert.

Bewilligungsstellen waren die Regierungen von Mittelfranken und Oberbayern. Sie wurden von Bayern Innovativ unterstützt, insbesondere bei der fachlichen wie technischen Betreuung des Antragsverfahrens.[19]

Der ORH prüfte 218 der bis zum 31.10.2021 erfolgten 378 Bewilligungen (58%).

45.1.2 Digitalministerium

Das Digitalministerium stellte das Programm „Stabilisierung der Kinolandschaft“ (Volumen: 24 Mio. €) mit RL vom 24.06.2020[20] (Kino-Anlaufhilfe (KAH I)) und 30.11.2020[21] (Kino-Anlaufhilfe II (KAH II)) auf.

Zweck der KAH I war es, Liquiditätsengpässe wie auch existenzbedrohende Wirtschaftslagen, die sich für die Kinos nach deren Wiedereröffnung ergeben können, abzuwenden.[22] Zweck der KAH II war der Ausgleich weiterhin bestehender Liquiditätsengpässe wie auch existenzbedrohender Wirtschaftslagen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie.[23] Der Kreis der Antragsberechtigten wurde in der RL-KAH II gegenüber der RL-KAH I erweitert. Nach KAH I waren Kinobetreiber antragsberechtigt, wenn mindestens eine Kinoleinwand mehr als 100.000 € Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten aus 2019 erzielte. Bei KAH II lag eine Antragsberechtigung bereits dann vor, wenn die gesamte Kinospielstätte einen Umsatz von mehr als 100.000 € erzielte.

Bewilligungsstelle war die LfA Förderbank Bayern.[24]

Der ORH nahm eine Zufallsstichprobe von 22% der Bewilligungen vor (60 von 267 Bewilligungen).

45.2 Haushaltsmittel für Corona-Hilfsprogramme im Kulturbereich

Insgesamt ergaben sich bei den geprüften Programmen folgende Empfängerzahlen bzw. ausgereichte Mittel:

TNr 45 Tab 70 Übersicht Corona-Hilfsprogramme im Kulturbereich
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Bei allen geprüften Programmen blieb die Zahl der Empfänger deutlich hinter den Erwartungen zurück. Es wurden 46% der vorgesehenen Mittel ausgereicht.

45.3 Ausgestaltung der Richtlinie und Steuerung durch die Ministerien

Die Fach- und Rechtsaufsicht für die Abwicklung aller Programme oblag dem jeweils zuständigen Ministerium; die finanziellen Hilfen wurden als Billigkeitsleistungen nach Art. 53 BayHO gewährt.

45.3.1 Feststellungen

45.3.1.1 Wissenschaftsministerium

Künstlerhilfsprogramm und Soloselbstständigenprogramm

Beim KHP waren neben dem Wohnsitz in Bayern und dem Nachweis über eine Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz oder alternativ über eine überwiegend erwerbsmäßig künstlerische oder publizistische Tätigkeit, die pandemiebedingten finanziellen Schwierigkeiten der Antragsteller wesentlich.[25] Weitere Maßgaben zur wirtschaftlichen Härte beinhalteten die RL-KHP nicht. Für die Bewilligungen genügte die Glaubhaftmachung der finanziellen Schwierigkeiten.[26] Nachweise waren bezüglich der Versicherung bei der Künstlersozialkasse oder der ausgeübten Tätigkeit zu erbringen.[27] In 66 von 81 Stichproben-Fällen fügten die Antragsteller dem Antragsblatt keine derartigen Belege bei. Bewilligungen von 164.000 € erfolgten dennoch.

In 6 der 81 Stichproben-Fälle gaben die Antragsteller pauschal pro Monat 1.000 € Lebenshaltungskosten und 0 € Einnahmen an. Der monatliche Maximalbetrag von 1.000 € wurde daraufhin bewilligt.

In 3 von 81 Stichproben-Fällen lagen Unterlagen (Schreiben zur Schließung von Kultureinrichtungen oder Absage von Veranstaltungen) zum Nachweis pandemiebedingter Einnahmeausfälle vor.

In Einzelfällen war unklar, ob der Lebensunterhalt tatsächlich überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit erbracht worden war.[28] So ergaben sich aufgrund der Antragsdaten in zwei Fällen bereits vor der Pandemie monatliche Einkünfte von nur 157 und 529 € nach Abzug der Betriebsausgaben.

Beim SSPK war Voraussetzung, dass gegenüber dem Vergleichszeitraum (i. d. R. das Jahr 2019) ein „erheblicher Umsatzrückgang“ von mindestens 30% eingetreten ist.[29] Weitere Maßgaben zur wirtschaftlichen Härte beinhalteten die RL-SSPK nicht.

Im Gegensatz zu den RL-KHP sahen die RL-SSPK vor, dass die Antragsberechtigung, der Umsatz im Vergleichszeitraum und der Umsatz bzw. erwartete Umsatz im Antragszeitraum nachgewiesen werden mussten.[30]

Nach Auswertung der Datenbank des SSPK[31] erhielten 308 Antragsteller Leistungen, die durchschnittlich monatlich mehr als 3.000 € Einnahmen erzielten. 86 dieser Antragsteller hatten durchschnittlich monatliche Einnahmen von 5.000 € und mehr, hiervon 19 durchschnittlich mehr als 10.000 €. Ein Leistungsempfänger erzielte Einnahmen von durchschnittlich mehr als 40.000 € im Monat.

155 Antragsteller wurden berücksichtigt, obwohl sie im Vergleichszeitraum (also vor der Pandemie) Einnahmen von durchschnittlich weniger als 500 € pro Monat hatten. Wie beim KHP war unklar, ob in diesen Fällen der Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit oder in kulturnahen Bereichen erbracht worden war.[32]

Allgemeine Festlegungen hielt das Wissenschaftsministerium in den Frequently Asked Questions (FAQ) fest. Auf weitere zentrale Informationen verzichtete es, was zu unterschiedlichen Ergebnissen bei den Bewilligungsstellen führte. So schloss eine Regierung das Vorliegen einer wirtschaftlichen Härte aus, wenn Antragsteller über ein monatliches „Brutto-Erwerbseinkommen“ von mindestens 4.000 € oder über ein Vermögen von mehr als 75.000 € verfügten. Derartige Maßgaben gab es bei den anderen Regierungen nicht. Auch wurden Steuerberaterkosten teils als Bruttobeträge, teils als Nettobeträge berücksichtigt.[33] Das Wissenschaftsministerium hatte von diesen Vorgehensweisen keine Kenntnis und sorgte nicht für ein einheitliches Verwaltungshandeln.

Eine Erfolgskontrolle des SSPK soll nach Abschluss Ende 2023 stattfinden.

Spielstättenprogramm/Spielstätten- und Veranstalterprogramm

Regelungen in den RL waren z. T. unbestimmt. Dies betraf u.a. die Antragsberechtigung von „kulturellen Spielstätten“ sowie die Begrenzung von Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüferkosten.

Unklar war die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bewilligungsstellen und Bayern Innovativ. Festlegungen des Ministeriums zur Überwachung der Antragsbearbeitung durch beauftragte Dritte oder zu möglichen Nachprüfungen fehlten.

Eine Erfolgskontrolle der SP/SVP fand nach Aussage des Ministeriums statt. Ein Vergleich der Zielsetzung der Programme mit dem erreichten Zustand oder eine Wirtschaftlichkeitskontrolle, auch im Hinblick auf den Einsatz der beauftragten Dritten, erfolgte nicht.

45.3.1.2 Digitalministerium

Bei den Kino-Anlaufhilfen waren in den RL zentrale Kriterien wie Liquiditätsengpass, Härtefälle und regelmäßiger Spielbetrieb unbestimmt. Die ergänzenden FAQ standen z. T. im Widerspruch zu den RL.

Vorgaben zur konkreten Programmabwicklung gegenüber der LfA Förderbank Bayern erfolgten in Einzelfällen oder bei Themen allgemeiner Art, wie z.B. Anerkennung von Krankenversicherungsbeiträgen, und nur auf deren Nachfrage. Eine Bündelung der Fragen und Antworten fand nicht statt. Gleichgelagerte Sachverhalte wurden in der Folge unterschiedlich behandelt, wie z.B. die Anerkennung von Kostenpositionen für „Tilgungen“ oder „Instandhaltungen/Reparaturen“.

Eine Erfolgskontrolle ist auch nach Abschluss des gesamten Programms nicht vorgesehen.

45.3.2 Würdigung und Empfehlungen

Alle geprüften RL waren inhaltlich zu unbestimmt; fehlende Konkretisierungen führten zu unnötigen Abstimmungsprozessen. Die Abwicklung der Programme steuerten die Staatsministerien durch die Beantwortung von Einzelfragen. Aufgrund unterschiedlicher Entscheidungen gleicher Sachverhalte war die notwendige Gleichbehandlung aller Antragsteller nicht gegeben.

Abschließende Erfolgskontrollen sollen durchgeführt werden, um Auskunft über Zielerreichung, Wirkung und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu erhalten.[34] So könnte eine Erkenntnisbasis für die Ausgestaltung von RL in künftigen Krisensituationen gewonnen werden.

45.4 Prüfungen durch die Verwaltung

45.4.1 Feststellungen

45.4.1.1 Wissenschaftsministerium

Künstlerhilfsprogramm und Soloselbstständigenprogramm

Stichprobenartige Prüfungen durch die Regierungen bei den Leistungsempfängern waren beim KHP vorgesehen.[35] Maßgaben des Wissenschaftsministeriums zu Umfang und qualitativen Kriterien fehlten; der unbestimmte Rechtsbegriff „zweckfremde Nutzung“ war nicht konkretisiert. Das Wissenschaftsministerium konnte nicht nachweisen, dass die Voraussetzungen zur Hilfegewährung bei nicht plausiblen Angaben zumindest stichprobenartig (z.B. durch Anforderung von Belegen) geprüft wurden. Zwei Regierungen legten selbstständig Betragsgrenzen zu den von den Antragstellern angegebenen Lebenshaltungskosten fest, die maßgeblich für die Anforderung zusätzlicher Belege waren.

Wissenschaftsministerium und Bewilligungsstellen erklärten, dass beim KHP auch nachträglich keine Prüfungen bei den Leistungsempfängern beabsichtigt seien.

Unabhängig von den Antragsprüfungen der Bewilligungsstellen bis zum Erlass der Schlussbescheide[36] waren nach den RL-SSPK Nachprüfungen bei den Leistungsempfängern sowohl durch das Wissenschaftsministerium wie auch die Bewilligungsstellen möglich.[37] Diese sind bis zum Abschluss der Prüfungen des ORH wegen des zu dieser Zeit noch laufenden Programms nicht erfolgt.

Spielstättenprogramm/Spielstätten- und Veranstalterprogramm

Nach den RL-SVP mögliche Nachprüfungen durch das Wissenschaftsministerium und die Bewilligungsstellen bei den Leistungsempfängern[38] sind nicht erfolgt.[39]

45.4.1.2 Digitalministerium

Eine nachgelagerte Prüfung durch die LfA Förderbank Bayern war vorgesehen[40] und wurde zu 100% (KAH I) bzw. 90% (KAH II)[41] durchgeführt. Diese Prüfungen wiesen in Einzelfällen erhebliche Mängel auf. Entgegen ministerieller Maßgaben wurden z.B. Abschreibungen als berücksichtigungsfähige Ausgaben und Kosten des privaten Lebensunterhalts anerkannt.[42]

Eine Nachprüfung zum Beispiel des Liquiditätsengpasses fand nicht statt. Nach Aussage des Digitalministeriums durfte sich die LfA Förderbank Bayern auf die Angaben der Steuerberater verlassen.

Bei einigen (großen) Kinobetreibern war eine nachgelagerte Prüfung nicht möglich, da sie nur wenige Positionen bei Einnahmen und Ausgaben aufgeführt hatten.

Ein Prüfungsrecht bei den Leistungsempfängern für das Digitalministerium war vorgesehen.[43] (Stichproben-)Prüfungen führte es nicht durch.

45.4.2 Würdigung und Empfehlungen

Bei allen Programmen sieht der ORH Mängel durch das Fehlen bzw. bei der Durchführung der Schluss-/Nachprüfungen durch die Bewilligungsstellen und in der Steuerung durch die Staatsministerien.

Da die Bewilligungen beim KHP lediglich auf Glaubhaftmachungen ohne wesentliche Belegpflichten beruhten, sind Nachprüfungen bei den Leistungsempfängern bei nicht plausiblen Angaben erforderlich. Zudem hätte das Wissenschaftsministerium erforderliche Maßgaben für einen einheitlichen Verwaltungsvollzug festlegen müssen. Auch bei SSPK und SP/SVP fehlte es an den notwendigen Nachprüfungen bei den Leistungsempfängern. Den obersten Landesbehörden fehlten Erkenntnisse, die im Zuge einer späteren Erfolgskontrolle hätten herangezogen werden können.

45.5 Stellungnahme der Verwaltung

45.5.1 Wissenschaftsministerium

Künstlerhilfsprogramm und Soloselbstständigenprogramm

KHP und SSPK seien unter großem Zeitdruck konzipiert und eingerichtet worden. Die Ziele seien erreicht worden, da beim KHP 7.986 Förderungen mit einem Volumen von 18,6 Mio. € und beim SSPK 11.441 Förderungen mit einem Volumen von 43,8 Mio. € bewilligt worden seien. Fehlende Maßgaben zur Berücksichtigung von Einnahmen im Zusammenhang mit der Härtefall-Definition räumt das Wissenschaftsministerium ein. Es sagt zu, dies ggf. bei künftigen Hilfsprogrammen zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Wissenschaftsministeriums sei auch in gemeinsamen Besprechungen und der Beantwortung von E-Mails ein zentrales Informationsinstrument zu sehen. Es räumt ein, dass erst seit 2023 regelmäßig Protokolle zu den Besprechungen geführt und den Bewilligungsstellen übermittelt werden. Prüfungen der Bewilligungsstellen im Rahmen der Abschlussprüfungen nach Nr. 9.1 RL-SSPK fänden derzeit statt.

Spielstättenprogramm/Spielstätten- und Veranstalterprogramm

Zum SVP führt das Wissenschaftsministerium an, dass dieses pandemiebedingt kurzfristig aufgelegt worden sei. Es verweist allgemein auf positive Rückmeldungen aus der Kulturbranche. Zur Steuerung und Kostenkontrolle seien inzwischen entsprechende vertragliche Anpassungen mit Bayern Innovativ vereinbart worden.

45.5.2 Staatskanzlei und Digitalministerium

Die Staatskanzlei[44] verweist in Abstimmung mit dem Digitalministerium in ihrer Stellungnahme auf die Herausforderungen der Corona-Pandemie. Diese hätten eine schnelle Umsetzung der KAH erfordert. Hierzu habe die LfA Förderbank Bayern parallel zum laufenden Betrieb neues Personal aufbauen müssen. Nach Rückmeldung der betroffenen Kinobetriebe hätte die rasche Umsetzung der KAH wesentlich dazu beigetragen, die Betriebe vor Liquiditätsengpässen zu bewahren, da die Umsetzung alternativer Bundeshilfen erst sehr viel später erfolgt sei. Die KAH seien als subsidiäre Mittel gestaltet gewesen und insoweit auch nach Auszahlung der Bundesmittel zurückgefordert worden. Die Prüfungsergebnisse würden nur vereinzelt Abstimmungsproblematiken und fehlerhafte Einschätzungen der Bewilligungsstelle zeigen. Die Prüfung hätte jedenfalls allein der LfA Förderbank Bayern oblegen. Eine Erfolgskontrolle habe in ausreichendem Maße stattgefunden.

45.6 Schlussbemerkung

Der ORH verkennt nicht die Notwendigkeit schneller Hilfe und den damit einhergehenden Handlungsbedarf für alle Beteiligten in der Corona-Pandemie. Dennoch sollten zentrale Maßgaben bereits in den RL klar definiert werden, um einen einheitlichen Verwaltungsvollzug zu gewährleisten. Damit ließen sich Abstimmungsproblematiken und unterschiedliche Einschätzungen der Bewilligungsstellen vermeiden. Je unbestimmter Maßgaben in den RL sind, desto höher ist der Steuerungsbedarf durch die Staatsministerien in der Abwicklung.

Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gilt grundsätzlich für jede finanzwirksame staatliche Maßnahme. Auch bei Planung und Abwicklung von Hilfsprogrammen ist auf Einhaltung dieses zentralen Haushaltsgrundsatzes zu achten. Die bloße Anzahl von bearbeiteten Anträgen und ausgereichten Mitteln stellt keine Erfolgskontrolle dar. Bei Maßnahmen zur Bewältigung einer Krisensituation sind grundsätzlich Erfolgskontrollen vorzusehen, auch um Missbrauchsfällen und Mitnahmeeffekten vorzubeugen. Die Maßnahmen sollten im Hinblick auf künftige Krisensituationen zeitnah und umfassend evaluiert werden.



[1]     Richtlinien für die Gewährung von finanziellen Hilfen für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen freischaffenden Künstlerinnen und Künstler („Künstlerhilfsprogramm“), Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27.05.2020 Az. K.1-K1205.1.
[2]     Richtlinien für die Gewährung eines fiktiven Unternehmerlohns zur Sicherung des Lebensunterhalts der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) betroffenen soloselbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörigen kulturnaher Berufe („Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler“), Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 16.12.2020 Az. K.1-K1206.0/3, zuletzt geändert am 12.01.2024 Az. K.1-K1206.0/3.
[3]     Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) beeinträchtigten kulturellen Spielstätten („Spielstättenprogramm“), Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 26.06.2020 Az. K.6-M4635/29, zuletzt geändert am 15.09.2020 Az. K.6-M4635/29.
[4]     Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) beeinträchtigten kulturellen Spielstätten und Kulturveranstalter („Spielstätten- und Veranstalterprogramm“), Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 11.11.2020 Az. K.6-M4635/29, zuletzt geändert am 20.04.2022 Az. K.6-M4635/29.
[5]     Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten Kinos in Bayern („Kino-Anlaufhilfe“), Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales vom 24.06.2020 Az. A5-3800-1-53.
[6]     Richtlinie für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten Kinos in Bayern („Kino-Anlaufhilfe II“), Bek. des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales vom 30.11.2020 Az. A5-3800-1-53.
[7]     Vgl. Fn. 1.
[8]     Nr. 1 RL-KHP und Nr. 2.2 RL-KHP.
[9]     Nr. 2.1 Satz 2 Alt. 2 RL-KHP.
[10]    Vgl. Fn. 2.
[11]    Nr. 1 RL-SSPK.
[12]    Nr. 6 RL-SSPK.
[13]    Vgl. Fn. 3.
[14]    Vgl. Fn. 4.
[15]    Nr. 1 RL-SP.
[16]    Nr. 1 RL-SVP.
[17]    Nr. 3.3 RL-SVP; Laut den 1. RL-SVP mussten die Spielstätten mindestens 50 Besucherplätze bieten.
[18]    Nr. 3.2 RL-SVP; 12 Veranstaltungen bei Spielstätten im ländlichen Raum bzw. 6 bei Laientheatern statt bisher 24 pro Jahr.
[19]    Nr. 7 RL-SVP.
[20]    Vgl. Fn. 5.
[21]    Vgl. Fn. 6.
[22]    Nr. 1 RL-KAH I.
[23]    Nr. 1 RL-KAH II.
[24]    Nr. 7 RL-KAH I und Nr. 7 RL-KAH II.
[25]    Nr. 2.1 RL-KHP.
[26]    Nr. 2.2 RL-KHP.
[27]    Nr. 2.3 RL-KHP.
[28]    Nr. 2.1 Satz 2  2. Alt. und Nr. 2.3 RL-KHP.
[29]    Nr. 2 Satz 5 RL-SSPK.
[30]    Nr. 5 RL-SSPK.
[31]    Stand: 27.10.2022.
[32]    Nr. 2 Satz 2  2. und 3. Alt. RL-SSPK.
[33]    Nr. 5 Satz 3 RL-SSPK.
[34]    Nr. 7.2 i. V. m. Nr. 7.3 VV zu Art. 7 BayHO.
[35]    Nr. 8.1 RL-KHP.
[36]    Nr. 9.1 RL-SSPK.
[37]    Nr. 9.2 Satz 2 RL-SSPK.
[38]    Nr. 8.3 Satz 4 RL-SVP.
[39]    Stand: Oktober 2021.
[40]    Nr. 8.2 Satz 3 RL-KAH I und RL-KAH II.
[41]    Stand: 20.06.2022.
[42]    Nr. 6 der FAQ zu den KAH.
[43]    Nr. 8.2 Satz 2 RL-KAH I und Nr. 8.3 Satz 2 RL-KAH II.
[44]    Beschluss des Landtags vom 08.11.2023, LT-Drs. 19/9 Nr. 2.4.