Entscheidungsgremien
Entscheidungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs in Prüfungsangelegenheiten werden kollegial gefasst, d.h. durch Beratung und Abstimmung in dafür vorgesehenen Gremien. Der ORH hat aber keine Möglichkeit, die Ergebnisse seiner Prüfung unmittelbar durchzusetzen (vgl. Prozesse).
Präsidium
Die Präsidentin, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und der dienstälteste Prüfungsgebietsleiter bilden das Präsidium. Dieses entscheidet jedes Jahr vor Beginn des Geschäftsjahres über die Verteilung der Prüfungsgeschäfte auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete.
Großes Kollegium
Das Große Kollegium besteht aus allen Mitgliedern des Obersten Rechnungshofs unter dem Vorsitz der Präsidentin. Es ist das oberste Entscheidungsgremium in allen Prüfungsangelegenheiten. Beschlüsse werden im Großen Kollegium mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Das Große Kollegium entscheidet insbesondere
- über den ORH-Jahresbericht;
- über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, über die der Landtag oder die Staatsregierung unterrichtet werden sollen;
- über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation regeln;
- über Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium oder ein Mitglied eines Kleines Kollegiums vorlegen;
- in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von dem Beschluss eines anderen Kleinen Kollegiums oder des Großen Kollegiums abweichen will;
- über die jährliche Zuweisung der Prüfungsaufgaben an die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter.
Über den Hergang der Beratung und über die Abstimmung haben die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs Verschwiegenheit zu wahren (Beratungsgeheimnis).
Kleines Kollegium
Das Kleine Kollegium ist das reguläre Entscheidungsorgan des ORH. Es entscheidet über die Prüfungsplanung, wählt die Prüfungen aus und trifft alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, sofern nicht ausnahmsweise das Große Kollegium zuständig ist.
Das Kleine Kollegium besteht mindestens aus dem jeweiligen Prüfungsgebietsleiter und dem zuständigen Abteilungsleiter. Betrifft eine Angelegenheit mehrere Abteilungen oder Prüfungsgebiete, so treten deren Leiter dem Kleinen Kollegium bei (Erweitertes Kleines Kollegium). Auch der Präsident kann von sich aus jederzeit einem Kleinen Kollegium beitreten und es so zum Erweiterten Kleinen Kollegium machen. Sieht sich ein überstimmtes Mitglied des Kleinen Kollegiums nicht in der Lage, die Mehrheitsentscheidung mitzutragen, so kann es die Sache dem Großen Kollegium vorlegen.
