• TNr. 43 Steuerung des Deutschen Herzzentrums München

    Arzt mit Tablet und Krankenhaushintergrund
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    Trotz wirtschaftlich schwieriger Lage des Deutschen Herzzentrums München fand weder ein effektives Controlling noch eine wirtschaftliche Steuerung statt. In der Folge benötigte das Deutsche Herzzentrum München Liquiditätshilfen des Wissenschaftsministeriums in Millionenhöhe. Bewirtschaftung, Bestand und Verbrauch der Fördermittel für den akutstationären Bereich waren intransparent.

    Das DHM sollte Controllinginstrumente und -prozesse einrichten, um notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation ergreifen zu können. Dabei sollte der geplante Zusammenschluss zum TUM Klinikum im Blick behalten werden.

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  • TNr. 45 Corona-Hilfsprogramme Kunst und Kultur

    Taschenrechner mit
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    Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Kulturbereich einzudämmen, hat der Freistaat Hilfsprogramme zur Unterstützung von Spielstätten und Veranstaltern, Kinobetrieben, soloselbstständigen Künstlern sowie Angehörigen kulturnaher Berufe aufgestellt. Insgesamt sind 95,6 Mio. € an Landesmitteln ausbezahlt worden.

    Aufstellung und Steuerung der Programme sowie die nachträglichen Prüfungen weisen erhebliche Mängel auf. Eine Erfolgskontrolle fand nicht oder nicht in ausreichendem Maße statt. Die Maßnahmen sollten im Hinblick auf künftige Krisensituationen evaluiert werden.

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  • TNr. 60 Coronabedingte Unterstützungsleistungen zugunsten der Universitätsklinika und des Deutschen Herzzentrums München

    Statistiken mit Taschenrechner und Rotstift
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    Das Wissenschaftsministerium gewährte den Universitätsklinika und dem Deutschen Herzzentrum München im Jahr 2020 einen finanziellen Ausgleich von 170 Mio. € für coronabedingte Erlösausfälle, Mehrkosten und Inves­titionen aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie. Für Zahlungen von 27,6 Mio. € lagen die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vor bzw. waren nicht nachgewiesen. Der ORH empfiehlt, die Ausgleichszahlungen zu überprüfen und unberechtigte Zahlungen ggf. zurückzufordern.

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  • TNr. 61 Begrenzung der Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen

    Dozent vor Hörsaal
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    Professoren können neben dem Grundgehalt Hochschulleistungsbezüge erhalten. Deren Ruhegehaltfähigkeit bedarf einer Erklärung der Hochschule, wenn die gesetzliche Grenze von 22% des Grundgehalts überschritten werden soll. Für diese Überschreitungsmöglichkeiten bestehen landesweite Obergrenzen, deren Einhaltung vom Wissenschaftsministerium aber nicht überwacht wird. Der ORH fordert, die Einhaltung dieser Obergrenzen sicherzustellen.

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