TNr. 13 Schuldenstand und Zinsen

Beitragsbild TNr. 01-24
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Die Schulden am Kreditmarkt zum 31.12.2022 lagen bei insgesamt 19,0 Mrd. €. Die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen erhöhten sich um 0,9 auf 18,0 Mrd. €. Werden diese vollständig in Anspruch genommen, erhöhen sich die Schulden am Kreditmarkt auf 36,9 Mrd. €.

2022 wurden neue Schulden von insgesamt 63,5 Mio. € für den Sonderfonds Corona-Pandemie aufgenommen.

Beim Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB wurden 100,0 Mio. € Schulden getilgt.

Der Schuldenstand und die Zinszahlungen stellen sich wie folgt dar:

TNr 13 Tab 30 Schulden im Staatshaushalt am Jahresende (Mio. €)
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TNr 13 Tab 31 Zinsausgaben (Mio. €)
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Bei den Schulden am Kreditmarkt handelt es sich um Schuldscheindarlehen und Landesschatzanweisungen.

2022 nahm das Finanzministerium für den Allgemeinen Haushalt (Kap. 13 06) zinsrelevante Darlehen von 275,0 Mio. € zur Anschlussfinanzierung der auslaufenden Kredite von 666,0 Mio. € auf; die restliche Anschlussfinanzierung (391,0 Mio. €) wurde gem. Art. 8 Abs. 3 HG aufgeschoben. Für den Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB (Kap. 13 60) wurden - wie bereits im Vorjahr - keine zinsrelevanten Darlehen aufgenommen, da die fälligen Anschlussfinanzierungen - sofern nicht dauerhaft getilgt - aufgeschoben wurden (vgl. TNr. 1.4). Beim Sonderfonds Corona-Pandemie hingegen wurden Kredite von 63,5 Mio. € aufgenommen. Das HG 2022 sah keine dauerhafte Netto-Schuldentilgung vor. Im Zuge des Jahresabschlusses wurden jedoch bei den Schulden des Stabilisierungsfonds Finanzmarkt und BayernLB 2022 tatsächlich 100,0 Mio. € dauerhaft getilgt.[1]

Der ORH stuft das Schuldenportfolio des Freistaates aufgrund seiner konservativen und langfristigen Struktur als risikoarm gegenüber Zinsänderungen ein.

Die Schulden beim Bund sind Mittel zur Förderung des Wohnungsbaus, die als zweckgebundene Darlehen ausgereicht und entsprechend ihres Rückflusses getilgt werden. In geringem Umfang werden die Darlehen auch in Zuschüsse umgewandelt.

Vorübergehend nicht benötigte liquide Mittel, vor allem der Rücklagen und Sondervermögen, wurden gem. Art. 8 Abs. 3 HG 2022 dazu genutzt, die Anschlussfinanzierung fälliger Altschulden zu verschieben. Die Kreditaufnahme wird nachgeholt, wenn diese Mittel wieder für ihre eigentlichen Zwecke benötigt werden. Aus diesem Grund werden die aufgeschobenen Anschlussfinanzierungen als Kreditermächtigungen übertragen und der haushaltsmäßigen Staatsverschuldung hinzugerechnet (vgl. TNr. 1.4).



[1]     Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayHO.