TNr. 50 Besteuerung des Handels mit Kryptowährungen

Bitcoins vor schwarzem Hintergrund
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Jährlich werden Kryptowährungen im Wert von mehreren Milliarden Euro in Deutschland gehandelt. Nur ein minimaler Anteil der Gewinne daraus wird aber gegenüber dem Finanzamt erklärt. Der ORH sieht massive Defizite bei der Besteuerung von Gewinnen aus diesen Geschäften und schätzt das Steuerausfallrisiko für Bayern vorsichtig auf 150 Mio. € jährlich. Die Finanzämter sind derzeit kaum in der Lage, nicht erklärte Sachverhalte aufzudecken. Das Finanzministerium sollte sich deshalb intensiv für nationale und internationale Regulierungsmaßnahmen einsetzen. Außerdem empfiehlt der ORH, sämtliche schon vorhandene Ermittlungsmöglichkeiten wie Sammel- und Gruppenauskunftsersuchen auszuschöpfen.

Der ORH hat 2023 zusammen mit dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Augsburg in einer Querschnittsuntersuchung die Besteuerung von Privaten Veräußerungsgeschäften (pVG) geprüft. Hierzu führte er örtliche Erhebungen bei fünf Finanzämtern (FÄ) durch. Schwerpunkt war neben der Besteuerung von Grundstückssachverhalten die Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen in den Veranlagungszeiträumen (VZ) 2018 bis 2021.[1] Die Erhebungen des ORH sollten zeigen, ob und wie Veräußerungsgewinne bzw. -verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen erklärt wurden und ob die Steuerverwaltung eigenständig Fälle aufgreifen konnte.

50.1 Ausgangslage

Privatanlegern wird der Handel mit Kryptowährungen mittlerweile von einer Vielzahl nationaler und internationaler Kryptobörsen sowie teils auch von klassischen Depotbanken und sog. Neobrokern angeboten.[2] Die Zahl der Anleger steigt seit Jahren kontinuierlich an: Laut einer Studie investierten 2022 bereits 12% der deutschen Anleger in Kryptowährungen.[3]

Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern (WG) im Privatvermögen unterliegt als pVG grundsätzlich der Besteuerung, wenn diese innerhalb einer gewissen Frist seit Anschaffung erfolgt. Bei „anderen WG“ wie Kryptowährungen beträgt diese sog. Spekulationsfrist ein Jahr.[4] Die Gewinne sind dann als pVG zu versteuern, wenn sie mindestens 600 € betragen.[5]

Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen war auch Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. So wurden von Klägern in mehreren Finanzgerichtsverfahren strukturelle Vollzugsdefizite[6] bei der Besteuerung und damit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gerügt. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah bislang[7] jedoch noch kein entsprechendes Vollzugsdefizit bei der Besteuerung. Insbesondere sei die dem Gesetzgeber zustehende Reaktionszeit bei der Prüfung und Einführung neuer Kontrollmaßnahmen nicht überschritten und die Steuerverwaltung könne bereits im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen bei den Betreibern von Krypto-Handelsplattformen Auskünfte einholen.[8]

50.2 Feststellungen

50.2.1 Umfang des Handels mit Kryptowährungen

Laut einer Studie des Frankfurt School Blockchain Centers (FSBC) stieg die Marktkapitalisierung aller Kryptowährungen allein in 2020 von 171 Mrd. € zu Jahresbeginn um 457 auf 628 Mrd. € zum 31.12.2020 an.[9] Bei einem nach Internet-Traffic geschätzten deutschen Anteil von ca. 3,5% und der vorsichtigen Annahme, dass 20% der Wertsteigerung realisierte steuerpflichtige Einkünfte seien, ergäbe dies zusätzliche potenzielle steuerpflichtige Gewinne von 3,2 Mrd. €.[10] Eine weitere Studie geht für das Folgejahr 2021 davon aus, dass deutsche Anleger Kryptogewinne von 5,8 Mrd. $ (ca. 5,3 Mrd. €) erzielt haben.[11]

Anhand der Zahl registrierter Nutzer einschlägiger Krypto-Tauschbörsen und des anteiligen Aufkommens des Internet-Traffics in Deutschland schätzt das FSBC die Zahl der Kryptoanleger in Deutschland derzeit konservativ auf ca. 600.000 bis 700.000. Auf Bayern entfielen rechnerisch ca. 100.000. Eine andere Erhebung geht von deutlich steigender Tendenz aus.[12] Demnach investierten 2020 bereits 7% der Anleger in Kryptowährungen.

Die Steuerverwaltung erfasst Steuereinnahmen aus dem Kryptohandel nicht gesondert.[13]

50.2.2 Übersicht über veranlagte Veräußerungsgewinne und -verluste

PVG sind in der „Anlage SO" (Sonstige Einkünfte)“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Erklärung unterscheidet bei den pVG zwischen Grundstücken und anderen WG. Einkünfte aus dem Handel von Kryptowährungen sind bei den anderen WG zu erklären. Im Erhebungszeitraum 2018 bis 2021 wurden in Bayern insgesamt folgende Einkünfte veranlagt:

TNr 50 Tab 75 Veranlagte Werte zu pVG bei anderen Wirtschaftsgütern (€)
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Die versteuerten Gewinne von 6,5 Mio. € im VZ 2020 in Bayern stehen in einem offensichtlich erheblichen Missverhältnis zu den Milliardenbeträgen der o. g. Studie. Eine Untersuchung des Steuersoftwareanbieters Divly kam zu dem Ergebnis, dass schätzungsweise nur 2,6% der Fälle mit pVG erklärt werden.[14]

50.2.3 Bearbeitung durch die Finanzämter

Aus den oben dargestellten pVG von anderen WG wählte der ORH 139 Fälle stichprobenartig zur näheren Überprüfung aus, bei denen ein Gewinn oder Verlust von mindestens 5.000 € veranlagt worden war.[15]

TNr 50 Tab 76 Übersicht der geprüften Fälle (€)
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Mehr als die Hälfte (61%) der geprüften Fälle entfiel auf den Handel mit Kryptowährungen. Der Anteil der Kryptofälle am Volumen war mit 91% noch deutlich höher. Im größten Einzelfall wurden im Erhebungszeitraum Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen von 7,5 Mio. € erklärt. Der Median bei den erklärten Gewinnen belief sich auf 12.074 €. Bei zwei erklärten Fällen lagen Kontrollmitteilungen vor. Dabei handelte es sich um Geldwäscheverdachtsmeldungen von Banken.

In der Stichprobe war kein Fall enthalten, der durch die FÄ selbst aufgegriffen wurde. Alle 85 Fälle waren von den Stpfl. erklärt.

50.2.3.1 Art der Aufzeichnungen

Anders als bei Einkünften aus Kapitalvermögen stellen Kryptobörsen und Depotbanken keinerlei (Jahres-)Bescheinigungen über (steuerpflichtige) Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen aus. Insoweit liegt es alleine in der Verantwortung der Stpfl., die pVG aus dem Handel mit Kryptowährungen anhand von Aufstellungen und Aufzeichnungen transparent nachzuweisen.

Der ORH fand bei seinen Erhebungen sehr heterogene Aufzeichnungen vor, von einfachen Tabellen bis hin zu detaillierten Aufstellungen mithilfe von Steuersoftware für den Kryptohandel.[16] Eine Überprüfung der eingereichten Unterlagen und Aufstellungen war für die Bearbeiter der Veranlagungsstellen oft sehr zeitintensiv und aufwendig. Insbesondere die Aufstellungen zu Transaktionsdaten waren in vielen Fällen sehr umfangreich, z.B. in einem Fall mehrere hundert Seiten mit tausenden Transaktionen zu Kauf, Verkauf und Tausch von Kryptowährungen.

Beispiele:

  • In einem Fall wurden pVG aus Kryptowährungen über 919.230 € erklärt. Die dazugehörige Aufstellung (Crypto-Asset-Tracker von PwC) umfasste 602 Seiten. Pro Seite waren 16 Transaktionen aufgelistet, sodass sich insgesamt über 9.000 Transaktionen in einem VZ ergaben.
     
  • In einem weiteren Fall füllten die Papier-Aufstellungen zu Kryptogeschäften sieben Aktenordner. Der Fall konnte durch die Bearbeiter der Veranlagungsstelle offensichtlich nicht mit vertretbarem Aufwand geprüft werden. Es erfolgte eine Meldung an den Außendienst.

Das BMF hat zwar ein Schreiben[17] zu verschiedenen Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen veröffentlicht. Auf die Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten der Stpfl. geht es aber nicht näher ein. Die Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht (SZS) beim Landesamt für Steuern (LfSt) hat mehrere Handreichungen für die FÄ erstellt, welche Unterlagen bei erklärten pVG aus dem Kryptohandel angefordert und wie diese überprüft werden können. Bei erklärten pVG solle z.B. überprüft werden, um welche Kryptowährung es sich handelt, wie der Gewinn ermittelt wurde und auf welchen Kryptobörsen gehandelt wurde. Zur Ermittlung der Spekulationsfrist und des Veräußerungsgewinns ist die sog. FIFO[18]-Methode anzuwenden. Dabei wird unterstellt, dass die zuerst erworbenen WG auch zuerst veräußert werden. Hierfür muss das Finanzamt (FA) ggf. sämtliche Einzelumsätze überprüfen.

50.2.3.2 Beanstandete Fälle

Der ORH beanstandete insgesamt 22 der 85 geprüften Fälle (26%), wobei bei einem Fall mehrere Beanstandungsgründe zutreffen können:

  • Zu beanstanden waren davon 16 Fälle, in denen trotz Hinweises keinerlei Ermittlungen zu den erklärten Gewinnen und Verlusten aus dem Handel mit Kryptowährungen erkennbar waren. Es blieb insbesondere offen, welche Kryptowerte wo gehandelt wurden und wie sich der erklärte Wert ermittelte.
     
  • Bei acht Fällen beanstandete der ORH, dass die Mittelherkunft nicht geprüft wurde. In diesen Fällen stand der Kapitaleinsatz auf Kryptobörsen in einer auffälligen Diskrepanz zum übrigen (erklärten) Einkommen der Stpfl.. Es hätte näher geprüft werden müssen, aus welchem Einkommen oder Vermögen die Mittel zum Handel mit Kryptowährungen stammten, z.B. aus früheren Handelsgewinnen.

    Beispiel:

Ein Stpfl. erklärte in den VZ 2018 bis 2020 erhebliche Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen. Im VZ 2018 betrug der Verlust - 219.667 € (Veräußerungspreise 2.963.088 € abzüglich Anschaffungskosten 3.182.755 €). Der Verlust wurde ohne jegliche Belege vollumfänglich berücksichtigt. Es wurden auch keine Ermittlungen zur Mittelherkunft angestellt, obwohl die übrigen Einkünfte (71.800 €) nicht ausreichten, um die Verluste auszugleichen. Es stellt sich die Frage, wie die Verluste ausgeglichen wurden, z.B. durch bisher nicht erklärte Gewinne.

  • Bei zwei weiteren Fällen wurden Verluste steuerlich anerkannt, obwohl der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr betrug.

50.2.4 Ermittlungen der Sondereinheit Zentrale Steueraufsicht

Die SZS arbeitet zur Aufdeckung risikobehafteter Sachverhalte mit Steueraufsichtsbehörden anderer Länder zusammen. So erhielt sie aus einem Sammelauskunftsersuchen bei einer Kryptobörse mit Sitz im Inland Handelsdaten von Stpfl. für die VZ 2015 bis 2017. Alleine bei dieser deutschen Kryptobörse waren 667.000 Kunden registriert. Die SZS hat 2023 zunächst rd. 950 Fälle von Stpfl., bei denen ein größeres Handelsvolumen vorliegt, an bayerische Steuerfahndungsstellen weitergeleitet.

50.2.5 Regulierungsbestrebungen für den Handel mit Kryptowährungen

Der Handel mit Kryptowährungen wird international zunehmend reguliert. Am 09.06.2023 wurde die inzwischen verabschiedete Krypto-Regulierung der EU - die sog. Markets in Crypto-Assets (MiCA) - im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ziele sind u.a.ein europäisch einheitlicher Rechtsrahmen sowie eine bessere Verfolgbarkeit von Kryptotransfers. Die hierzu erlassene DAC 8 Richtlinie[19] ergänzt die MiCA-Regulierung. Sie verpflichtet Kryptodienstleister, Kundendaten an die Steuerverwaltung zu melden. Die Meldepflichten sollen ab 2026 in Kraft treten.[20] Das OECD Crypto-Asset Reporting Framework „CARF“ soll ebenfalls dazu führen, dass ein automatischer und grenzüberschreitender Austausch über Kryptogeschäfte zwischen den Teilnehmerländern erfolgt.[21]

50.2.6 Steuerliche Auswirkungen Veranlagungszeitraum 2020

Die zusätzliche potenzielle BMG von bundesweit 3,2 Mrd. € im VZ 2020[22] zugrunde gelegt, schätzt der ORH auf Basis der Einwohnerzahlen den Anteil für Bayern auf 500 Mio. €. Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 30% ergäben sich so zusätzliche potenzielle Steuereinnahmen von 150 Mio. € allein für 2020, wenn diese vollständig erklärt wären.

Ausgehend von der o.g. Studie und den Erhebungen des ORH wurde von den Stpfl. nur ein Bruchteil der erzielten Gewinne aus Geschäften mit Kryptowährungen erklärt: 91% des Volumens der vom ORH geprüften Fälle entfiel auf Geschäfte mit Kryptowährungen. Übertragen auf die BMG aller in Bayern im VZ 2020 erklärten pVG mit anderen WG in Höhe von 6,5 Mio. € entfielen 5,9 Mio. € (91%) auf erklärte Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen. Von geschätzt 500 Mio. € tatsächlich erzieltem Volumen wurden 2020 also 1,2% beim FA erklärt.

50.3 Würdigung und Empfehlungen

Die Prüfung hat gezeigt, dass die Besteuerung des Handels mit Kryptowährungen massive Defizite aufweist. Der überwiegende Teil der pVG bei anderen WG entfällt auf den Handel mit Kryptowährungen. Bei der Besteuerung der Einkünfte aus dem Kryptohandel war die Steuerverwaltung im Erhebungszeitraum vollständig auf die Erklärungsangaben der Stpfl. angewiesen. Die FÄ konnten bisher mangels Informationen oder Kontrollmaterial keine Fälle selbst aufgreifen. Der Vergleich der erhobenen Daten mit Studien und den durch das Sammelauskunftsverfahren der Steueraufsichtsstellen erlangten Nutzerzahlen einer einzigen Kryptobörse macht deutlich, dass nur ein äußerst geringer Anteil der pVG mit Kryptowährungen erklärt wird. Allein für Bayern schätzt der ORH das Steuerausfallrisiko 2020 auf 150 Mio. €.

Selbst wenn pVG mit Kryptowährungen ausnahmsweise erklärt wurden, waren die Aufstellungen und Transaktionsberichte teilweise so umfangreich, dass sie an Amtsstelle nicht oder nur mit erheblichem Aufwand geprüft werden konnten. Der ORH verkennt nicht, dass viele Herausforderungen bei der Besteuerung von Kryptogeschäften nur bundesweit oder auf internationaler Ebene bewältigt werden können, insbesondere die weitere Regulierung. Den derzeitigen Zustand, bei dem sich Transaktionen mit Kryptowährungen annähernd vollständig der steuerlichen Erfassung entziehen, hält er aber für nicht hinnehmbar.

Der ORH empfiehlt dem Finanzministerium daher, sich in den zuständigen Gremien mit Nachdruck für folgende Verbesserungen einzusetzen, damit möglichst schnell Instrumente für die Sicherstellung der Besteuerung geschaffen werden:

  • Kryptobörsen und Broker, die den Handel mit Kryptowährungen für inländische Stpfl. anbieten, sollten, ähnlich wie Banken, zur Erstellung von Jahressteuerbescheinigungen verpflichtet werden. Zudem sollten schnellstmöglich alle Möglichkeiten für eine Quellenbesteuerung als probates und effizientes Mittel zur Sicherung des Steueraufkommens geprüft werden.
     
  • Um Rechtssicherheit zu schaffen und die Bearbeiter zu unterstützen, sollten die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Stpfl. baldmöglichst weiter konkretisiert werden. Zudem sollte die Bearbeitung durch eine Checkliste/Arbeitshilfe unterstützt werden. Die erklärten Kryptogeschäfte sollten kursorisch auch daraufhin geprüft werden, ob sie mit den übrigen Einkünften und Vermögen bestritten werden konnten, insbesondere bei Verlusten oder hohen investierten Beträgen.
     
  • Auf internationaler Ebene wurden bereits erste Regelungen zum Datenaustausch beschlossen. Um einen elektronischen Datenaustausch zu gewährleisten, müssen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen hierfür frühzeitig vorbereitet und geschaffen werden, damit Kontrollmaterial zeitnah bereitgestellt und ausgewertet werden kann.
     
  • Zumindest soweit sich Kryptobörsen in Deutschland oder im EU/EWR-Ausland befinden, sollten alle vorhandenen Möglichkeiten wie etwa Sammel- oder Einzelauskunftsersuchen ausgeschöpft werden, um Daten über getätigte Umsätze zu erhalten und Kontrollmaterial für die FÄ zu generieren. Auch der BFH hat in seinem Urteil zum normativen Vollzugsdefizit explizit auf Sammelauskunftsverfahren verwiesen.[23] Geldwäscheverdachtsmeldungen von Banken sollten konkret unter dem Blickwinkel möglicher Geschäfte mit Kryptowährungen ausgewertet werden.
     
  • Soweit Banken oder Dienstleister in Bayern Handel mit Kryptowährungen anbieten, sollte im Rahmen von Außenprüfungen Kontrollmaterial generiert werden.
     
  • Das bereits an die Steuerfahndungsstellen übermittelte Kontrollmaterial sollte konsequent und zeitnah ausgewertet werden, um einer drohenden Verjährung zuvorzukommen.

50.4 Stellungnahme der Verwaltung

Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass die geschätzten Werte zum Steueraufkommenspotenzial vorsichtig zu bewerten seien. Sie teilt die Auffassung des ORH, dass die Überwachung und Besteuerung von Gewinnen mit Kryptowährungen zu verbessern ist. Von der zuständigen Bundesarbeitsgruppe seien Verbesserungen des Risikomanagementsystems erarbeitet worden. Somit würden ab dem VZ 2023 gezieltere Hinweise zur Prüfung ausgegeben.

Das LfSt unterstütze die Bearbeiter bereits bei der Bearbeitung von Kryptofällen. Insbesondere würden den FÄ verschiedene Hilfestellungen zur Verbesserung der Bearbeitungspraxis gegeben. Dies betreffe die Anforderung von Unterlagen, die Prüfung der Mittelherkunft sowie die Prüfung einer gewerblichen Betätigung. Außerdem sei mittlerweile ein Blockchain-Analysetool zur Auswertung von Transaktionen auf der Blockchain[24] angeschafft worden. Darüber hinaus sei neben einem bislang noch nicht veröffentlichten BMF-Ergänzungsschreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ein ergänzender länderübergreifender Fragebogen geplant, der die Beschäftigten der FÄ bei der Umsetzung unterstützen werde.

Die Einführung eines Bescheinigungsverfahrens sowie einer Quellenbesteuerung würde zwar grundsätzlich eine Erleichterung für die Steuerverwaltung im Vollzug bedeuten. Allerdings stehe einer Umsetzung entgegen, dass der Handel mit Kryptowährungen hauptsächlich im Ausland und teils auch auf dezentralen Börsen stattfinde.

Der Anregung des ORH, die Möglichkeiten für Auskunftsersuchen auszuschöpfen, um Kontrollmaterial für die FÄ zu generieren, werde grundsätzlich zugestimmt. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass sich die genannten Verfahren in der Regel als ressourcenintensiv und langwierig herausstellen. Insbesondere bei Gruppenersuchen ins Ausland könne der Erfolg nur bedingt durch die Landesbehörden beeinflusst werden, da diese federführend durch das Bundeszentralamt für Steuern an den anderen Staat übersandt und durch die ausländische Steuerverwaltung unter Anwendung deren nationalen Rechts am Sitz des Adressaten durchgesetzt würden.

50.5 Schlussbemerkung

In Deutschland werden jährlich Kryptowährungen im Wert von mehreren Milliarden Euro gehandelt. Nur ein minimaler Anteil der Gewinne daraus wird aber gegenüber dem FA erklärt. Der ORH sieht massive Defizite bei der Besteuerung von Gewinnen aus diesen Geschäften und hält das geschätzte Steuerausfallrisiko von 150 Mio. € jährlich für einen sehr vorsichtigen Wert; Tendenz steigend. Die FÄ sind derzeit kaum in der Lage, nicht erklärte Sachverhalte aufzudecken. Das Finanzministerium sollte sich deshalb intensiv für nationale und internationale Regulierungsmaßnahmen einsetzen. Außerdem empfiehlt der ORH, die vorhandenen Ermittlungsmöglichkeiten, wie Sammel- und Gruppenauskunftsersuchen, auszuschöpfen.

Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen internationalen Datenaustausch von Steuerverwaltung zu Nutzer- und Transaktionsdaten von Kryptobörsen sollten frühzeitig geschaffen werden.



[1]     Zum Thema Grundstücke und Digitalisierung von Veräußerungsanzeigen/RMS-Speicherung siehe auch ORH-Bericht 2023 TNr. 50.
[2]     Als Direktinvestition oder in Form von Fonds (Krypto-Exchange-traded Product (ETP)), welche häufig eine Auslieferoption für den Käufer beinhalten; Krypto-ETP mit Auslieferoption werden steuerlich genauso behandelt wie Direktinvestments.
[3]     Statista „Kryptowährung als Anlageprodukt gewinnt an Beliebtheit“, abrufbar unter https://de.statista.com/infografik/25517/nutzung-und-geplante-anschaffung-von-anlageprodukten-in-deutschland/.
[4]     § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
[5] .   § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG.
[6]     Ein Vollzugsdefizit liegt vor, wenn die Steuerpflichtigen (Stpfl.) entgegen dem Grundsatz der Lastengleichheit rechtlich und tatsächlich nicht gleichmäßig belastet werden (BVerfG vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12). Strukturell ist dieses Defizit dann, wenn aufgrund von legislativem Verschulden die Erhebungsregelungen gegenüber einem Steuertatbestand keinen hinreichenden Erfolg versprechen (BVerfG vom 09.03.2004 - 2 BvL 17/02, Deutsches Steuerrecht 2023, 809).
[7]     BFH-Urteil vom 14.02.2023 Gz. IX R 3/22.
[8]     § 93 Abs. 1a AO, BFH-Urteil vom 14.02.2023 Gz. IX R 3/22, Rz. 53.
[9]     Gemeinsame Studie des Frankfurt School Blockchain Centers mit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Andres und dem Kryptosteuer-Start-up Blockpit abrufbar unter, Steuerschätzung: 1,2 Mrd. Euro Steuereinnahmen für das Steuerjahr 2020 durch Kryptowährungen | by Frankfurt School Blockchain Center | Medium.
[10]    Darunter fallen auch Veräußerungen von Krypto-Fonds, sog. Exchange Traded Commodities innerhalb der Jahresfrist, soweit ein Auslieferungsrecht besteht, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10.05.2022.
[11]    Abrufbar unter https://de.statista.com/infografik/27284/geschaetzte-gewinne-mit-kryptowaehrungen-nach-land/.
[12]    Abrufbar unter https://de.statista.com/infografik/27849/umfrage-zu-investments-in-kryptowaehrungen-in-deutschland.
[13]    Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, BT-Drs. 19/32192 vom 24.08.2021.
[14]    Divly Global Cryptocurrency Taxation Report 2022, abrufbar unter https://divly.com/en/guides/global-crypto-tax-report.
[15]    Die Fallauswahl erfolgte beim FA München zufällig, bei den anderen vier FÄ wurden alle erklärten Fälle gesichtet.
[16]    Anbieter von Steuersoftware waren z.B. Blockpit, Cointracking oder PwC (Crypto-Asset-Tracker).
[17]    BMF-Schreiben vom 10.05.2022, BStBl. 2022 I S. 668.
[18]    First in - First out.
[19]    Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung.
[20]    Questions and Answers: DAC 8; Abrufbar unter https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/pt/qanda_22_7517.
[21]    NWB Nr. 17 vom 29.04.2022 S. 1214: „OECD veröffentlicht Crypto-Asset Reporting Framework“.
[22]    Vgl. TNr. 50.2.1.
[23]    BFH-Urteil vom 14.02.2023 Gz. IX R 3/22, Rz. 53.
[24]    Blockchain ist eine technische Lösung, um Daten in einer verteilten Infrastruktur ohne zentrale Instanz nachvollziehbar und manipulationssicher zu verwalten. Mit Blockchain ist es möglich, Transaktionen (z.B. im Zahlungsverkehr mit Kryptowährungen) ohne zentrale Instanz vertrauensvoll und transparent zu verifizieren. Abrufbar unter https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Technologien_sicher_gestalten/Blockchain-Kryptowaehrung/blockchain-kryptowaehrung_node.html).