TNr. 58 Prüfung der Verwendungsnachweise bei Krankenhausbauvorhaben

Gelber Schutzhelm und Erste-Hilfe-Tasche auf einer Baustelle
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Der Freistaat fördert den Bau, die Sanierung und den Betrieb von Kranken­häusern nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz. Die Regierungen bewilligen die Fördermittel und prüfen ihre sachgerechte Verwendung anhand der von den Krankenhausträgern vorzulegenden Verwendungsnachweise.

Der ORH stellte fest, dass bei der Prüfung der Verwendungsnachweise für Maßnahmen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 1 Mrd. € teilweise erhebliche Defizite bestanden, die Prüfung nicht nach einheitlichen Maßstäben erfolgte und die Bearbeitung bei den Regierungen oftmals zu lange dauerte. Dadurch wurden überhöhte Förderzahlungen und finanzielle Nachteile für den Freistaat in Kauf genommen.

Der ORH hat 2021/2022 zusammen mit den Rechnungsprüfungsämtern Regensburg und Würzburg das Förderverfahren bei staatlich geförderten Krankenhausbaumaßnahmen kommunaler und privater Träger geprüft, insbesondere die Prüfung der Verwendungsnachweise (VN) durch die Regierungen. Prüfungsmaßstab waren die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens.

58.1 Ausgangslage

58.1.1 Gesetzliche Grundlagen

Nach § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sind die Länder verpflichtet, Krankenhaus- und Investitionspläne aufzustellen. Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten. Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan bzw. das Investitionsprogramm[1] eines Landes aufgenommen sind. Dies gilt auch bei Investitionen etwa für die Errichtung und Modernisierung von Krankenhäusern.

Die Krankenhausplanung und die Investitionsförderung für bayerische Krankenhäuser hat der Freistaat im Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG) geregelt. Demnach werden u.a. die Investitionskosten für die Errichtung von Krankenhäusern (Umbau, Erweiterungsbau, Neubau) einschließlich der hiermit in notwendigem Zusammenhang stehenden Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb erforderlichen Anlagegütern als Einzelförderung gefördert.[2]

Bis 30.06.2006 konnten Einzelförderungen als Festbetrag, als Höchstbetrag oder nach den angefallenen förderfähigen Kosten bemessen werden. Seit 01.07.2006 erfolgt die Förderung der Investitionskosten ausschließlich durch einen Festbetrag.[3] Der Festbetrag kann dabei aufgrund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden. Im Rahmen des Festbetrags entscheidet der Krankenhausträger eigenverantwortlich über die Art und Weise der Durchführung notwendiger Maßnahmen. Der Festbetrag wird entsprechend der amtlichen Indizes für Baukosten fortgeschrieben. Falls die förderfähigen Kosten geringer als der Festbetrag sind, hat der Krankenhausträger den Unterschiedsbetrag[4] seinen pauschalen Fördermitteln zuzuführen.[5] Soweit fachlich gebilligte Maßnahmen nicht durchgeführt werden, ist der Festbetrag entsprechend herabzusetzen.[6]

58.1.2 Ablauf der Förderungen und Zuständigkeiten

Der Antrags-, Bewilligungs- und Prüfungsablauf für Einzelförderungen ist in der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) geregelt.[7] Das Gesundheitsministerium ist zuständig für die Krankenhausplanung und das fachliche Prüfungsverfahren.[8] Das Finanzministerium bewirtschaftet die Fördermittel. Die Zuständigkeiten des Gesundheits- und des Finanzministeriums sind in weitem Umfang auf die Regierungen übertragen; diese vollziehen die Förderung der Krankenhausbaumaßnahmen[9] und sind u.a. zuständig für die fachliche Billigung, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn, die Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln, die Prüfung des VN sowie die Rücknahme und den Widerruf von Förderbescheiden und die Rückforderung von Fördermitteln. Das Fördersachgebiet der Regierung beteiligt hierzu in der Regel die Sachgebiete für Bau und Betriebstechnik und ggf. auch weitere Sachgebiete wie etwa Gesundheit.

58.2 Feststellungen

Der ORH hat die VN aller 57 Fördermaßnahmen nach Art. 11 BayKrG, für die zwischen 2016 und 2020 Abschlussbescheide erlassen wurden sowie deren Prüfung durch die Regierungen, geprüft.

Die 57 Maßnahmen hatten ein Gesamtinvestitionsvolumen von 1,0 Mrd. €, für das eine Gesamtfördersumme von 738 Mio. €[10] ausgereicht wurde. Die Fördersumme für die einzelnen Maßnahmen bewegte sich innerhalb einer Spanne von 1,6 bis zu 59,9 Mio. €. Dabei betrug das Verhältnis der förderfähigen Kosten zu den Gesamtkosten bei 16 Maßnahmen 29 bis 59% mit einer Gesamtfördersumme von 190 Mio. €, bei 29 Maßnahmen 60 bis 89% mit einer Gesamtfördersumme von 327 Mio. € und bei 12 Maßnahmen über 90% mit einer Gesamtfördersumme von 221 Mio. €.

58.2.1 Mitteilung der Maßnahmebeendigung

Eine Fördermaßnahme ist beendet, wenn die errichteten oder beschafften Anlagegüter in Betrieb genommen werden oder betriebsbereit sind, auch wenn noch Restarbeiten durchgeführt werden müssen.[11] Mit der Beendigung der Maßnahme beginnt die Frist von 18 Monaten zur Vorlage des VN.[12] Das Datum der Beendigung dient zur Berechnung des Index für die Bauzeit[13] und somit zur Fortschreibung des Förderfestbetrags. Dieser ist mit dem Abschlussbescheid anzupassen.[14]

Bei 49 von 57 (86%) geprüften Baumaßnahmen hatten die Krankenhausträger die Maßnahmebeendigung nicht mitgeteilt. In 39 von 57 Fällen (68%) hatten die Regierungen die Krankenhausträger im Zusammenhang mit der fachlichen Billigung der Förderung nicht verpflichtet, das Datum der Maßnahmebeendigung mitzuteilen. In 8 von 57 Fällen teilten die Krankenhausträger der jeweiligen Regierung die Maßnahmebeendigung teilweise ausdrücklich, teilweise konkludent (etwa durch die Einladung zur Einweihungsfeier) mit. In 4 dieser 8 Fälle war die Datumsangabe für die Maßnahmebeendigung nicht eindeutig angegeben.

Beispiele:

  • In einem Fall zog die Regierung als Zeitpunkt der Maßnahmebeendigung den Tag der Einweihungsfeier heran, während die Inbetriebnahme bereits über sechs Monate früher erfolgte.
     
  • In einem weiteren Fall zog die Regierung als Zeitpunkt der Maßnahmebeendigung die Abnahme eines IT-Systems für die Patientendaten heran, während die Einweihung und die Aufnahme des Krankenhausbetriebs bereits über zwei Jahre früher erfolgten.

58.2.2 Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Krankenhausträger

Die Vorlage des VN soll unverzüglich, spätestens innerhalb von 18 Monaten nach der Maßnahmebeendigung erfolgen.[15]

In 33 von 57 (58%) geprüften Fällen legten die Krankenhausträger die VN nicht innerhalb der durch die DVBayKrG vorgegebenen Frist von 18 Monaten vor; die Dauer bis zur Vorlage betrug bis zu 76 Monate. Die Krankenhausträger gaben in 30 Fällen keine Gründe für die Überschreitung der Vorlagefrist an.

In allen 33 Fällen, in denen der VN verspätet abgegeben wurde, war in den Förderakten nicht dokumentiert, dass die Regierungen die fristgerechte Vorlage des VN angemahnt hatten. In 53 von 57 geprüften Fällen sahen die Regierungen davon ab, auf Konsequenzen bei nicht fristgerechter Vorlage des VN hinzuweisen (z.B. Einbehalt, Entfall oder Kürzung von Fördermitteln).[16]

58.2.3 Dauer der Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Regierungen

Die jeweilige Regierung als zuständige Behörde soll die Prüfung des VN innerhalb eines Jahres nach Vorlage abschließen.[17]

Die Bearbeitungsdauer bei den Regierungen ab Vorlage des VN bis zum Datum des Abschlussbescheids differierte von knapp drei Monaten bis zu fast 15 Jahren:

TNr 58 Abb 27 Anzahl geprüfter Krankenhausbaumaßnahmen, aufgeteilt nach Prüfdauer der Verwendungsnachweise bei den Regierungen
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Die Regierungen überschritten die vorgesehene Prüffrist von einem Jahr bei 44 der 57 (77%) geprüften Baumaßnahmen; im Durchschnitt betrug die Bearbeitungszeit 3,5 Jahre. In 37 Fällen nannten die Regierungen keine Gründe für die nicht fristgerechte Bearbeitungszeit. In anderen 7 Fällen nannten die Regierungen als Gründe für die Bearbeitungszeit u.a. erforderliche umfangreiche Aufklärungen und Nachreichung von Unterlagen zur Prüfung, anhängige Klageverfahren, Personalmangel und Ausfall von Mitarbeitern sowie viele parallel zu bearbeitende Maßnahmen.

In 9 von 57 Fällen (16%) war in den Förderunterlagen dokumentiert, dass die VN zum Zeitpunkt der erstmaligen Vorlage nicht vollständig und damit zunächst nicht prüfbar waren. In den anderen 48 Fällen (84%) forderten die Regierungen keine Unterlagen zur Vervollständigung nach; die Verwendungsnachweise hätten also prüfbar sein müssen.

Der ORH stellte anhand der geprüften Unterlagen oftmals lange Bearbeitungszeiten der beteiligten Stellen innerhalb der Regierungen fest. Eine Begründung hierfür war regelmäßig nicht dokumentiert. Die Weiterleitung der VN oder die Erstellung der Stellungnahmen einzelner beteiligter Sachgebiete dauerten teilweise mehrere Jahre.

Beispiele:

  • Das Bau-Sachgebiet einer Regierung gab seine Stellungnahme zur Verwendungsnachweisprüfung nach über 2,5 Jahren ab.
     
  • Das Medizintechnik-Sachgebiet einer Regierung gab seine Stellungnahme zur Verwendungsnachweisprüfung nach über 3,5 Jahren ab.
     
  • Der VN eines Krankenhausträgers ging im Dezember 2013 bei der zuständigen Regierung ein. Die Bau- bzw. Betriebstechnik-Sachgebiete legten die Prüfberichte dem Förder-Sachgebiet im September 2014 vor. Im Juli 2016 wurde der Krankenhausträger über das Ergebnis der Prüfung informiert.

58.2.4 Inhaltliche Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Regierungen

Die Regierungen prüfen den VN grundsätzlich stichprobenweise dahingehend, ob die Festlegungen der fachlichen Billigung eingehalten sowie die Verdingungs- und Vergabegrundsätze beachtet wurden.[18] Für den Nachweis der sachgemäßen Verwendung der Fördermittel hat der Krankenhausträger den sachlichen Bericht (Kurzbeschreibung der Maßnahme, Ausführung gemäß fachlicher Billigung, Maßnahmebeginn und -beendigung, Restarbeiten), die zeitliche Aufgliederung der Einnahmen (insbesondere Förderleistungen) und Ausgaben mit Nachweis der aus Förderleistungen erzielten Zinsen sowie die Verdingungs- und Vergabeunterlagen, die Submissionsniederschriften und die Übersichtstabellen zu den Submissionsergebnissen vorzulegen.[19]

Bei nicht durchgeführten fachlich gebilligten Maßnahmen ist der Förderfestbetrag ggf. entsprechend herabzusetzen.[20] Als Nachweis für die Ausführung gemäß fachlicher Billigung dienen u.a. der Vergleich des genehmigten mit dem realisierten Raumprogramm und die aktuellen Bestandspläne, Lagepläne und Außenanlagenpläne.[21]

Kostenprüfung

Die Unterlagen der Krankenhausträger zur Kostenprüfung entsprachen in 16 von 57 (28%) Fällen nicht den verpflichtenden Vorgaben:[22] Bei 8 von 57 (14%) Maßnahmen waren keine Aufstellungen zur zeitlichen Aufgliederung von Einnahmen und Ausgaben in den Unterlagen enthalten oder diese waren nicht nachvollziehbar.

In weiteren 8 Fällen (14%) konnte der ORH anhand der Förderunterlagen keine Prüfung der verausgabten Kosten durch die Regierungen feststellen.

Die Prüfung des ORH zeigte insgesamt eine uneinheitliche Vorgehensweise der Regierungen bei der Kostenprüfung. Diese verzichteten teilweise auf eine detaillierte Prüfung mit der Begründung, dass die tatsächlichen Baukosten unter den fachlich gebilligten Kosten lägen. Der ORH stellte fest, dass die Regierungen auch bei Überschreitung der gebilligten Kosten auf eine detaillierte Prüfung teilweise verzichteten, obwohl die Kosten in diesem Fall ebenfalls auf Förderfähigkeit zu prüfen sind.

Überprüfung des umgesetzten Raumprogramms

Bei 25 von 57 Maßnahmen war anhand der Förderunterlagen nicht eindeutig ersichtlich, ob die Regierungen Überprüfungen der Raumprogramme vornahmen. Teilweise wiesen die Bau-Sachgebiete der Regierungen auf stichprobenartige Prüfungen hin, z.T. lagen den VN keine entsprechenden Unterlagen bei. Bei 32 Maßnahmen war in den geprüften Unterlagen ein Vergleich zwischen dem genehmigten und dem ausgeführten Raumprogramm dokumentiert; die Regierungen zogen aus Abweichungen keine einheitlichen Konsequenzen.

Beispiel:

Die Regierung stellte bei der Erweiterung und Sanierung von OP-Flächen einer Klinik fest, dass nicht förderfähige Flächen von 229 m² realisiert worden waren. In der Bau- und Ausstattungsplanung, die der fachlichen Billigung zugrunde gelegen hatte, waren 88 m² nicht förderfähige Flächen enthalten. Da die Gesamtflächen unverändert blieben, reduzierten sich die förderfähigen Flächen um 141 m². Bei der Prüfung des VN verzichtete die Regierung auf eine Ermittlung der tatsächlich förderfähigen und nicht förderfähigen Flächen; eine Reduzierung der Fördersumme aufgrund geringerer förderfähiger Flächen erfolgte nicht.

Prüfung der Verdingungs- und Vergabeunterlagen

Der Krankenhausträger hat mit dem VN u.a. die Verdingungs- und Vergabeunterlagen, die Submissionsniederschriften und die Übersichtstabellen zu den Submissionsergebnissen vorzulegen.[23] Bei der Auftragsvergabe haben die Krankenhausträger die für Kommunen geltenden allgemeinen Verdingungs- und Vergabegrundsätze einzuhalten. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten, können die Ausgaben für die jeweilige Auftragseinheit je nach Schwere des Verstoßes ganz oder teilweise von der Förderung ausgeschlossen werden.[24]

Die Regierungen prüften die Vergaben von 52 der 57 (91%) Maßnahmen. Bei 32 der geprüften 52 Maßnahmen dokumentierten sie nicht bzw. nicht nachvollziehbar, wie viele Bauvergaben sie geprüft hatten; bei 20 der 52 Maßnahmen reichte die Anzahl der geprüften Bauvergaben von 6 bis 46. In einem Fall zog die Regierung dabei keine förderrechtlichen Konsequenzen aus den festgestellten Vergabeverstößen. In den übrigen 5 Fällen war keine Dokumentation zur Prüfung der Vergaben in den Förderunterlagen oder im Schlussbescheid vorhanden oder die Regierung verzichtete auf eine Prüfung der Vergabeunterlagen.

Beispiel:

Die Bau- und Betriebstechnik-Sachgebiete sowie das Sachgebiet für Gesundheit der Regierung stellten bei neun Vergaben einer Baumaßnahme schwere Vergabeverstöße fest. Im internen Schriftwechsel schlugen sie dazu eine Reduzierung des Förderbetrags von 434.995,49 € vor. Im Schlussbescheid nahm die Regierung keine Kürzung des Förderbetrags vor. Eine Begründung dieser Entscheidung lag den Förderunterlagen nicht bei.

58.3 Würdigung und Empfehlungen

Deutlich verspätete Vorlagen und unvollständige VN der Krankenhausträger sowie lange Bearbeitungszeiten und unzureichende inhaltliche Prüfungen der Regierungen widersprachen den Vorgaben des BayKrG bzw. der DVBayKrG und führten zu finanziellen Risiken und Nachteilen für den Freistaat.

58.3.1 Mitteilung der Maßnahmebeendigung

Die Regierungen konnten bei 85% der geprüften Maßnahmen die rechtzeitige Vorlage des VN schon deshalb nicht verfolgen bzw. diesen nicht rechtzeitig einfordern, da sie von den Krankenhausträgern keine Mitteilung über das Ende der Maßnahme erhalten hatten. Bei über zwei Drittel der Fälle (68%) hatten die Regierungen die Krankenhausträger in der fachlichen Billigung nicht zur Mitteilung des Maßnahmeendes verpflichtet.

Der ORH empfiehlt, die Krankenhausträger einheitlich, etwa im Rahmen der fachlichen Billigung durch die Regierungen, auf die förmliche Mitteilung des Maßnahmeendes zu verpflichten.

58.3.2 Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Krankenhausträger

Die Krankenhausträger verstießen in über der Hälfte der geprüften Fälle gegen förderrechtliche Vorgaben, da sie die Frist zur Vorlage des VN nicht einhielten; bei der Hälfte der Fälle begründeten die Krankenhausträger die Überschreitung der Vorlagefrist zudem nicht. Nach § 5 Abs. 3 DVBayKrG können Ausgaben von der Förderung ausgeschlossen werden, wenn für den VN erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden. Nach Auffassung des ORH gilt dies erst recht für die Vorlage des VN selbst, sodass ggf. auch ein teilweiser Einbehalt oder entsprechende Rückforderungen der Förderungen zu prüfen sind, wenn die Krankenhausträger die sachgemäße Verwendung der Fördermittel ohne Begründung nicht fristgerecht nachweisen.

Der ORH empfiehlt, dass die Regierungen nachdrücklich auf eine fristgerechte und vollständige Vorlage des VN hinwirken. So können ggf. die Nachverfolgung von Rückforderungen gegenüber Auftragnehmern bei festgestellten Überzahlungen sichergestellt und wirtschaftliche Nachteile für den Freistaat vermieden werden. Förderrechtliche Konsequenzen[25] bei der Überschreitung der Vorlagefrist sollten regelmäßig geprüft und ggf. angewendet werden.

58.3.3 Dauer der Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Regierungen

Die Regierungen benötigten regelmäßig zu viel Zeit für die Prüfung der VN; die nach der DVBayKrG vorgegebene Jahresfrist wurde bei über drei Viertel der geprüften Maßnahmen nicht eingehalten und die Fristüberschreitung überwiegend nicht begründet. Hinweise darauf, dass die VN nicht prüfbar waren, waren meist nicht dokumentiert. Somit ist davon auszugehen, dass die Regierungen für die langen Bearbeitungsdauern zumindest mit verantwortlich waren. Werden die entsprechenden Fristen nicht eingehalten, können Erstattungsansprüche möglicherweise nicht durchgesetzt werden. Die vorgesehene Bearbeitungszeit dient zudem der Rechtssicherheit für den Krankenhausträger über die vollständige Höhe der Förderung.

Der ORH hält es für erforderlich, dass die Regierungen die Jahresfrist für die Prüfung von VN zuverlässig einhalten.

58.3.4 Inhaltliche Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Regierungen

Kostenprüfung

Die Regierungen führten bei zahlreichen Maßnahmen u.a. aufgrund unvollständiger Unterlagen der Krankenhausträger keine korrekte Kostenprüfung durch. Unübersichtliche Unterlagen sowie die Unter- bzw. Überschreitung der gebilligten Kosten entbinden die Regierungen jedoch nicht von einer Prüfung der Kosten auf Förderfähigkeit. Die Regierungen haben den Förderbetrag bei nicht durchgeführten, gebilligten Maßnahmen entsprechend zu kürzen,[26] die Höhe des Kürzungsbetrags kann jedoch nur durch eine korrekte Kostenprüfung festgestellt werden. Wenn die Förderfähigkeit der umgesetzten Maßnahmen nicht gegeben ist, muss der Förderbetrag ggf. auch bei einer Unterschreitung der Gesamtkosten oder einer Teilförderung gekürzt werden. Nicht gerechtfertigte Zahlungen führen zu einem finanziellen Nachteil für den Freistaat.

Der ORH empfiehlt, eine sorgfältige und hinreichende Kostenprüfung sicherzustellen und die Kosten von nicht durchgeführten, fachlich gebilligten Maßnahmen durchgängig vom Festbetrag abzuziehen.

Raumprogramm

Die Regierungen konnten bei 44% der geprüften Maßnahmen eine ausreichende Überprüfung des jeweils ausgeführten Raumprogramms nicht belegen. Ein Vergleich zwischen gebilligtem und realisiertem Raumprogramm stellt jedoch einen wesentlichen Teil der Verwendungsnachweisprüfung dar, der erhebliche Kostenfolgen haben kann.[27]

Der ORH empfiehlt, künftig eine zielorientierte Überprüfung des gebilligten Raumprogramms sicherzustellen und ggf. förderrechtliche Konsequenzen zu ziehen.

Prüfung der Verdingungs- und Vergabeunterlagen

Durch die Regelungen der DVBayKrG wird allen Krankenhausträgern die Einhaltung der für Kommunen geltenden Verdingungs- und Vergabegrundsätze zur Auflage gemacht,[28] zudem sind die weitergehenden Bestimmungen des Bundes- und Europarechts zu beachten. Wenn die Regierungen Vergabefehler weder feststellen noch festgestellte Vergabefehler ahnden oder dies in unterschiedlicher Weise handhaben, entsteht eine uneinheitliche Förderpraxis.

Nach Auffassung des ORH müssen die Regierungen konsequent auf die Einhaltung der Vergabegrundsätze als Förderauflage hinwirken und die Einhaltung überprüfen.[29] Bei der Feststellung schwerer Vergabeverstöße sind die Vorgaben des BayKrG und der DVBayKrG umzusetzen und die jeweiligen Ausgaben für die jeweilige Auftragseinheit je nach Schwere des Verstoßes ganz oder teilweise aus der Förderung auszuschließen.[30]

58.4 Stellungnahme der Verwaltung

Das Gesundheitsministerium wie auch das Finanzministerium weisen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme darauf hin, dass ihnen eine sach- und fristgerechte Verwendungsnachweisprüfung ein wichtiges Anliegen sei.

Die Empfehlungen des ORH seien mit den Regierungen besprochen und Maßnahmen festgelegt worden, um eine einheitliche Vorgehensweise der Regierungen sicherzustellen. So sei mit gemeinsamem Schreiben des Finanz- und des Gesundheitsministeriums vom 02.10.2023 an die Regierungen einheitlich geregelt worden, dass eine Mitteilungspflicht über die Beendigung der geförderten Maßnahmen als Auflage in die Bescheide aufgenommen werde. Zudem sei zwischenzeitlich mit o. g. Schreiben eine einheitliche Dokumentation aller Regierungen zur Vorlage und Prüfung von VN eingeführt worden. Die einheitliche Dokumentation ermögliche u.a. die konsequente Überwachung der Meldung des Maßnahmeendes, den fristgerechten Eingang der VN, eine konsequente Anmahnung nach Ablauf der Frist sowie eine zeitnahe Vollständigkeitsprüfung und Anmahnung eventuell noch ausstehender Unterlagen. In einem zwischenzeitlich veröffentlichten Formblatt seien alle für die Verwendungsnachweisprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DVBayKrG erforderlichen Angaben und Unterlagen in der gebotenen Aufschlüsselung enthalten. Die VN seien nach § 5 Abs. 4 Satz 1 DVBayKrG grundsätzlich nur stichprobenweise dahingehend zu prüfen, ob die Festlegungen der fachlichen Billigung eingehalten sowie die Verdingungs- und Vergabegrundsätze beachtet wurden. Eine umfassende Prüfung aller Kosten und Vergabeunterlagen sei von den Förderbehörden - auch mit Blick auf eine ausschließliche Festbetragsfinanzierung und den Verwaltungsaufwand - nicht gefordert. Durch eine bessere Ausdifferenzierung des Formblatts zur Verwendungsnachweisprüfung, das von den Krankenhausträgern künftig zu verwenden sei, solle zudem eine Verbesserung bei der Vollständigkeit der Verwendungsnachweisunterlagen erreicht werden. Insgesamt werde durch die getroffenen Maßnahmen eine Verbesserung der Verwendungsnachweisprüfung erwartet.

Die Feststellungen des ORH zur Prüfung der Verdingungs- und Vergabeunterlagen und zur Berechnung von Kürzungsbeträgen und Indexfortschreibungen seien zur Stellungnahme an die Regierungen übermittelt und teilweise bestätigt worden oder befänden sich in Prüfung.

Hinsichtlich der Prüfung der Verdingungs- und Vergabeunterlagen vertreten die Ministerien die Ansicht, dass die mit dem VN vorzulegenden Submissionsniederschriften und Übersichtstabellen zu den Submissionsergebnissen zu umfangreich seien und dass es für den Träger nicht zumutbar sei, dass dieser ohne spezielle Veranlassung zur Bereitstellung der Unterlagen aufgefordert werde. Daher sei im Rahmen des fortentwickelten VN eine verpflichtend einzureichende Formblatt-Anlage veröffentlicht worden, auf der die Krankenhausträger eine einheitliche und vollständige Übersicht über sämtliche Vergaben abzugeben hätten. Die Regierungen könnten somit die Plausibilität der Vergaben und Auftragsabwicklung auf einfache Weise nachvollziehen und insbesondere bei nicht plausiblen oder nicht nachvollziehbaren Angaben die für die Überprüfung konkret benötigten Vergabeunterlagen nachfordern oder vor Ort einsehen.

58.5 Schlussbemerkung

Der ORH stellte bei seiner Querschnittsprüfung fest, dass bei der Prüfung der VN teilweise erhebliche Defizite bestanden, die Prüfung nicht nach einheitlichen Maßstäben erfolgte und die Bearbeitungszeit bei den Regierungen oftmals zu lange dauerte. Dadurch wurden überhöhte Förderzahlungen und finanzielle Nachteile für den Freistaat in Kauf genommen. Die zahlreichen Defizite belegen, dass ein deutlicher Verbesserungsbedarf bei den Förderverfahren von staatlich geförderten Krankenhausbaumaßnahmen besteht. Insbesondere ist ein einheitlicher Fördervollzug notwendig, um bestehende Vorgaben einzuhalten und den korrekten und wirtschaftlichen Einsatz der Fördermittel dauerhaft sicherzustellen.

Wenn etwa die Vorlage gesetzlich geforderter Unterlagen zu den Vergabeverfahren durch die Krankenhausträger auch weiterhin generell für unzumutbar erachtet wird oder Daten zur Kostenermittlung wie der Zeitpunkt des Maßnahmeendes überwiegend nicht korrekt erhoben werden, steht dies einer inhaltlichen Verbesserung des Prüfverfahrens entgegen. Erforderlich sind ein konsequenter Umgang mit Versäumnissen der Förderempfänger sowie eine verbesserte inhaltliche Prüfung der VN.



[1]     § 8 Abs. 1 KHG, Art. 10 BayKrG.
[2]     Art. 11 Abs. 1 BayKrG.
[3]     Art. 11 Abs. 4 Satz 1 BayKrG.
[4]     Art. 11 Abs. 4 Satz 6 BayKrG.
[5]     Art.12 BayKrG.
[6]     Art. 11 Abs. 4 Satz 7 BayKrG.
[7]     Abschnitt 1 DVBayKrG.
[8]     Art. 22 Abs. 1 BayKrG.
[9]     § 20 DVBayKrG.
[10]    Förderfähige Kosten gem. § 9 KHG, Art. 11 BayKrG.
[11]    § 1 Abs. 6 Satz 3 DVBayKrG.
[12]    § 5 Abs. 2 DVBayKrG.
[13]    § 4 Abs. 2 DVBayKrG.
[14]    Vgl. Fn. 13.
[15]    § 5 Abs. 2 Satz 1 DVBayKrG.
[16]    § 5 Abs. 3 DVBayKrG.
[17]    § 5 Abs. 2 Satz 2 DVBayKrG.
[18]    § 5 Abs. 4 DVBayKrG i. V. m. § 16 DVBayKrG.
[19]    § 5 Abs. 1 DVBayKrG.
[20]    Vgl. Fn. 6.
[21]    Nr. 3.4 des Leitfadens zur baufachlichen Prüfung „Krankenhausförderung in Bayern“, herausgegeben von der Bayerischen Staatsbauverwaltung, Dezember 2016.
[22]    Vgl. Fn. 19.
[23]    Vgl. Fn. 19.
[24]    § 16 Abs. 2 DVBayKrG.
[25]    § 5 Abs. 3 DVBayKrG.
[26]    Vgl. Fn. 6.
[27]    § 5 Abs. 4 DVBayKrG.
[28]    § 16 Abs. 1 DVBayKrG.
[29]    Vgl. Fn. 18.
[30]    Vgl. Fn. 24.