Fortsetzung 200 Jahre ORH

„Wir werden überdieß sogleich die Vorsorge treffen, daß die laufenden Staats-Ausgaben durch die laufenden Staats-Einnahmen vollkommen gedeckt, und daß Unsere Finanzen hiedurch sowohl, als durch eine genaue Komptabilität fortwährend in Ordnung erhalten werden. Zugleich verordnen Wir, daß von nun an keine Staatsschuld mehr gemacht werden solle, wenn nicht, ..., ein neuer hinreichender Fond zur Abbezahlung der Zinsen und des Kapitals derselben ausgemittelt wird."

Zugleich legte die Verordnung als Zeitraum für die vollständige Tilgung der Staatsschulden 30 Jahre fest und forderte von der Kommission die Ausarbeitung eines Tilgungsplans. Jährlich musste sie eine Bilanz über den Abbau der Schulden vorlegen:

„Die Rechnungs-Form soll die eines Banquiers seyn: dem Zwecke anpassend müssen die Bücher mit Klarheit, Kürze und Reinheit das Soll und Haben ... täglich vor Augen legen können."

Als 1819 dem Landtag erstmals ein Haushalt vorgelegt werden konnte, beliefen sich die Staatsschulden auf rd. 106 Mio. Gulden. Die Schulden waren mehr als dreimal so hoch wie die Staatseinnahmen und ausgaben in Höhe von jeweils rd. 31 Mio. Gulden. Die Zinslast für die Staatsschulden in Höhe von 3,3 Mio. Gulden war nach den Militärausgaben der zweitgrößte Ausgabentitel.

Es war nur konsequent, dass die ersten Reformschritte durch die Errichtung einer zentralen Prüf- und Kontrollinstanz ergänzt wurden. Mit Verordnung vom 20.10.1812 übertrug König Max I. Joseph die Revision und Superrevision dem „Obersten Rechnungshof". In dieser königlich-bayerischen Verordnung waren die Aufgaben sowie die Organisation, die Befugnisse und die Bezahlung der Rechnungshofbeamten im Detail festgelegt.