TNr. 17 Entwicklung der Ausgabereste
Die Ausgabereste haben sich in den letzten zehn Jahren verdreifacht und belaufen sich zum 31.12.2022 auf 14,1 Mrd. €, davon entfallen 3,6 Mrd. € auf den Sonderfonds Corona-Pandemie und das Corona-Investitionsprogramm. Nach Auffassung des ORH ist diese Entwicklung auch darauf zurückzuführen, dass seit Jahren dem Grundsatz der bedarfsgerechten Veranschlagung nicht ausreichend entsprochen wird.
Der ORH empfiehlt, Ausgabereste abzubauen und künftig verstärkt Verpflichtungsermächtigungen zu nutzen. Daneben empfiehlt der ORH, für den Abschluss des Haushaltsjahres 2023 das Erfordernis des sachlichen Veranlassungszusammenhangs und die Grundsätze der Jährlichkeit und Jährigkeit bei der Übertragung der coronabedingten Ausgabereste verstärkt im Blick zu behalten.
Ausgabereste können gebildet werden, wenn die tatsächlichen Ausgaben geringer sind als die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Die Übertragung und Inanspruchnahme der übertragbaren Ausgabemittel bedürfen allein der Einwilligung des Finanzministeriums.[1]
Die Ressorts beantragen die Übertragung der Ausgabereste beim Finanzministerium mittels Resteplan. Dieser ist über die IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss zu erstellen. Hierbei können die Ressorts zunächst selbstständig nicht mehr benötigte übertragbare Ausgabemittel in Abgang stellen. Im Einwilligungsverfahren können vom Finanzministerium zusätzliche Ausgabereste eingezogen werden. Für 2022 ergibt sich folgendes Bild:
Für die in den Vorjahren begonnenen und in 2023 fortzusetzenden Maßnahmen zur Bekämpfung und Bewältigung der Corona-Pandemie wurden im Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) Ausgabereste von 3,2 Mrd. € (Vorjahr: 5,2 Mrd. €) und für das Corona-Investitionsprogramm (Kap. 13 18) erstmals 0,4 Mrd. € übertragen:
Durch die Übertragung der Ausgabereste fallen die Kreditaufnahme und die Mittelverausgabung zeitlich auseinander. Für den Abschluss des Haushaltsjahres 2023 empfiehlt der ORH diesbezüglich, das Erfordernis des sachlichen Veranlassungszusammenhangs und die Grundsätze der Jährlichkeit und Jährigkeit verstärkt im Blick zu behalten.
Ende 2022 betrugen die verbliebenen Ausgabereste außerhalb des Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) in folgenden Fällen mehr als 100 Mio. €:
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993,4 Mio. € |
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885,0 Mio. € |
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731,5 Mio. € |
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575,0 Mio. € |
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406,6 Mio. € |
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292,0 Mio. € |
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231,3 Mio. € |
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205,6 Mio. € |
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203,7 Mio. € |
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167,9 Mio. € |
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127,9 Mio. € |
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123,5 Mio. € |
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123,3 Mio. € |
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117,5 Mio. € |
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116,2 Mio. € |
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115,0 Mio. € |
Wesentlich erhöhten sich die Ausgabereste außerhalb des Sonderfonds Corona-Pandemie im Haushaltsjahr 2022 in folgenden Fällen:
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Die gesamten Ausgabereste machten 2022 einen Anteil von 19,8% (Vorjahr: 20,3%) am Gesamthaushalt bzw. von 16,4% (Vorjahr: 17,5%) am Gesamtsoll (vgl. TNr. 18) aus:
Die Ausgabereste sind in den letzten zehn Jahren um 191,2% angestiegen; ohne das Corona-Investitionsprogramm (Kap. 13 18) und den Sonderfonds Corona-Pandemie (Kap. 13 19) beträgt der Anstieg 117,2%. Nach Auffassung des ORH ist diese Entwicklung auch darauf zurückzuführen, dass dem Grundsatz der bedarfsgerechten Veranschlagung seit Jahren nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Der ORH empfiehlt, Ausgabereste abzubauen und künftig verstärkt Verpflichtungsermächtigungen zu nutzen.
[1] Vgl. TNr. 1.3.1.