Prozesse: So arbeitet der Rechnungshof

Arbeitsplanung

Vor Beginn eines Geschäftsjahres stellen die Prüfungsgebiete einen Arbeitsplan für alle Prüferinnen und Prüfer im ORH und bei den Rechnungsprüfungsämtern auf. Erfasst werden turnusmäßige Prüfungen bestimmter Einrichtungen und Behörden sowie Schwerpunkt- und Querschnittsprüfungen. Die Prüfungsthemen sollen zeitnah sein, damit die Prüfung noch ausreichenden finanzwirtschaftlichen Nutzen haben kann. Wegen seiner begrenzten Personalressourcen muss sich der ORH immer auf Stichproben und Schwerpunkte beschränken. Dabei darf aber auf Dauer kein prüfungsfreier Raum entstehen.

Die Arbeitsplanung wird im erweiterten Kleinen Kollegium beraten. Dies dient der Koordinierung mit Prüfungsvorhaben anderer Prüfungsgebiete. Erörtert werden Sinn, Zweck und Ziele der Prüfung. Der beschlossene Arbeitsplan ist nicht starr, sondern kann bei besonderem Prüfungsbedarf, z.B. aus aktuellem Anlass während des Geschäftsjahres, vom Kleinen Kollegium geändert werden. Die Arbeitsplanung der einzelnen Prüfungsgebiete wird in der „Gemeinsamen Arbeitsplanung des ORH und der Rechnungsprüfungsämter“ zusammengefasst und stellt gleichzeitig die Aufgabenzuweisung (jährliche Delegation) an die Rechnungsprüfungsämter dar. So wird gewährleistet, dass von vornherein ein Überblick über die gesamten Prüfungsaktivitäten besteht.

Prüfungsdurchführung

Inhaltlich werden entsprechend dem gesetzlichen Auftrag (vgl. Art. 90 BayHO) insbesondere die Ordnungsmäßigkeit (z.B. Übereinstimmung mit Haushaltsgesetz und -plan, Buchung und Belegführung, Gesetzesvollzug) und die Wirtschaftlichkeit geprüft. Letztere ist der Schwerpunkt der Prüfung. Der ORH hat gegenüber den geprüften Stellen ein umfassendes Auskunftsrecht und ein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht. Dem ORH müssen alle finanzrelevanten Vorgänge zugänglich gemacht werden. Jedoch hat der ORH keine Befugnisse wie etwa die Staatsanwaltschaft mit Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, Zeugeneinvernahme. Stärkstes Druckmittel ist der Jahresbericht an den Landtag, der auch veröffentlicht wird.

Nach der internen Vorbereitung beginnt die Prüfung mit einer Prüfungsankündigung. Daran schließen die örtlichen Erhebungen bei den geprüften Stellen an, die Kern der Sachverhaltsermittlung und weiteren Erörterungen mit den betroffenen Stellen sind. Nach Auswertung der Erhebungen durch die Prüferinnen und Prüfer folgt die kollegiale Beratung und Bewertung. Das Ergebnis wird der geprüften Stelle nach einer Schlussbesprechung schriftlich mitgeteilt. Diese Prüfungsmitteilungen enthalten den ermittelten Sachverhalt sowie die Beanstandungen, Verbesserungsvorschläge und Anregungen.

Das Prüfungsergebnis kann der ORH aber nicht unmittelbar durchsetzen, denn er hat keine exekutiven Befugnisse. Der ORH ist darauf angewiesen, dass sich die Verwaltung von den Argumenten des Rechnungshofs überzeugen lässt. Die Verwaltung hat die Möglichkeit zu den Prüfungsmitteilungen Stellung zu nehmen. Viele Punkte lassen sich in diesem Stadium der Prüfung einvernehmlich klären. Oft bedarf es aber eines weiteren Schriftwechsels und ergänzender Gespräche. Dieses Stadium der Prüfung ist intern. Dem ORH liegt sehr daran, dass in dieser Phase die Prüfungsfeststellungen nicht über den Kreis der Prüfungsadressaten hinausgelangen, um eine objektive Erörterung des Prüfungsergebnisses zu gewährleisten.

Jahresbericht an den Landtag

Erst wenn die Erörterung der Prüfungsmitteilungen abgeschlossen ist, steht das Prüfungsergebnis fest. Erst jetzt kann dem Landtag ggf. berichtet werden. In seinen jährlichen Bericht zur Haushaltsrechnung an den Landtag nimmt der ORH die Fälle auf, die für die Entlastung der Staatsregierung durch den Landtag bedeutsam sein können (Art. 97 BayHO). Der Bericht enthält eine Auswahl gewichtiger Prüfungsergebnisse in knapper Form. Einleitend sind die Prüfungsergebnisse über die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsrechnung und sonstige haushaltswirtschaftlich bedeutsame Daten dargestellt.

Die für den Jahresbericht vorgesehenen Beiträge werden zunächst vorberaten, gehen dann zur Stellungnahme an die Staatskanzlei bzw. die Ministerien und werden ggf. nochmals beraten. Erst nach gründlicher Vorarbeit und Berücksichtigung der Stellungnahme der Verwaltung kommen die Beiträge in das Große Kollegium, das endgültig über die Aufnahme in den Jahresbericht beschließt. In den Jahresbericht werden nicht nur die Feststellungen und Würdigungen des ORH aufgenommen, sondern auch der wesentliche Inhalt der Stellungnahmen. Empfänger des Jahresberichts ist der Bayerische Landtag, er wird aber auch der Staatsregierung zugleitet und veröffentlicht.

Umsetzung der Prüfungsergebnisse

Im Anschluss daran wird der Jahresbericht im Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen (Haushaltsausschuss) des Bayerischen Landtags beraten. Der Haushaltsausschuss schlägt dann dem Landtag Beschlüsse (Kenntnisnahme, Ersuchen oder Missbilligung) zu den einzelnen Berichtsbeiträgen sowie die Entlastung der Staatsregierung aufgrund der Haushaltsrechnung und des Jahresberichts vor.

Arbeitende Personen mit Akten und Tablets
© ORH

Hat der Landtag die Staatsregierung zu einzelnen Prüfungsergebnissen um weitere Maßnahmen ersucht, überprüft er in der Regel einmal im Jahr in Zusammenarbeit mit dem ORH die Maßnahmen der Staatsregierung, ob die jeweiligen Beschlüsse auch umgesetzt worden sind. Dieses gesonderte Verfahren des Landtags, an dem der ORH beteiligt ist, kann sich im Einzelfall auch über mehrere Jahre hinziehen, bis der Landtag mit den Maßnahmen der Staatregierung zufrieden ist.