TNr. 14 Staatsbürgschaften, Garantien und Gewährleistungen
Der Gesamtermächtigungsrahmen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen erhöhte sich in 2022 um 650 Mio. € auf 39,6 Mrd. €. Das daraus resultierende unmittelbare Haftungsobligo des Freistaates stieg um 367 Mio. € auf 11,2 Mrd. €.
Der Freistaat kann Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen übernehmen, um ungewisse, in der Zukunft liegende Risiken abzusichern. Diese können nach dem BÜG (vgl. TNr. 14.1) oder nach spezialgesetzlichen Regelungen, vor allem aufgrund von haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen (vgl. TNr. 14.2), übernommen werden.
Der Gesamtermächtigungsrahmen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen hat sich seit 2016 kontinuierlich erhöht:
Der Ermächtigungsrahmen nach weiteren spezialgesetzlichen Regelungen zum 31.12.2022 erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr um 650 Mio. € auf 29,4 Mrd. €. In diesem Ermächtigungsrahmen ist seit 2020 u. a. die Globale Rückbürgschaft gegenüber der LfA im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bzw. dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine von 12,0 Mrd. € enthalten.[1] Der Gesamtermächtigungsrahmen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen stieg insgesamt auf 39,6 Mrd. € (+ 1,7%). Seit 2016 hat sich der Gesamtermächtigungsrahmen verdreifacht.
Der Gesamthaftungsbetrag des Freistaates aus unmittelbaren Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ergibt sich aus deren Valutierung. Dieses Haftungsobligo hat sich seit 2016 im Vergleich zum Gesamtermächtigungsrahmen wie folgt entwickelt:
Das Haftungsobligo erhöhte sich 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 367 Mio. € auf 11,2 Mrd. € (+ 3,4%):
14.1 Gewährleistungen nach dem BÜG
Das Finanzministerium kann nach dem BÜG Staatsbürgschaften und staatliche Garantien für Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft, im sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich, im Bereich des Wohnungswesens, für Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft sowie im Rahmen von Hilfsaktionen bei Naturkatastrophen gewähren. Die Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig.
Das Haftungsobligo für die Gewährleistungen nach dem BÜG hat sich seit 2016 im Vergleich zum Ermächtigungsrahmen wie folgt entwickelt:
Der Ermächtigungsrahmen für Staatsbürgschaften im gewerblichen Bereich wurde 2021 um 2,75 Mrd. € auf 5,0 Mrd. € erhöht. Der Gesamtermächtigungsrahmen beträgt seither 10,225 Mrd. €. Seitdem hat sich das Haftungsobligo trotz der Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie der Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine im gewerblichen Bereich nicht erhöht, sondern sogar vermindert. Der ORH bleibt daher bei seiner Auffassung, dass die Erhöhung des Ermächtigungsrahmens für Staatsbürgschaften nach dem BÜG zeitnah zurückgenommen werden sollte.
Im Haushaltsjahr 2022 stellten sich die Staatsbürgschaften und die staatlichen Garantien wie folgt dar:
Der Ermächtigungsrahmen für Staatsbürgschaften und staatliche Garantien darf die Summe aus Haftungsbetrag und Anrechnungsbetrag nicht übersteigen. Der Anrechnungsbetrag ist die Summe, in deren Umfang der Freistaat aus Bürgschaften seit Bestehen des BÜG in Anspruch genommen wurde und für Leistungen keinen Ersatz erlangte. Das Finanzministerium errechnete für Ende 2022 einen Haftungsbetrag von 3.047,7 Mio. € und einen Anrechnungsbetrag von 104,4 Mio. €. Zugesagt, jedoch noch nicht ausgereicht, wurden darüber hinaus weitere 541,9 Mio. €. Damit ergab sich zum Stand 31.12.2022 ein freier Ermächtigungsrahmen von 6.531,0 Mio. €.
Im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Ermächtigungsrahmen: 5 Mrd. €) betrug der unmittelbare Haftungsbetrag für den Freistaat zum Stand 31.12.2019 noch 0 €, denn es wurde keine Staatsbürgschaft mit Ausnahme der Rückbürgschaften und -garantien gegenüber der Bayerischen Garantiegesellschaft für mittelständische Beteiligungen (BGG) und der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) übernommen. Für das hieraus entstandene Haftungsrisiko des Freistaates hatte die LfA jedoch die Erfüllungsübernahme erklärt. Dies hat sich während der Corona-Pandemie geändert. Zum 31.12.2022 waren 1.502 Fälle mit einem unmittelbaren Haftungsbetrag des Freistaates von 403,2 Mio. € im Bestand. Dieser setzte sich wie folgt zusammen:
Der Freistaat haftete zum 31.12.2022 für vier Staatsbürgschaftsfälle mit einem Haftungsbetrag von 352,0 Mio. €.
Der übrige Haftungsbetrag von 51,3 Mio. € entfällt auf 237 Rückbürgschaftsfälle mit einem Kreditvolumen von 141,6 Mio. € und einem Haftungsbetrag von 37,4 Mio. € gegenüber der BBB und 66 Rückgarantiefälle mit einem Beteiligungsvolumen von 49,5 Mio. € und einem Haftungsbetrag von 13,9 Mio. € gegenüber der BGG. Hintergrund ist, dass der Freistaat auf Bitten der LfA das Haftungsrisiko aus den in die Rückbürgschaftserklärung einbezogenen Ausfallbürgschaften der BBB bzw. aus den in die Rückgarantieerklärung einbezogenen Garantien der BGG selbst übernommen hat.
Der Freistaat haftet damit unmittelbar für Bürgschaften der BBB, die im Zeitraum vom 17.03.2020 bis 30.06.2022 gewährt wurden, soweit sie bis zum 30.04.2022 beantragt worden sind. Gleiches gilt für die Garantien der BGG, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis 30.06.2022 gewährt wurden, soweit sie bis zum 30.04.2022 beantragt worden sind. Die unmittelbare Haftung des Freistaates hat sich seit 2020 wie folgt entwickelt:
Der Freistaat hat daneben insgesamt weitere 845 Rückbürgschaften gegenüber der BBB mit einem Kreditvolumen von 273,6 Mio. € und 350 Rückgarantien gegenüber der BGG mit einem Beteiligungsvolumen von 116,2 Mio. € übernommen. Für diese 1.195 Fälle mit einem Haftungsbetrag von zusammen 74,0 Mio. € übernimmt die LfA weiterhin die Erfüllungsübernahme.
Im sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereich (Ermächtigungsrahmen: 50 Mio. €) hat der Freistaat in 2020 angesichts der Auswirkungen der Corona- Pandemie auf die gemeinnützigen Organisationen gegenüber der LfA eine Globalbürgschaft von 40 Mio. € für das LfA-Programm „Corona - Kredit - Gemeinnützige“ übernommen. Zum 31.12.2022 waren 88 Fälle mit einem Haftungsbetrag des Freistaates von 4,0 Mio. € einbezogen.
Im Bereich des Wohnungswesens (Ermächtigungsrahmen: 5 Mrd. €) übernimmt der Freistaat im Wesentlichen Bürgschaften gegenüber der BayernLabo. Diese ist das Förderinstitut der BayernLB und als Organ der staatlichen Wohnungspolitik für die Wohnraumförderung im Freistaat zuständig. Zum 31.12.2022 waren 34.953 Kredite mit einem Haftungsbetrag von 2.637,6 Mio. € verbürgt.
14.2 Sonstige Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen
Weitere staatliche Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen bestehen aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen, vor allem aufgrund von haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen. Der Ermächtigungsrahmen hierfür sowie das damit verbundene Haftungsobligo haben sich seit 2016 wie folgt entwickelt:
Der Ermächtigungsrahmen zum 31.12.2022 erhöhte sich im Vergleich zum Vorjahr um 650,0 Mio. € auf 29,4 Mrd. € (+ 2,3%). Er valutierte mit 8,1 Mrd. € (27,6%). Seit 2016 hat sich der Ermächtigungsrahmen von 5,6 auf 29,4 Mrd. € in 2022 (+ 427,8%) und das Haftungsobligo von 2,2 auf 8,1 Mrd. € in 2022 (+ 265,1%) erhöht.
Im Einzelnen verteilen sich die sonstigen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen wie folgt:
Kapitaldienstgarantien - Wiedereinsatzgarantien
Die Ermächtigungen für Kapitaldienst- bzw. Wiedereinsatzgarantien im Rahmen der Ausschreibung von Schienenpersonennahverkehrsleistungen sind in den letzten Jahren deutlich angestiegen. Mit diesen Garantien soll bei Ausschreibungen von Verkehrsdienstleistungen die Finanzierung erleichtert und somit der Wettbewerb im Regionalverkehr sichergestellt werden.
Die Valutierung zum 31.12.2022 erhöhte sich durch das Projekt „E-Netz Augsburg“ um 520,0 auf 1.155,0 Mio. €.
14.3 Gewährleistungen der LfA
Daneben haftet der Freistaat als Gewährträger der LfA Förderbank Bayern (LfA) für Bürgschaften, die die LfA im Rahmen ihres Förderauftrags in eigenem Namen eingeht. Die LfA kann Bürgschaften bis maximal 5 Mio. € ausreichen. Abweichend hiervon konnte die LfA vom 25.03.2020 bis zum 30.06.2022 Bürgschaften angesichts der Corona-Pandemie jeweils bis zu einem maximalen Betrag von 30,0 Mio. € übernehmen; vom 04.05.2022 bis zum 31.12.2023 konnte die LfA weiterhin Bürgschaften für Unternehmen, die durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Ukraine-Bürgschaften) vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten waren, bis zu einer Höhe von 30,0 Mio. € übernehmen.
Der originäre Haftungsbetrag aus den Gewährleistungen der LfA von 1.789,8 Mio. € wurde u. a. durch eine globale Rückbürgschaft des Freistaates von 916,7 Mio.€ vermindert. Darüber hinaus erklärte die LfA die Erfüllungsübernahme bei einer etwaigen Inanspruchnahme aus Rückbürgschaften und -garantien, die der Freistaat gegenüber der BBB und der BGG übernommen hat. Hieraus übernahm die LfA einen Haftungsbetrag von zusammen 74,0 Mio. € (vgl. TNr. 14.1). Der verbleibende Haftungsbetrag der LfA zum 31.12.2022 betrug somit 940,0 Mio. €.
[1] Die Abbildungen 5 bis 8 enthalten aus Gründen der Übersichtlichkeit keinen gesonderten Ausweis der Corona-Maßnahmen. Die coronabezogene Darstellung erfolgt in den dazugehörigen Tabellen.