Verordnung über Sitz und Bezeichnung der Rechnungsprüfungsämter vom 26.06.2007

Auf Grund des Art. 14 des Gesetzes über den Bayerischen Obersten Rechnungshof - Rechnungshofgesetz - RHG - (BayRS 630-15-F), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24.12.2005 (GVBl S. 665), erlässt die Bayerische Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof folgende Verordnung:

§ 1

(1) Die staatlichen Rechnungsprüfungsämter haben ihren Sitz in Regensburg, in Bayreuth, in Ansbach, in Würzburg und in Augsburg; das Rechnungsprüfungsamt in Ansbach hat eine Dienststelle in Nürnberg.

(2) Sie führen die Bezeichnung "Staatliches Rechnungsprüfungsamt"; der Name des Orts, an dem sie ihren Sitz haben, wird beigefügt.

§ 2

Das bisherige Staatliche Rechnungsprüfungsamt München wird längstens bis zum 31.12.2014 als Dienststelle des Staatlichen Rechnungsprüfungsamts Augsburg fortgeführt. Es trägt die Bezeichnung "Staatliches Rechnungsprüfungsamt Augsburg, Dienststelle München".

§ 3

Diese Verordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.2007 tritt die Verordnung über Sitz und Bezeichnung der Rechnungsprüfungsämter vom 12.06.1973 (BayRS 630-16-F) außer Kraft.

München, den 26.06.2007

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Edmund Stoiber