TNr. 01 Haushaltsrechnung 2022
Die Haushaltsrechnung 2022 schließt ausgeglichen ab. Die darin aufgeführten Beträge stimmen mit der Buchführung überein. Die Einnahmen und Ausgaben sind, von wenigen Fällen abgesehen, ordnungsgemäß belegt.
Das Finanzministerium legte mit Schreiben vom 27.10.2023[1] dem Landtag und dem ORH die Haushaltsrechnung 2022 vor.[2] Die Haushaltsrechnung wurde auf der Grundlage des HG 2022[3] aufgestellt. Sie enthält alle in Art. 81 bis 85 BayHO vorgeschriebenen Abschlüsse, Erläuterungen und Übersichten sowie den Abschlussbericht.
1.1 Finanzierungsrahmen Corona
2022 wurden zur Finanzierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erneut Mittel veranschlagt bzw. Ermächtigungen zu Bürgschaftsübernahmen[4] eingeräumt. Diese Maßnahmen wurden auch 2022 zum einen über den Staatshaushalt und zum anderen außerhalb des Staatshaushalts im Sondervermögen BayernFonds abgewickelt.
Der Finanzierungsrahmen 2022 von 34,8 Mrd. € beinhaltete Kreditermächtigungen von 17,7 Mrd. €, einen Bürgschaftsrahmen von 10,6 Mrd. € und Gewährleistungsermächtigungen von 6,5 Mrd. €. Im Vollzug 2022 wurden von dem Finanzierungsrahmen tatsächlich 182,5 Mio. € in Anspruch genommen, davon entfallen 67,1 Mio. € auf die Kreditermächtigungen und 115,4 Mio. € auf den Bürgschaftsrahmen.
Staatshaushalt: Sonderfonds Corona-Pandemie
Mit dem HG 2022[5] sollte weiterhin insbesondere auf die Corona-Pandemie reagiert und vor allem die bayerische Wirtschaft und das Gesundheitssystem gestärkt werden. Die Ausgaben, die in diesem Zusammenhang stehen, wurden - wie in den Vorjahren - im Kap. 13 19 - Sonderfonds Corona‑Pandemie - sowie ab 2022 im Kap. 13 18 - Corona-Investitionsprogramm - abgebildet. Um die dafür geplanten Maßnahmen sowie die Hightech Agenda Plus zu finanzieren, sah das HG 2022 eine Kreditermächtigung von 5,8 Mrd. € vor. Zudem standen in 2022 noch 1,9 Mrd. € an übertragenen Kreditermächtigungen aus dem vorausgegangenen Haushaltsjahr zur Verfügung, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2021 nicht in Anspruch genommen und insbesondere zur Deckung von im Kap. 13 19 übertragenen Ausgabereste noch benötigt wurden (vgl. TNr. 1.4).
Ergänzend zu den Leistungen des Freistaates wurden vom Bund und Dritten Mittel für die Bewältigung der Corona-Pandemie bereitgestellt. Diese durchlaufenden Bundes- und Drittmittel wurden ebenfalls über den Staatshaushalt bei Kap. 13 19 abgewickelt.
Außerhalb des Staatshaushalts: Sondervermögen BayernFonds
Mit dem BayernFonds sollte auf die Corona-Pandemie und ihre weitreichenden Auswirkungen sowie Risiken für den Freistaat und für die Realwirtschaft reagiert werden.[6] Der BayernFonds konnte in 2022 Garantien bis zu 6,5 Mrd. € für begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen übernehmen sowie bis zu 10,0 Mrd. € Schulden aufnehmen, insbesondere um sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen zu beteiligen. Ziel dieser Maßnahmen war die Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft, die für den Wirtschaftsstandort Bayern besonders relevant sind (vgl. TNrn. 12.1, 14, 15.2 und 24).
1.2 Haushaltsabschluss
Die Buchführung für das Haushaltsjahr 2022 wurde am 26.04.2023 abgeschlossen. Der maßgebliche Abschluss für die Haushaltsrechnung ist das rechnungsmäßige Jahresergebnis.[7] Für diese Berechnung wird auf die Ist-Ergebnisse und die Entwicklung der Haushaltsreste zurückgegriffen. Für 2022 weisen die Haushaltsrechnung und die Buchführung folgende Beträge aus:
Das rechnungsmäßige Jahresergebnis beträgt „null“. Damit ist die Haushaltsrechnung 2022 ausgeglichen. Ein abzuwickelnder Überschuss oder Fehlbetrag nach Art. 25 BayHO entstand nicht.
Die nach Haupt- bzw. Obergruppen gegliederte Übersicht stellt die im Haushaltsplan 2022 veranschlagten Einnahmen und Ausgaben den Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben 2022 gegenüber:
Die Ist-Einnahmen 2022 lagen - wie im Vorjahr - über den veranschlagten Einnahmen. Dies ist insbesondere auf deutlich höhere Steuereinnahmen sowie die höheren Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen vom Bund zurückzuführen. Die Ist-Ausgaben 2022 überstiegen erneut die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Ausgaben des Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) mit 6,5 Mrd. € u.a. aufgrund der Weiterleitung von Bundes- und Drittmitteln deutlich über den veranschlagten 4,1 Mrd. € lagen. Auf die einzelnen Veränderungen wird in den TNrn. 3 bis 11 näher eingegangen.
1.3 Haushaltsreste
Aus dem Haushaltsjahr 2022 wurden Ausgabereste von 14,1 Mrd. €[8] (Vorjahr: 14,5 Mrd. €, - 2,8%) und Einnahmereste von 18,0 Mrd. € (Vorjahr: 19,0 Mrd. €, - 5,5%) in das Haushaltsjahr 2023 übertragen.
Haushaltsreste können gebildet werden, wenn die tatsächlichen Ausgaben oder Einnahmen geringer sind als die, die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
1.3.1 Ausgabereste
Die Übertragung und Inanspruchnahme der übertragbaren Ausgabemittel bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums. Ausgabemittel sind kraft Gesetzes übertragbar, wenn es sich um Investitionsausgaben (HGr. 7 und 8) oder Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt. Zudem können Ausgaben gemäß DBestHG im Rahmen der Budgetierung übertragbar sein oder durch einen Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn die Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung weiterhin erforderlich ist. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn aufgrund der veranschlagten Haushaltsmittel rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, die noch erfüllt werden müssen.[9]
Das Finanzministerium stimmte der Übertragung folgender Ausgabereste des Jahres 2022 in das Haushaltsjahr 2023 zu:
Die Ausgabereste im Allgemeinen Haushalt stiegen um 1.237,1 auf 10.483,3 Mio. € an.
Beim 2022 eingeführten Corona-Investitionsprogramm (Kap. 13 18) fielen Ausgabereste von 402,7 Mio. € und beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) von 3.173,6 Mio. € an (25,4% aller Ausgabereste). Diese wurden mit der Fortführung und Abfinanzierung der bereits begonnenen und in 2023 fortzusetzenden Maßnahmen zur Bekämpfung und Bewältigung der Corona-Pandemie begründet.
Insgesamt verteilten sich die verbliebenen Ausgabereste folgendermaßen auf die verschiedenen Ausgabearten:
Die Übertragung der Ausgabereste war nicht zu beanstanden, soweit die Ausgabereste im zulässigen und sachlich notwendigen Umfang gebildet wurden und das Finanzministerium in die Übertragung und Inanspruchnahme gem. Art. 45 Abs. 3 BayHO eingewilligt hat. Allerdings wurden die haushaltsrechtlichen Vorgaben zur zeitlichen Verfügbarkeit der Ausgabereste gem. Art. 45 Abs. 2 BayHO nicht ausreichend beachtet.[10]
Insgesamt reduzierten sich die Ausgabereste leicht um 406,1 auf 14.080,6 Mio. € (- 2,8%). Sie blieben damit auf einem ähnlich hohen Niveau wie im Vorjahr, obwohl deren Anstieg durch die Veranschlagung von 810,8 Mio. € globalen Minderausgaben[11] in den Epl. 04, 07, 08, 09, 10, 12, 13, 14 und 15 sowie einen Resteeinzug von 430,3 Mio. € durch das Finanzministerium entgegengewirkt wurde. Die Ausgabereste im Bereich der Investitionen (HGr. 7 und 8) stiegen um 1,6 auf 7,3 Mrd. € (51,9% aller Ausgabereste).
1.3.2 Einnahmereste
Die vom Landtag bewilligten Ermächtigungen zur Kreditaufnahme[12] und zur Entnahme von Mitteln aus dem Grundstock oder aus Rücklagen werden vom Finanzministerium als Einnahmereste übertragen, soweit sie zur Deckung noch benötigt werden. Folgende Einnahmereste wurden in das Jahr 2023 übertragen:
Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen für den Allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) und den Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) stiegen gegenüber dem Vorjahr um 882,0 Mio. € an. 2022 wurden beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) - anders als in den beiden Vorjahren - zum Abgleich der Haushaltsrechnung 2022 keine Einnahmereste mehr übertragen (vgl. TNr. 1.4). Somit standen im Haushaltsjahr 2023 weder übertragene noch neue Kreditermächtigungen beim Sonderfonds Corona-Pandemie zur Verfügung.
Ausgaben für die in Tabelle 6 unter „Andere Einnahmereste“ genannten Investitions- und Zukunftsprogramme werden aus dem Grundstock D (Privatisierungserlöse) oder den Sonderrücklagen finanziert. Hierfür hat der Landtag entsprechende Entnahmen bewilligt, die dem Haushalt als Einnahmen zufließen. Im Haushaltsvollzug werden die Entnahmen erst getätigt, wenn die Ausgaben abfließen. Soweit dies nicht geschieht, werden korrespondierend Einnahme- und Ausgabereste gebildet (vgl. Tabellen 4 und 6). Die Programme „Zukunft Bayern 2020“ (Kap. 13 30) und „Programm Bayern 2020 plus“ (Kap. 13 40) wurden zum Ende des Haushaltsjahres 2022 im Epl. 13 beendet; soweit am Ende des Haushaltsjahres 2022 noch Ausgabereste verblieben sind, wurden diese in den Epl. 07 umgesetzt.
Das Programm „Strukturprogramm Nürnberg-Fürth“ (Kap. 13 44) wurde ebenfalls zum Ende des Haushaltsjahres 2022 beendet, nachdem die Abfinanzierung der Ausgabereste abgeschlossen war.
Die Übertragung der Einnahmereste von 17.978,1 Mio. € war zulässig, da diese zur Deckung der Ausgabereste (14.080,6 Mio. €) und zur haushaltsmäßigen Abdeckung der noch nicht abgewickelten Kassenergebnisse des Jahres 2022 sowie der Vorjahre (3.897,5 Mio. €)[13] benötigt wurden.[14]
1.4 Kreditermächtigungen
Der Landtag bestimmte im HG 2022[15], in welcher Höhe das Finanzministerium Kredite aufnehmen und diese Kreditermächtigungen übertragen darf. Die haushaltsgesetzlichen Kreditermächtigungen wurden wie folgt beansprucht:
Seit dem Haushalt 2008[16] können nicht beanspruchte Kreditermächtigungen für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.
2022 wurden im Allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) Darlehen von 666,0 Mio. € und im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) von 571,0 Mio. € fällig und vom Finanzministerium getilgt; zusätzlich wurden im Kap. 13 60 weitere 20,0 Mio. € getilgt. Das HG 2022 sah keine dauerhafte Netto-Tilgung vor. Im Zuge des Jahresabschlusses 2022 wurden jedoch beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB 100,0 Mio. € dauerhaft getilgt.[17] Für die vorgesehene Anschlussfinanzierung der nicht dauerhaft getilgten Darlehen (1.157,0 Mio. €) wurden 2022 im Allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) Kredite von 275,0 Mio. € aufgenommen. Die restlichen Anschlussfinanzierungen (882,0 Mio. €) wurden aufgrund vorhandener Liquidität aufgeschoben und die hierfür vorgesehenen Kreditermächtigungen übertragen.
Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen erhöhten sich kontinuierlich von 3,5 Mrd. € in 2011 über 11,0 Mrd. € in 2018 auf 18,0 Mrd. € in 2022. Davon wurden im Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) 2022 Kreditermächtigungen von 2,9 Mrd. € (+ 20,6% gegenüber Vorjahr) für eine spätere Anschlussfinanzierung übertragen.
Sonderfonds Corona-Pandemie
Das HG 2022[18] sah beim Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) eine Kreditermächtigung von bis zu 5,8 Mrd. € vor. Von diesen Kreditermächtigungen waren 3,9 Mrd. € zur Finanzierung der Maßnahmen im Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19), 1,5 Mrd. € für Maßnahmen des Corona-Investitionsprogramms (Kap. 13 18) sowie 0,4 Mrd. € für die Hightech Agenda Plus vorgesehen.[19] Sofern diese Kreditmittel bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2022 nicht aufgenommen und zur Deckung noch benötigt wurden, eröffnete Art. 2a Abs. 1 Satz 2 HG 2022 die Möglichkeit, die nicht beanspruchten Kreditermächtigungen zu übertragen. Aufgrund von Vollzugsverbesserungen im Allgemeinen Haushalt konnte beim Jahresabschluss 2022 auf die Kreditfinanzierung der in 2022 veranschlagten Ausgabemittel für das Corona-Investitionsprogramm (Kap. 13 18) und der Hightech Agenda Plus verzichtet und zudem die Kreditermächtigung im Kap. 13 19 deutlich reduziert werden. Letztlich wurden 2022 für den Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) Kredite von insgesamt 63,5 Mio. € aufgenommen. Diese Kreditaufnahme erfolgte laut Haushaltsrechnung ausschließlich auf der Grundlage der übertragenen Kreditermächtigungen aus dem Jahr 2021.[20] 2022 wurden keine Kreditermächtigungen zur Deckung der Ausgaben für die weitere Abwicklung der Corona-Maßnahmen in das Haushaltsjahr 2023 übertragen. Die 2022 nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen von 7.665,4 Mio. € (vgl. Tabelle 7) wurden deswegen vollständig in Abgang gestellt. Die Kreditaufnahme für den Sonderfonds Corona-Pandemie ist somit abgeschlossen. In den Jahren 2020 bis 2022 wurden hierfür insgesamt Kredite von 10,2 Mrd. € aufgenommen (vgl. TNrn. 15 und 23).
1.5 Haushaltsüberschreitungen
Über- oder außerplanmäßige Ausgaben können entstehen, wenn die veranschlagten Ansätze nicht ausreichen bzw. Ausgaben geleistet werden müssen, für die kein Haushaltstitel vorgesehen ist. Voraussetzung für eine Ausgabeermächtigung ist die Einwilligung des Finanzministeriums. Dem Finanzministerium wird hier ein Notbewilligungsrecht eingeräumt, welches subsidiär zum Budgetrecht des Landtags ist.[21]
Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn es sich um ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis handelt. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass diese nicht mehr bis zur Verabschiedung eines Nachtragshaushalts zurückgestellt werden kann. Ein Nachtrag für unvorhergesehene und unabweisbare Ausgaben ist nicht erforderlich, wenn die Ausgaben im Einzelfall 5 Mio. € nicht überschreiten oder Rechtsansprüche zu erfüllen sind.
Um dem Budgetrecht des Landtags Rechnung zu tragen, hat das Finanzministerium den Landtag bei Haushaltsüberschreitungen im Einzelfall von mehr als 250.000 € halbjährlich und in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.
Die Haushaltsüberschreitungen betrugen 2,0% (Vorjahr: 0,4%) des Haushaltsvolumens. 2022 wurden in 20 Fällen über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben sowie Vorgriffe von über 5 Mio. € geleistet:
Vorgriffe über 5 Mio. €, die aufgrund eines Haushaltsvermerks gestattet waren, fielen in folgenden Bereichen an:
- Zuschüsse zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (94,2 Mio. €).
- Maßnahmen zur Umsetzung des Operationellen Programms zu thematischen Zielen für stärker entwickelte Regionen im Bereich des Kultusministeriums (24,8 Mio. €).
- Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Förderkonzepts nach dem Europäischen Sozialfonds für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (7,8 Mio. €).
Darüber hinaus fielen folgende über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben über 5 Mio. € an:
- Außerplanmäßige Ausgaben für Leistungen für den öffentlichen Personennahverkehr an Gemeinden und Gemeindeverbände (396,9 Mio. €) sowie für Leistungen an Verkehrsunternehmen und die Bayerische Eisenbahngesellschaft mbh (BEG, 132,3 Mio. €) zum Ausgleich des 9 für 90-Tickets (sog. „9-Euro-Ticket“).
- Unterbringung von Asylbewerbern und sonstigen Ausländern:
Überplanmäßige Ausgaben für die Kostenerstattung an die Landkreise und kreisfreien Gemeinden gem. Art. 8 AufnG (260,6 Mio. €). Daneben fielen überplanmäßige Ausgaben für Sicherheit (60,9 Mio. €), Gemeinschaftsverpflegung (37,2 Mio. €), Mieten und Pachten der Grundstücke, Gebäude und Räume (29,9 Mio. €), Ausweichunterbringung (29,3 Mio. €) sowie für die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume (21,9 Mio. €) an. Für die Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbände aus den Zuweisungen des Bundes gem. § 18 Abs. 3 AsylbLG wurden ein außerplanmäßiger Einnahme- und ein außerplanmäßiger Ausgabetitel eingerichtet. Die Bundesmittel von 7,8 Mio. € wurden 2022 noch außerplanmäßig vereinnahmt. Sie wurden aber nicht mehr verausgabt, sondern als Ausgabereste übertragen.
- Überplanmäßige Ausgaben für Leistungen an Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an Verkehrsunternehmen und die BEG zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr (230,1 Mio. €).
- Überplanmäßige Ausgaben für die Erstattung von Versorgungsbezügen sowie Zuschüsse zu den Versorgungsbezügen und Ausgaben für Abfindungen zur Versorgungslastenteilung von 20,2 Mio. €. Hiervon entfielen 13,2 Mio. € auf die Erstattung an die Rentenversicherungsträger für Aufwendungen nach Maßgabe der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung und 6,6 Mio. € auf Abfindungen zur Versorgungslastenteilung an den Bund.
- Integration von Zuwanderern und weiterer Integrationsbedürftiger sowie Beratung und Betreuung von Asylbewerbern und sonstigen Ausländern:
Überplanmäßige Ausgaben für Mieten und Pachten (9,5 Mio. €) und die Bewirtschaftung (6,0 Mio. €) der Grundstücke, Gebäude und Räume.
- Familiengeld nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (11,7 Mio. €).
- Entgelte zur Beschulung und Sprachförderung von Flüchtlingen und Migranten sowie zur Unterstützung der Elternarbeit durch Fremdsprachenbegleiter (8,1 Mio. €).
- Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (6,0 Mio. €).
Insgesamt kann für die über- und außerplanmäßigen Ausgaben - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis i. S. d. Art 37 Abs. 1 BayHO anerkannt werden.
Bis auf wenige Ausnahmen lag zudem die erforderliche Einwilligung des Finanzministeriums zur Überschreitung des Haushalts vor bzw. bestätigten die zuständigen obersten Staatsbehörden,[22] dass sie bei rechtzeitiger Antragstellung zugestimmt hätten. Soweit das Finanzministerium einen Ausgleich nach Art. 37 Abs. 3 BayHO gefordert hat, wurde dem Rechnung getragen. Ein Nachtrag zum HG 2022 war nicht erforderlich.
Der Landtag wurde bei Haushaltsüberschreitungen von mehr als 250.000 € ordnungsgemäß unterrichtet.
In den Jahren 2018 bis 2021 lagen die Haushaltsüberschreitungen zwischen 0,3 und 1,2% des Haushaltsvolumens. 2022 bewegten sich die Haushaltsüberschreitungen mit einem Anteil von 2,0% deutlich über diesem Rahmen. Grund hierfür waren insbesondere die außerplanmäßigen Ausgaben im Zusammenhang mit den Ausgleichsleistungen für das 9 für 90-Ticket sowie die über- und außerplanmäßigen Ausgaben für gesetzliche Leistungen zur Unterbringung von Asylbewerben und sonstigen Ausländern.
1.6 Globale Veranschlagungen
Einnahmen und Ausgaben sind im Haushaltsplan nach Entstehungsgrund bzw. nach Zwecken getrennt zu veranschlagen.[23] Eine Ausnahme hiervon stellen die globalen Mehr- und Mindereinnahmen sowie die globalen Mehr- und Minderausgaben dar. Diese werden veranschlagt, wenn zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch unklar ist, bei welcher Haushaltsstelle die Einnahme bzw. Ausgabe zuzuordnen oder eine Einsparung möglich ist. Im Haushaltsjahr 2022 gab es folgende globale Veranschlagungen:
Die 2022 bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten „Minderausgaben aufgrund haushaltsgesetzlicher Einsparungsmaßnahmen in sämtlichen Einzelplänen“ betrugen wie im Vorjahr 400,0 Mio. €. Diese wurde über die haushaltsgesetzliche Sperre gem. Art. 4 HG 2022 erbracht.
Bei Tit. 972 01 der Epl. 08, 13 und 14, Tit. 972 03 der Epl. 04, 07, 09 ,10, 12 und 15, Tit. 972 04 des Epl. 07 sowie Kap. 07 02 Tit. 972 05 wurden weitere globale Minderausgaben von 810,8 Mio. € (Vorjahr: 661,6 Mio. €) veranschlagt. Der größte Anteil (700,0 Mio. €) entfiel hierbei auf die im Epl. 13 veranschlagte globale Minderausgabe zur Minderung des Kreditbedarfs in Kap. 13 19. Die Einsparungen hierfür waren bei den übertragbaren Ausgabeansätzen der Epl. 02 bis 10 und 12 bis 16 zu erwirtschaften und bei den einschlägigen Haushaltsstellen nachzuweisen. In der Haushaltsrechnung wurde deren Erbringung grundsätzlich vollständig und ordnungsgemäß belegt.
Darüber hinaus wurden 2022 in den Epl. 05[24] und 15[25] globale Minderausgaben zur Haushaltskonsolidierung von 43,9 Mio. € (Vorjahr: 38,9 Mio. €) ausgebracht und grundsätzlich ordnungsgemäß durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt.
Bei Kap. 15 02 Tit. 462 01 wurden globale Minderausgaben bei den gemeinsam bewirtschafteten und verstärkungsfähigen Personalausgaben von 20,0 Mio. € veranschlagt. Die Einsparungen hierfür wurden ordnungsgemäß erbracht.
Im Bereich des Umweltministeriums wurden für sächliche Verwaltungsausgaben wie im Vorjahr globale Mehrausgaben von 1,1 Mio. € und globale Minderausgaben von 3,0 Mio. € (Vorjahr: 4,0 Mio. €) ausgebracht; die Minderausgaben wurden ordnungsgemäß durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt.[26]
1.7 Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung
(Art. 97 Abs. 2 Nr. 1 BayHO)
Die in der Haushaltsrechnung 2022 aufgeführten Beträge stimmen mit den in der Buchführung nachgewiesenen Beträgen überein. Die Haushaltsrechnung wird mittels eines IT-Verfahrens aus den gebuchten Einnahmen und Ausgaben erstellt.
Die Einnahmen und Ausgaben waren - abgesehen von wenigen Fällen - ordnungsgemäß belegt. Die Prüfung erfolgte u.a. anhand eines mathematisch-statistischen Stichprobenverfahrens.
Soweit der ORH feststellte, dass Einnahmen oder Ausgaben nicht an der für sie vorgesehenen Haushaltsstelle gebucht waren, beanstandete er dies. Auf die Gesamtrechnung hatte dies keine Auswirkung.
Die Erklärungen für das Haushaltsjahr 2022, wonach sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung und Verwaltungsüberwachung während des vorgenannten Haushaltsjahres keine Anhaltspunkte für Einzahlungen im jeweiligen Verwaltungsbereich ergeben haben, die nicht in den Büchern der zuständigen Kassen nachgewiesen sind, wurden für alle Epl. - mit Ausnahme des Epl. 04 - ohne Einschränkung abgegeben.
Das Justizministerium bestätigte in der Haushaltsrechnung 2022 über den Epl. 04 die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsführung für den Zeitraum Januar bis August 2022 nur eingeschränkt. Anlass war, dass bei der Staatsanwaltschaft Bamberg der Verdacht auf Vermögensdelikte zu Lasten des Freistaates bestand, die auch die Haushaltsführung betreffen könnten. Es wurden diesbezüglich Ermittlungs- und Disziplinarverfahren eingeleitet.
[1] LT-Drs. 19/7 vom 31.10.2023.
[2] Art. 80 BV i. V. m. Art. 80 und Art. 114 Abs. 1 BayHO.
[3] HG 2022 vom 22.04.2022 (GVBl. S. 102), dieses war Maßstab für den Haushaltsvollzug durch die Verwaltung und somit auch Prüfungsmaßstab für den ORH.
[4] Art. 8 Abs. 22 2. NHG 2020, Art. 8 Abs. 13 HG 2021 und Art. 8 Abs. 14 HG 2022.
[5] Erläuterung zu Art. 2a Abs. 1 HG 2022
https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/2022/haushaltsplan/Haushaltsgesetz.pdf, S. 30 f., abgerufen am 12.12.2023.
[6] LT-Drs. 18/7141 vom 01.04.2020.
[7] Art. 83 Nr. 2 d) BayHO.
[8] Vgl. TNr. 17.
[9] Art. 45 und Art. 19 BayHO.
[10] ORH-Bericht 2020 - Ergänzungsband TNr. 10.
[11] Tit. 972 01 der Epl. 08, 13 und 14, Tit. 972 03 der Epl. 04, 07, 09 ,10, 12 und 15, Tit. 972 04 der Epl. 07 und 13 sowie Kap. 07 02 Tit. 972 05, vgl. TNr. 1.6.
[12] Art. 18 Abs. 3 BayHO, Art. 2 und Art. 2a HG 2022.
[13] Vgl. Tabelle 2 Nr. 3.
[14] Art. 2, Art. 2a und Art. 8 Abs. 3 HG 2022.
[15] Art. 18 Abs. 3 BayHO i. V. m. Art. 2 und Art. 2a HG 2022.
[16] Art. 8 Abs. 10 HG 2007/2008 i. d. F. des 1. NHG 2008, ab 2009/2010 Art. 8 Abs. 3 HG.
[17] Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayHO.
[18] Art. 2a Abs. 1 Satz 1 HG 2022.
[19] Siehe Sonderbericht des ORH zu ausgewählten Entwicklungen der Haushaltslage 2020 bis 2022 vom Februar 2022, abrufbar unter https://www.orh.bayern.de/berichte/sonderberichte/unterrichtung_2022_aktuelle_entwicklungen_der_haushaltslage.pdf, TNr. 3.
[20] Haushaltsrechnung des Freistaates Bayern 2022 - Abschlussbericht,
https://www.stmfh.bayern.de/haushalt/haushaltsrechnungen/2022/Abschlussbericht.pdf, S. 17, abgerufen am 05.12.2023.
[21] Art. 37 BayHO.
[22] Nr. 6.3 HvR 2022.
[23] Art. 17 Abs. 1 BayHO.
[24] Kap. 05 02 Tit. 972 01 - 17,5 Mio. €.
[25] Kap. 15 02 Tit. 972 01 - 26,4 Mio. €.
[26] Kap.12 02 Tit. 548 01 und 549 01.